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218_1978 AT

218. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

Der Nationallrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 195/1967, des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 186/1970, des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 65/1972, des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. 415/1974, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/

1975, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 152/1976

und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 157/1977

wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten:"

§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils

ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2

übernommenen Haftungen darf 150 Mrd. S nicht

übersteigen. Der angegebene Haftungsrahmen bezieht

sich auf Grundbeträge der Haftungssummen

ohne Zinsen und Kosten.

(2) Die gemäß § 2 übernommenen Haftungen

werden auf den in Abs. 1 festgelegten Haftungsrahmen

nicht angerechnet, sofern für das zugrunde

liegende Ausfuhrgeschäft eine Haftung gemäß

§ 1 übernommen wird.

(3) Die Haftung des Bundes kann auf österreichische

Schilling, auf eine dm Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung

oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden

Haftungen in fremder Währung übernommen,

hat die Anrechnung auf den in Abs. 1 festgelegten

Rahmen zu dem im amtlichen Kursblatt

der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs

für Devisen des Tages vor Antragstellung zu

erfolgen."

2. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz

tritt am 30. September 1964 in Kraft.

(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden

Verordnungen können schon an dem auf die

Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie

treten jedoch frühestens gleichfalls am 30. September

1964 in Kraft.

(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt

mit 31. Dezember 1984."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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