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218_1977 AT

218. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung betreffend das Anschlagen von Druckwerken durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung betreffend das Anschlagen von Druckwerken durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 24. März 1977, Zahl V 42/76-11, die

Verordnung der Bundespolizeidirektion Linz

vom 7. Oktober 1954, Zahl Presse 83/54, verlautbart

am 15. Oktober 1954 in der Amtlichen

Linzer Zeitung, Folge 42, S. 636, als gesetzwidrig

aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August

1977 in Kraft.

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