218. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationallrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 195/1967, des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 186/1970, des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 65/1972, des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 415/1974, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/
1975, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 152/1976
und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 157/1977
wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten:"
§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils
ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2
übernommenen Haftungen darf 150 Mrd. S nicht
übersteigen. Der angegebene Haftungsrahmen bezieht
sich auf Grundbeträge der Haftungssummen
ohne Zinsen und Kosten.
(2) Die gemäß § 2 übernommenen Haftungen
werden auf den in Abs. 1 festgelegten Haftungsrahmen
nicht angerechnet, sofern für das zugrunde
liegende Ausfuhrgeschäft eine Haftung gemäß
§ 1 übernommen wird.
(3) Die Haftung des Bundes kann auf österreichische
Schilling, auf eine dm Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung
oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden
Haftungen in fremder Währung übernommen,
hat die Anrechnung auf den in Abs. 1 festgelegten
Rahmen zu dem im amtlichen Kursblatt
der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs
für Devisen des Tages vor Antragstellung zu
erfolgen."
2. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz
tritt am 30. September 1964 in Kraft.
(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden
Verordnungen können schon an dem auf die
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie
treten jedoch frühestens gleichfalls am 30. September
1964 in Kraft.
(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt
mit 31. Dezember 1984."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.