218. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 27. Feber 1963, BGBl.
Nr. 51, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 109/1964, 158/1968 und 97/1979 wird wie
folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank
eine Vereinbarung, wie sie in der Anlage
enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites
durch den Bund zwecks Einlösung von zugunsten
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation,
der Asiatischen Entwicklungsbank,
des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-
Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer
errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der
Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen
Entwicklungstands und des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gemäß
§ 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 begebenen
Bundesschatzscheinen bis zu einem Nennbetrag
von insgesamt 3500 Mill. S abzuschließen."
2. Der Titel der Anlage hat zu lauten
„Übereinkommen zwischen dem Bund, vertreten
durch den Bundesminister für Finanzen,
und der Oesterreichischen Nationalbank betreffend
die Gewährung eines Kredites an den Bund
zwecks Einlösung der zugunsten der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
der Internationalen Entwicklungsorganisation,
der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen
Entwicklungslands, der Inter-Amerikariischen
Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten
Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen
Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds
und des Internationalen Fonds für
landwirtschaftliche Entwicklung gemäß § 1 des
3. Schatzscheingesetzes 1948 begebenen Bundesschatzscheine."
3. Art. I der Anlage hat zu lauten
„Die Oesterreichische Nationalbank gewährt
dem Bund einen Kredit zwecks Einlösung von
zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung, der Internationalen
Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank,
des Asiatischen Entwicklungsfonds,
der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank,
des von letzterer errichteten Fonds für
Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank,
des Afrikanischen Entwicklungsfonds
und des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung begebenen Bundesschatzscheinen
bis zu einem Nennbetrag von
3500 Mill. S."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.