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218_1981 AT

218. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 27. Feber 1963, BGBl.

Nr. 51, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 109/1964, 158/1968 und 97/1979 wird wie

folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank

eine Vereinbarung, wie sie in der Anlage

enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites

durch den Bund zwecks Einlösung von zugunsten

der Internationalen Bank für Wiederaufbau und

Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation,

der Asiatischen Entwicklungsbank,

des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-

Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer

errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der

Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen

Entwicklungstands und des Internationalen

Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gemäß

§ 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 begebenen

Bundesschatzscheinen bis zu einem Nennbetrag

von insgesamt 3500 Mill. S abzuschließen."

2. Der Titel der Anlage hat zu lauten

„Übereinkommen zwischen dem Bund, vertreten

durch den Bundesminister für Finanzen,

und der Oesterreichischen Nationalbank betreffend

die Gewährung eines Kredites an den Bund

zwecks Einlösung der zugunsten der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

der Internationalen Entwicklungsorganisation,

der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen

Entwicklungslands, der Inter-Amerikariischen

Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten

Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen

Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds

und des Internationalen Fonds für

landwirtschaftliche Entwicklung gemäß § 1 des

3. Schatzscheingesetzes 1948 begebenen Bundesschatzscheine."

3. Art. I der Anlage hat zu lauten

„Die Oesterreichische Nationalbank gewährt

dem Bund einen Kredit zwecks Einlösung von

zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau

und Entwicklung, der Internationalen

Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank,

des Asiatischen Entwicklungsfonds,

der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank,

des von letzterer errichteten Fonds für

Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank,

des Afrikanischen Entwicklungsfonds

und des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche

Entwicklung begebenen Bundesschatzscheinen

bis zu einem Nennbetrag von

3500 Mill. S."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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