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218_1975 AT

218. Bundesgesetz: Ausländerbeschäftigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Bundesgesetz: Ausländerbeschäftigungsgesetz — AuslBG

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung

von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind nicht anzuwenden auf

a) Flüchtlinge im Sinne der Konvention über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, in Verbindung mit dem Protokoll

BGBl. Nr. 78/1974, die entweder

zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet

berechtigt sind oder die mit einem

österreichischen Staatsbürger verheiratet

sind, es sei denn, daß sie den Ehegatten verlassen

haben, oder die ein Kind haben, das

österreichischer Staatsbürger ist;

b) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen,

pädagogischen, kulturellen und sozialen

Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten

oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen

oder sozialen Charakters, die auf

Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens

errichtet wurden;

c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in

diplomatischen oder berufskonsularischen

Vertretungen oder in mit diplomatischen

Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen

Organisationen oder in ständigen Vertretungen

bei solchen Organisationen oder

hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete

solcher Ausländer;

d) Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen

Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften;

e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als

Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen;

f) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als

Ferialpraktikanten.

(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die

Beschäftigung von Ausländern werden durch die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Ausländerausschusses

(§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen

vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen,

sofern es sich um ähnliche wie die im Abs. 2

aufgezählten Personengruppen handelt und es

die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes

unter besonderer Berücksichtigung

der Schutzinteressen der betroffenen inländischen

Arbeitnehmer zuläßt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes

gilt, wer nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt.

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

sofern die Tätigkeit nicht auf Grund

gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften

ausgeübt wird,

c) in einem Ausbildungsverhältnis oder

d) nach den Bestimmungen des § 18.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen

Vertragspartner jener Personen, für

deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung

erforderlich ist, und

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der

Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer

beschäftigt wird, oder der Veranstalter.

Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen

Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen

eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde

oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein

besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz

nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung

nur antreten und ausüben, wenn für

ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde

oder wenn er einen Befreiungsschein besitzt.

(3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in

das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang

des Betriebes oder Änderung der Rechtsform

gilt bei sonst unverändertem Fortbestand

der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung

als dem neuen Arbeitgeber erteilt, sofern der

Eintritt von diesem innerhalb von zwei Wochen

dem zuständigen Arbeitsamt angezeigt wurde.

(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler

oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten,

Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder

Musiker sind, dürfen

a) einen Tag oder

b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung,

einer laufenden Filmproduktion,

einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung

drei Tage

ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden.

Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw.

Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme dem

zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.

(5) Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke

der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen

zum Erwerb von Fertigkeiten für die

Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch

(Volontäre) bis drei Monate beschäftigt

werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung.

Die Beschäftigung ist vom Inhaber des

Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird,

spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme dem zuständigen

Arbeitsamt anzuzeigen.

ABSCHNITT II

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit

im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen,

wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes

die Beschäftigung zuläßt und wichtige

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen

nicht entgegenstehen.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung für einen

Lehrling ist zu erteilen, wenn die Lage auf dem

Lehrstellenmarkt dies zuläßt und wichtige Gründe

bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen

Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters

nur erteilt werden, wenn

1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einen Arbeitsplatz

seines Betriebes beschäftigen wird,

wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers

an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2

nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb

gilt;

2. das inländische ärztliche Zeugnis oder ein

gleichzuhaltendes ärztliches Zeugnis ausländischer

Stellen im Sinne des § 5 Abs. 1

vorliegt;

3. das Zeugnis über eine ergänzende ärztliche

Untersuchung im Sinne des § 5 Abs. 2 vorliegt;

4. die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber

die Lohn- und Arbeitsbedingungen

einhält;

5. die rechtsverbindliche Erklärung eines Unterkunftgebers,

daß dem Ausländer eine für

Inländer ortsübliche Unterkunft zur Verfügung

gestellt wird, vorliegt, aus der hervorzugehen

hat

a) die Größe und Ausstattung der Unterkunft,

die Zahl der Mitbenützer sowie

b) das Benützungsentgelt,

und der Arbeitgeber bestätigt, daß ihm

keine Umstände bekannt sind, die gegen die

Richtigkeit der in der Erklärung gemachten

Angaben sprechen;

6. die Erklärung über die Verständigung des

Betriebsrates oder der Personalvertretung

von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers

vorliegt;

7. fremdenpolizeiliche oder paßrechtliche

Gründe dem Aufenthalt oder der Beschäftigung

des Ausländers nicht entgegenstehen;

8. bei Ausländern, die nicht Staatsangehörige

von Nachbarstaaten Österreichs sind, eine

schriftliche Erklärung vorliegt, daß die

Kosten, die bei der Durchführung eines Aufenthaltsverbotes

entstehen einschließlich der

Kosten der Schubhaft und die vom Ausländer

nicht ersetzt werden können, vom Arbeitgeber

getragen werden, bis der Ausländer

das Bundesgebiet verlassen oder ein anderer

Arbeitgeber eine solche Erklärung für denselben

Ausländer abgegeben hat;

9. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung

(§ 2 Abs. 2) nicht auf Grund einer

gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung

zustande gekommen ist und der Arbeitgeber

dies wußte oder hätte wissen

müssen;

10. keine wichtigen Gründe in der Person des

Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße

infolge Ausübung einer Beschäftigung

ohne Beschäftigungsbewilligung während der

letzten zwölf Monate;

11. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz

nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits

begonnen hat;

12. der Arbeitgeber während der letzten zwölf

Monate vor der Antragseinbringung nicht

trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne

einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung

eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer

beschäftigt hat;

13. bei Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des

§ 14 der Ausländer im Heimatstaat angeworben

wurde;

14. das Benützungsentgelt für die Unterkunft

des Ausländers im Verhältnis zur Art der

Unterkunft und damit zum Wert der Leistung

in keinem auffallenden Mißverhältnis

steht.

(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann durch Verordnung festlegen, daß von der

Beibringung der Erklärung nach Abs. 3 Z. 5 abgesehen

werden kann, wenn es sich um Ausländer

handelt, bei denen auf Grund der besonderen Art

ihrer beruflichen Tätigkeit oder sonstiger Umstände

angenommen werden kann, daß sie über

für Inländer ortsübliche Unterkünfte verfügen.

(5) Soweit Kontingente (§ 12) festgesetzt sind,

entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach

Abs. 1 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer gemäß § 20 Abs. 2.

(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus

dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt

werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1

und 3 vorliegen und

a) der Verwaltungsausschuß (§ 23) einhellig

die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung

befürwortet oder

b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders

wichtigen Gründen, insbesondere

1. als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen

inländischer Arbeitnehmer,

2. in Betrieben, die in strukturell gefährdeten

Gebieten neu gegründet wurden,

3. als dringender Ersatz für die Besetzung

eines durch Ausscheiden eines Ausländers

frei gewordenen Arbeitsplatzes oder

4. im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege,

erfolgen soll oder

c) öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen

die Beschäftigung des Ausländers erfordern

oder

d) die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in

Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind.

(7) Beschäftigungsbewilligungen dürfen, soweit

Höchstzahlen (§ 13) festgesetzt sind, nur unter

der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden,

daß diese Höchstzahlen nicht überschritten werden.

(8) Über die Höchstzahlen hinaus kann der

Bundesminister für soziale Verwaltung bei Vorliegen

außergewöhnlicher Umstände in Einzelfällen

Beschäftigungsbewilligungen erteilen. Sonst

dürfen über die Höchstzahlen hinaus Beschäftigungsbewilligungen

nur erteilt werden, wenn

der Bundesminister für soziale Verwaltung dies

durch Verordnung für einzelne Berufsgruppen

oder Berufsarten oder für den Fall außergewöhnlicher

Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten

festlegt.

Ärztliche Untersuchung

§ 5. (1) Das ärztliche Zeugnis im Sinne des § 4

Abs. 3 Z. 2 hat zu enthalten, daß der Ausländer

von aktiven oder ausgedehnten inaktiven Formen

der Tuberkulose, von ansteckenden Formen der

Syphilis und von Anzeichen anderer anzeigepflichtiger

Krankheiten frei ist. Das ärztliche

Zeugnis darf zur Zeit der Vorlage nicht älter als

ein Monat sein. Bei einer Unterbrechung des Aufenthaltes

im Bundesgebiet bis zu drei Monaten

ist ein neuerliches ärztliches Zeugnis nicht erforderlich.

Dem ärztlichen. Zeugnis sind ärztliche

Zeugnisse ausländischer Stellen gleichzuhalten, die

auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ausgestellt

wurden. Das Bazillenausscheidergesetz,

StGBl. Nr. 153/1945, und das Tuberkulosegesetz,

BGBl. Nr. 127/1968, werden durch diese Bestimmungen

nicht berührt.

(2) Auf Grund einer ergänzenden ärztlichen

Untersuchung ist durch ein ärztliches Zeugnis im

Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 3 festzustellen, daß der

Ausländer nicht an einer solchen Krankheit leidet

oder einen körperlichen Zustand aufweist, wodurch

er offensichtlich in seiner Arbeitsfähigkeit

erheblich beeinträchtigt ist, oder eine solche

Beeinträchtigung während der Geltungsdauer der

Beschäftigungsbewilligung nicht zu erwarten ist.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung

festlegen, daß die ärztliche Untersuchung

im Sinne des Abs. 1 zu entfallen hat, wenn die

epidemiologische Lage in den Herkunftsländern

der Ausländer, die besondere Art ihrer beruflichen

Tätigkeit oder der bereits längere ununterbrochene

Aufenthalt im Bundesgebiet dies ohne

Gefährdung der Volksgesundheit zuläßt.

(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann ferner durch Verordnung festlegen, daß die

ergänzende ärztliche Untersuchung im Sinne des

Abs. 2 zu entfallen hat, wenn es sich um Ausländer

handelt, bei denen auf Grund der besonderen

Art ihrer beruflichen Tätigkeit oder sonstiger

Umstände angenommen werden kann, daß sie in

ihrer Arbeitsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt

sind.

(5) Das ärztliche Zeugnis nach § 4 Abs. 3 Z. 3

kann nachträglich vorgelegt werden. Wenn das

ärztliche Zeugnis nicht innerhalb der in der Beschäftigungsbewilligung

dafür zu bestimmenden

Frist vorgelegt wird, erlischt die Beschäftigungsbewilligung.

Die erloschene Beschäftigungsbewilligung

ist dem Arbeitsamt zurückzustellen.

Geltungsbereich

§ 6. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für

einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den

Bereich eines Arbeitsamtes. Der Arbeitsplatz ist

durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb

bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem

Beschäftigungsort unter Bedachtnahme

auf die Lage und Entwicklung der in Betracht

kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe

eines Arbeitgebers und auf den Bereich

mehrerer Arbeitsämter oder Landesarbeitsämter

festgelegt werden.

(2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung

ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer

für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht

übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz

beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum

ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

(3) Wenn unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses

Änderungen in Teilen der

Beschäftigungsbewilligung eintreten, die sich nach

Abs. 1 auf die berufliche Tätigkeit, den Betrieb,

den Arbeitsamts- oder Landesarbeitsamtsbereich

beziehen, kann sich die Prüfung der Voraussetzungen

für die Beschäftigungsbewilligung auf jene

beschränken, die mit diesen Teilen in Zusammenhang

stehen.

Geltungsdauer

§ 7. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu

befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer

eines Jahres erteilt werden.

(2) Für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen

in Betrieben, die ihrer Art nach nur zu bestimmten

Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu

gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten

(Saisonbetrieb), ist die Beschäftigungsbewilligung

jeweils nur für die nach der Art der

Beschäftigung erforderliche Dauer zu erteilen.

(3) Die Geltungsdauer der im Rahmen von

Kontingenten erteilten Beschäftigungsbewilligung

ist unter Bedachtnahme auf die Laufzeit

des betreffenden Kontingentes zu beschränken.

Soweit Kontingente mit dem Kalenderjahr zusammenfallen,

darf die Beschäftigungsbewilligung,

wenn sie nach dem 1. Juli erteilt wird, jeweils

längstens bis zum 30. Juni des folgenden

Kalenderjahres erteilt werden.

(4) Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung

für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen

oder kollektivvertraglichen Verpflichtung

zur Weiterverwendung zu erteilen.

(5) § 11 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 76/1957, bleibt unberührt.

(6) Die Beschäftigungsbewilligung erlischt mit

Beendigung der bewilligten Beschäftigung.

(7) Liegt ein Kontingent mit ganzjähriger Laufzeit

vor und wird der Antrag auf Verlängerung

einer Beschäftigungsbewilligung während der

Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung eingebracht,

gilt diese bis zur Entscheidung über den

Antrag in erster Instanz als verlängert. Liegt

kein Kontingent mit ganzjähriger Laufzeit vor

und wird der Antrag spätestens vier Wochen vor

Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht,

gilt diese gleichfalls bis zur Entscheidung über den

Antrag in erster Instanz als verlängert.

Auflagen

§ 8. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist mit

der Auflage zu verbinden, daß der Ausländer

nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen

beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der

bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren

inländischen Arbeitnehmer des Betriebes

gelten.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung ist weiters

mit der Auflage zu verbinden, daß zur Erhaltung

der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer

im Falle

a) der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze

die Beschäftigungsverhältnisse der

Ausländer vor jenen der inländischen Arbeitnehmer

zu lösen sind;

b) von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

vor deren Einführung

die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer

zu lösen sind, wenn dadurch Kurzarbeit auf

längere Sicht verhindert werden könnte.

Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne

der lit. a hat der Arbeitgeber das Arbeitsamt zu

verständigen, wenn die Verringerung der Anzahl

der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl

der im Betrieb Beschäftigten ein erhebliches Ausmaß

erreichen würde.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern

es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des

Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder

gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist,

mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung

und Unterstützung von Maßnahmen

arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder

Art, verbunden werden.

Widerruf

§ 9. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu

widerrufen, wenn

a) der Antragsteller im Antrag auf Erteilung

der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche

Tatsachen wissentlich falsche Angaben

gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen

hat oder

b) der Ausländer während der Laufzeit der

Beschäftigungsbewilligung gegen die im § 25

genannten Vorschriften verstoßen hat.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen

werden, wenn

a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt

wurde (§ 4 Abs. 1, 3, 6 und 8), sich

wesentlich geändert haben oder die im

Sinne des § 4 Abs. 3 erklärten Umstände

nicht mehr zutreffen,

b) sonstige wichtige Gründe in der Person des

Ausländers vorliegen oder

c) die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen

(§ 8) nicht erfüllt werden.

(3) Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens

wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach

§ 8 Abs. 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

die Bedeckung des Arbeitskräftebedarfes des Betriebes

gesichert bleibt.

(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung,

ausgenommen im Falle des Widerrufes wegen

Verstoßes gegen die im § 25 genannten Vorschriften,

ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen,

daß die die Rechte des Ausländers sichernden Bestimmungen

berücksichtigt werden können.

Streik und Aussperrung

§ 10. Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen

in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen

Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht

erteilt werden.

Sicherungsbescheinigung

§ 11. (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer

für eine Beschäftigung im Bundesgebiet in

ihrem Heimatstaat anzuwerben, ist ihm auf Antrag

eine Bescheinigung (Sicherungsbescheinigung)

auszustellen, für welche Anzahl von Ausländern

bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung

von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt

wird.

(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt

werden, wenn

a) die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2,

6, 7 oder 8 und Abs. 3 Z. 1, 4, 6, 8 und 12

gegeben sind und

b) auf Grund der Angaben des Antragstellers

angenommen werden kann, daß für den

Ausländer eine ortsübliche Unterkunft im

Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 5 zur Verfügung

stehen wird.

Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung

ist mit längstens zwölf Wochen zu befristen;

sie ist in begründeten Fällen zu verlängern.

(4) Wird dem Antrag nicht oder nicht zur

Gänze stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.

(5) Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen

werden, wenn sich die nach § 4 Abs. 1, 2, 6,

7 oder 8 oder Abs. 3 Z. 4 zu würdigenden Umstände

wesentlich ändern.

Kontingente

§ 12. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann, sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt-

und Wirtschaftslage zuläßt, in Entsprechung

eines gemeinsamen Antrages der in Betracht

kommenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche

sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung

Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern

festsetzen oder festgesetzte Kontingente

ändern.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann, solange kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt

und sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und

Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche

oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume

durch Verordnung Kontingente für die

Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder

festgesetzte Kontingente ändern.

(3) Auf Kontingente sind unbeschadet des § 18

Abs. 11 anzurechnen

a) die während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen,

ausgenommen jene

für Lehrlinge,

b) die während der Laufzeit ausgestellten

Sicherungsbescheinigungen, ausgenommen

jene für Lehrlinge, und

c) die Befreiungsscheine, und zwar diese jeweils

nach dem zuletzt festgestellten Arbeitsplatz

(§ 6 Abs. 1) des Befreiungsscheininhabers.

Auf ein nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

in Kraft tretendes Kontingent sind die

Beschäftigungsbewilligungen mit jener Geltungsdauer,

die in die Laufzeit des Kontingentes hineinreicht,

anzurechnen.

Höchstzahlen

§ 13. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann, wenn es öffentliche oder gesamtwirtschaftliche

Interessen, insbesondere im Bereich

der Bevölkerungspolitik und der Infrastruktur,

erfordern, für das gesamte Bundesgebiet oder für

einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche

nach Anhörung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie der betreffenden

Länder durch Verordnung Höchstzahlen für die

Beschäftigung von Ausländern festsetzen.

(2) Auf die Höchstzahlen sind unbeschadet des

§ 18 Abs. 11 anzurechnen

a) alle erteilten Beschäftigungsbewilligungen,

ausgenommen jene für Lehrlinge,

b) alle ausgestellten Sicherungsbescheinigungen,

ausgenommen jene für Lehrlinge, und

c) die Befreiungsscheine.

Einschränkung im öffentlichen Interesse

§ 14. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann auf Grund

a) eines Regierungsübereinkommens,

b) einer drohenden Überlastung der Infrastruktur,

c) einer Gefährdung der Volksgesundheit,

d) einer Gefährdung der Einhaltung der

Höchstzahl gemäß § 13 oder

e) eines gemeinsamen Antrages der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft oder

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs einerseits und

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

anderseits

durch Verordnung festlegen, daß die Erteilung

von Beschäftigungsbewilligungen davon abhängig

zu machen ist, daß Ausländer in ihrem Heimatstaat

angeworben worden sind. Je nach den Erfordernissen

der Wahrung der im § 4 Abs. 1 oder

2 genannten Belange kann eine solche Maßnahme

entweder für alle Ausländer oder für Ausländer

aus bestimmten Staaten getroffen werden. Eine

derartige Verordnung ist im Falle der lit. c im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz zu erlassen.

(2) Eine solche Maßnahme kann bei Zutreffen

der Voraussetzungen nach Abs. 1 für das gesamte

Bundesgebiet oder für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche

verfügt werden, und zwar

a) wenn keine Kontingente (§ 12) festgesetzt

sind ohne jede Einschränkung,

b) wenn Kontingente festgesetzt sind

aa) in den Fällen des Abs. 1 lit. a, c oder e

ohne jede Einschränkung und

bb) in den Fällen des Abs. 1 lit. b oder d

oberhalb der Kontingente,

c) gleichgültig ob Kontingente festgesetzt sind,

in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder e für bestimmte

fachliche Bereiche.

ABSCHNITT III

Befreiungsschein

Voraussetzungen

§ 15. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein

Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer

a) vom Zeitpunkt der Antragseinbringung zurückgerechnet

durch mindestens acht Jahre

im Bundesgebiet ununterbrochen gemäß

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt

(§ 2 Abs. 2) war oder

b) mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet

ist und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet

hat

und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche

Interessen nicht entgegenstehen. Ein Ausländer,

dem ein Befreiungsschein ausgestellt

wurde, ist berechtigt, eine Beschäftigung auszuüben,

ohne daß für ihn eine Beschäftigungsbewilligung

erteilt wurde (§ 3).

(2) Als Beschäftigungszeiten im Sinne des Abs. 1

lit. a gelten bis zu einer Dauer von insgesamt

zwölf Monaten, im Falle der Mutterschaft, sofern

die Ausländerin Wochengeld, Sonderunterstützung

oder Karenzurlaubsgeld erhalten hat, bis zu

einer Dauer von insgesamt 15 Monaten, auch

Zeiten, während denen

a) der Ausländer auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses

zu einem Unternehmen,

das im Bundesgebiet seinen Betriebssitz

hat, nach einer mindestens sechsmonatigen

Beschäftigung im Bundesgebiet vorübergehend

außerhalb des Bundesgebietes

beschäftigt war;

b) der Ausländer, ohne daß er in einem Beschäftigungsverhältnis

gestanden ist, arbeitsunfähig

war und sich im Bundesgebiet aufgehalten

hat, sofern und solange er während

seiner Arbeitsunfähigkeit Leistungen aus der

Krankenversicherung oder der Unfallversicherung,

ausgenommen Rentenleistungen,

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, erhalten hat;

c) die Ausländerin sich im Bundesgebiet aufgehalten

hat, sofern und solange sie Wochengeld

aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder Sonderunterstützung nach

dem Mutterschutzgesetz erhalten hat;

d) der Ausländer Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld

oder Notstandshilfe nach dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl.

Nr. 199, bezogen hat oder im Anschluß

daran bei einem inländischen Arbeitsamt

arbeitsuchend vorgemerkt war;

e) ein Beschäftigungsverhältnis unbeschadet

der lit. b, c und d im Falle der erstmaligen

Ausstellung eines Befreiungsscheines bis zur

Dauer von einem Monat bzw im Falle der

Verlängerung eines Befreiungsscheines bis

zur Dauer von drei Monaten während der

Geltungsdauer des jeweils letzten Befreiungsscheines

nicht bestanden hat.

(3) Der Befreiungsschein darf jeweils längstens

für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.

Widerruf

§ 16. (1) Die mit dem Befreiungsschein verbundene

Berechtigung ist zu widerrufen, wenn

a) der Ausländer im Antrag auf Ausstellung

eines Befreiungsscheines über wesentliche

Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht

oder solche Tatsachen verschwiegen

hat,

b) der Ausländer entweder seine Beschäftigung

unbeschadet des § 15 Abs. 2 lit. b, c und d

oder" seinen Aufenthalt unbeschadet des

§ 15 Abs. 2 lit. a im Bundesgebiet länger als

insgesamt drei Monate unterbricht,

c) die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 lit. b

nicht mehr vorliegen, sofern für den Ausländer

nicht bereits § 15 Abs. 1 lit. a in

Betracht kommt, oder

d) der Ausländer gegen die im § 25 genannten

Vorschriften verstoßen hat.

(2) Der Befreiungsschein, dessen Berechtigung

widerrufen wurde, ist vom Arbeitsamt zurückzufordern.

Einschränkung des Geltungsbereiches

§ 17. Wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes

in bestimmten Berufen oder wichtige

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen

dies erfordern, kann der Bundesminister für soziale

Verwaltung nach Anhörung der zuständigen

kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung

festlegen, daß Befreiungsscheine für die

Beschäftigung in diesen Berufen nicht gelten.

ABSCHNITT IV

Betriebsentsandte Ausländer

Voraussetzungen für die Beschäftigung

§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen

Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet

vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt

werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung

(2) Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich

im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen,

für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte

nicht herangezogen werden, wie geschäftliche

Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen

und Kongressen und dergleichen,

beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung

nicht erforderlich.

(3) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei

a) Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang

mit Lieferungen von Anlagen

und Maschinen an einen Betrieb oder

b) für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und

Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen

Arbeitskräften nicht erbracht werden

können,

beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung

nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten

nicht länger als drei Monate dauern. Die Beschäftigung

ist vom Inhaber des Betriebes, in dem

der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am

Tage der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt

unter Angabe der voraussichtlichen

Dauer anzuzeigen.

(4) Dauern die im Abs. 3 genannten Arbeiten

länger als drei Monate, so ist der Antrag auf Erteilung

der Beschäftigungsbewilligung ab Kenntnis

dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf

des dritten Monats nach Aufnahme der Arbeitsleistung

vom Inhaber des Betriebes, in dem

der Ausländer beschäftigt wird, beim zuständigen

Arbeitsamt einzubringen.

(5) Für Ausländer nach Abs. 1, die im Rahmen

zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt

werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht

erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung,

in der die Arbeitsleistungen erbracht

werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage

der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt

anzuzeigen.

(6) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei Ensemblegastspielen

im Theater beschäftigt werden,

ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich,

wenn die Beschäftigung nicht länger als eine

Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter

spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme

dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.

(7) Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger

als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung

der Beschäftigungsbewilligung ab Kenntnis dieses

Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer

Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom

Veranstalter beim zuständigen Arbeitsamt einzubringen.

(8) Bei Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

nach Abs. 4 kann für den Fall, daß es sich

um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern

nicht erbracht werden können, von der Prüfung,

ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes

die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.

(9) Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der

Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des

Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen

bzw. Beschäftigungen festzustellen.

(10) Die Lohn- und Arbeitsbedingungen bezüglich

§ 4 Abs. 3 Z. 4 und § 8 Abs. 1 sind als erfüllt

anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung

der Lohn- und Arbeitsbedingungen der

inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.

(11) Die für Ausländer nach Abs. 4 und 7 ausgestellten

Sicherungsbescheinigungen und erteilten

Beschäftigungsbewilligungen sind auf Kontingente

(§ 12) und Höchstzahlen (§ 13) nicht anzurechnen.

(12) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Ausländerausschusses

durch Verordnung weitere Ausnahmen vom

Abs. 1 im Sinne der Abs. 2, 3, 5 und 6 festlegen,

sofern es sich um ähnliche wie die in den Abs. 2,

3, 5 und 6 erwähnten Personengruppen handelt

und es die allgemeine Lage und Entwicklung des

Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung

der Schutzinteressen der betroffenen inländischen

Arbeitnehmer zuläßt.

(13) Die im § 4 Abs. 4 und im § 5 Abs. 3 und

4 enthaltenen Verordnungsermächtigungen können

auf Ausländer nach Abs. 1 angewendet werden.

ABSCHNITT V

Verfahren

Antragseinbringung

§ 19. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer

Sicherungsbescheinigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

ist unbeschadet der Abs. 2

und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei dem

Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der

in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt,

bei wechselndem Beschäftigungsort bei dem nach

dem Sitz des Betriebes zuständigen Arbeitsamt.

(2) Wird der Ausländer über den im § 6 Abs. 2

genannten Zeitraum hinaus im Betrieb eines anderen

Arbeitgebers beschäftigt, ist die Beschäftigungsbewilligung

von diesem Arbeitgeber zu beantragen.

(3) Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden,

ist der Antrag nach Abs. 1 für den Fall,

daß eine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden

ist, von dieser, in allen anderen Fällen

vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag ist

bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen

Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen

erbracht werden.

(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines

ist vom Ausländer bei dem nach seinem

Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen bei

dem nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen

Arbeitsamt einzubringen.

(5) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung

ist vor der Einreise des Ausländers,

der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

vor Aufnahme der Beschäftigung

einzubringen. Der Antrag auf Verlängerung

einer Beschäftigungsbewilligung ist unbeschadet

des § 7 Abs. 7 vor Ablauf der Geltungsdauer

einer bereits erteilten Beschäftigungsbewilligung,

der Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines

vor Ablauf der Geltungsdauer eines bereits

ausgestellten Befreiungsscheines einzubringen.

(6) Wurde eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt,

sind die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung

erforderlichen Voraussetzungen

bereits vor Einbringung des Antrages auf Erteilung

der Beschäftigungsbewilligung zu prüfen.

(7) Die Beschäftigungsbewilligung ist im Zusammenhang

mit einer Arbeitsvermittlung durch die

Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)

unter Bedachtnahme

auf § 4 vom zuständigen Arbeitsamt von Amts

wegen zu erteilen, sofern der Ausländer Leistungen

aus der Arbeitslosenversicherung erhält oder

solche erhalten würde.

(8) Bei Anträgen, die auf geringfügige Änderungen

des Inhaltes oder die Verlängerung "einer

Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung

oder eines Befreiungsscheines gerichtet

sind, kann sich die Prüfung der Voraussetzungen

auf jene beschränken, die sich ändern.

Entscheidung und Rechtsmittel

§ 20. (1) Über die Anträge nach diesem Bundesgesetz,

soweit nicht anderes bestimmt ist, sowie

über den Widerruf der Sicherungsbescheinigung,

der Beschäftigungsbewilligung bzw. des Befreiungsscheines

entscheidet das nach § 19 Abs. 1, 3

oder 4 hiefür zuständige Arbeitsamt bzw. in den

Fällen des § 4 Abs. 6, sofern die Voraussetzungen

nach § 4 Abs. 3 gegeben sind, das zuständige Landesarbeitsamt.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, haben vor Entscheidung über die

Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über

die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, sofern

nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt

wurde, über den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung

und über die Ausstellung sowie den

Widerruf eines Befreiungsscheines das Arbeitsamt

die zuständigen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

und in den Fällen des § 4 Abs. 6 das

Landesarbeitsamt den Verwaltungsausschuß anzuhören.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des

Arbeitsamtes entscheidet das Landesarbeitsamt

nach Anhörung des Verwaltungsausschusses.

Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(4) Gegen Bescheide des Landesarbeitsamtes in

den Fällen des § 4 Abs. 6 ist eine Berufung an

den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig,

wenn sich der Bescheid nur auf Nichterfüllung

oder mangelhafte Erfüllung der Voraussetzungen

nach § 4 Abs. 6 gründet.

(5) Die Berufung gegen den Widerruf der

Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung

oder des Befreiungsscheines hat keine

aufschiebende Wirkung. Der Berufung gegen den

Widerruf der Beschäftigungsbewilligung und des

Befreiungsscheines kann aufschiebende Wirkung

zuerkannt werden.

(6) Im Verfahren nach den Abschnitten II

und IV dieses Bundesgesetzes ist eine Bescheidausfertigung

über die Beschäftigungsbewilligung

bzw. über den Widerruf einer solchen auch dem

Ausländer unabhängig von seiner Stellung im

Verfahren (§ 21) zuzustellen.

(7) Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen,

die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

oder in einem ähnlichen Verfahren

hergestellt werden, bedürfen weder einer

Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Stellung des Ausländers im Verfahren

§ 21. Der Ausländer hat in allen Verfahren,

in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich

für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen,

in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3

vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen

Verfahren, ausgenommen im Widerrufsverfahren

infolge Änderung der im § 4 Abs. 1, 2, 6, 7

und 8 genannten Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung,

hat der Ausländer die

Stellung eines Beteiligten.

Ausländerausschuß

§ 22. (1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

und allen anderen Angelegenheiten

der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher

Bedeutung, mit Ausnahme der Kontingentfestsetzung

gemäß § 12 Abs. 1, ist der Ausländerausschuß

anzuhören.

(2) Der Ausländerausschuß wird beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung als selbständiger

Ausschuß des gemäß § 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

bestehenden Beirates für

Arbeitsmarktpolitik errichtet. Der Ausländerausschuß

berät über die in seinen Zuständigkeitsbereich

fallenden Angelegenheiten abschließend.

(3) Der Ausländerausschuß setzt sich aus zwei

Vertretern des Österreichischen Arbeiterkammertages,

zwei Vertretern des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, zwei Vertretern der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, einem

Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller

und einem Vertreter der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

zusammen. Diese Vertreter müssen dem

Beirat für Arbeitsmarktpolitik nicht als Mitglieder

angehören.

(4) Auf den Ausländerausschuß sind unbeschadet

der Abs. 1 bis 3 die für den Beirat für

Arbeitsmarktpolitik bzw. dessen Ausschüsse maßgeblichen

Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden.

Verwaltungsausschüsse

§ 23. (1) Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden

Verwaltungsauschüsse (§ 76 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958) haben, abgesehen

von den ihnen nach anderen gesetzlichen

Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der

Erfüllung der den Landesarbeitsämtern obliegenden

Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz

vorgesehen ist, mitzuwirken.

(2) Zum Zwecke der Anhörung des Verwaltungsausschusses

gemäß § 4 Abs. 6 oder § 20

Abs. 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden,

der sich aus Vertretern der Arbeitgeber, die

auf Grund von Vorschlägen der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und der

Arbeitnehmer, die auf Grund von Vorschlägen

der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt

wurden, zusammensetzt.

(3) Dem Unterausschuß gemäß Abs. 2 müssen

aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei

Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der

Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus

dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder

auf Grund eines Vorschlages der Kammer

für Arbeiter und Angestellte angehören.

ABSCHNITT VI

Gemeinsame Bestimmungen

Durchführung der ärztlichen Untersuchung

§ 24. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz jene

Ärzte und Einrichtungen zu ermächtigen, denen

die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen

im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 übertragen wird.

Die Ermächtigung ist zu erteilen, sofern die notwendigen

Untersuchungseinrichtungen vorhanden

sind. Mit der Ermächtigung ist die Auflage

zu verbinden, daß die Untersuchungen tunlichst

binnen einer Woche nach Verständigung

des Arztes bzw. der Einrichtung über einen zu

untersuchenden Ausländer durchgeführt werden

muß. Eine Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

wiederholt wesentliche Mängel in bezug auf die

Durchführung der Untersuchungen oder die Auswertung

derselben festgestellt wurden.

(2) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen

im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 sind vom Arbeitgeber

zu tragen. Die einheitliche Festsetzung der

vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung für die

Untersuchungen ist im Rahmen eines Vertrages

zwischen der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

der Arbeitgeber und der Österreichischen

Ärztekammer bzw. dem Träger der

ermächtigten Einrichtung zu regeln.

Verhältnis zur Aufenthaltsberechtigung

§ 25. Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung

bzw. der Befreiungsschein

enthebt den Ausländer nicht der Verpflichtung,

den jeweils geltenden Vorschriften über die

Einreise und den Aufenthalt von Ausländern

nachzukommen.

Auskunfts- und Meldepflicht

§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den

Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie

den Arbeitsinspektoraten und den sonst zur

Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen

Behörden auf deren Verlangen Anzahl

und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer

bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die

Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den

vorerwähnten Behörden die zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu

erteilen und in die erforderlichen Unterlagen

Einsicht zu gewähren.

(2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beendigung

des Beschäftigungsverhältnisses eines

Ausländers unverzüglich dem zuständigen

Arbeitsamt anzuzeigen.

Rechtshilfe

§ 27. Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-

Urlaubskasse, die Träger der Sozialversicherung

und die gesetzlichen Interessenvertretungen

haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach

diesem Bundesgesetz zu unterstützen.

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Personen, die

a) entgegen den §§ 3 und 31 Abs. 1 Z. 1 einen

Ausländer, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung

(§§ 4, 31 Abs. 1 Z. 1

und 32 Abs. 1) erteilt noch ein Befreiungsschein

(§§ 15 und 32 Abs. 1) ausgestellt

wurde, beschäftigen oder

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen

eines Ausländers, der von einem ausländischen

Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet

vorhandenen Betriebssitz im Inland

beschäftigt wird, in Anspruch nehmen,

ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung

(§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt

wurde,

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind,

sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift

mit strengerer Strafe bedroht ist, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von

2500 S bis 30.000 S, im Wiederholungsfalle von

5000 S bis 60.000 S zu bestrafen.

(2) Personen, die

a) entgegen den §§ 3 Abs. 3, 4 und 5 und 31

Abs. 1 Z. 1 einen Ausländer beschäftigen,

ohne die Beschäftigung dem zuständigen

Arbeitsamt rechtzeitig anzuzeigen,

b) entgegen dem § 18 Abs. 3, 5 und 6 die

Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von

einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen

im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz

im Inland beschäftigt wird, in Anspruch

nehmen, ohne die Beschäftigung dem zuständigen

Arbeitsamt rechtzeitig anzuzeigen,

oder

c) entgegen dem § 26 Abs. 1 den Landesarbeitsämtern

und Arbeitsämtern sowie

den Arbeitsinspektoraten und den sonst

zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

berufenen Behörden auf deren

Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb

beschäftigten Ausländer nicht bekanntgeben,

die zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte

nicht erteilen oder in die erforderlichen

Unterlagen nicht Einsicht gewähren,

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind,

sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift

mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe von 1000 S

bis 15.000 S zu bestrafen.

(3) Personen, die entgegen dem § 26 Abs. 2

die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

eines Ausländers nicht unverzüglich dem zuständigen

Arbeitsamt anzeigen, begehen eine Verwaltungsübertretung

und sind, sofern die Tat

nicht nach einer anderen Vorschrift mit

strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis 5000 S zu

bestrafen.

(4) Personen, die entgegen dem § 16 Abs. 2

einen Befreiungsschein (§§ 15 und 32 Abs. 1) vorsätzlich

nicht zurückstellen, begehen eine Verwaltungsübertretung

und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis 5000 S zu

bestrafen.

(5) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 bis 4

verhängten Geldstrafen fließen dem Reservefonds

gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 zu.

Ansprüche des Ausländers auf Grund verbotener

Beschäftigung

§ 29. Einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung

beschäftigt wird, stehen gegenüber

dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber

für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche

wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages

zu.

Untersagung der Beschäftigung

§ 30. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann

dem Arbeitgeber wegen beharrlicher Verstöße

gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf Antrag des nach dem Betriebssitz zuständigen

Landesarbeitsamtes, des Arbeitsinspektorates oder

der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

berufenen Behörde die Beschäftigung

von Ausländern nach Anhörung der in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer untersagen.

In diesem Verfahren kommt dem Landesarbeitsamt

Parteistellung zu.

ABSCHNITT VII

Übergangsbestimmungen

§ 31. (1) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist für die

Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung Abschnitt

II nach Maßgabe folgender Bestimmungen

anzuwenden

1. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3

Z. 5, 7 und 8 gegeben, liegt weiters eine

vorläufige ärztliche Bescheinigung gemäß

Z. 2 dieses Absatzes vor und sind dem

Arbeitsamt keine sonstigen Gründe, insbesondere

im Sinne des § 4, bekannt, die der

Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

entgegenstehen würden, ist eine vorläufige

Beschäftigungsbewilligung in Form einer Bescheinigung

auszustellen.

2. Spätestens bei Einbringung des Antrages

auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

muß sichergestellt sein, daß ein Verfahren

für die Zulassung des Ausländers zu

einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des

§ 5 Abs. 1 und 2 unverzüglich eingeleitet

wird. Ergibt die erste ärztliche Untersuchung

keinen Anhaltspunkt für das Vorhandensein

einer Krankheit oder eines körperlichen Zustandes

im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2, so

ist noch vor Einlangen der Laborbefunde

eine vorläufige ärztliche Bescheinigung auszustellen,

die unverzüglich dem zuständigen

Arbeitsamt zu übermitteln ist. Die Vorschriften

des Bazillenausscheidergesetzes,

StGBl. Nr. 153/1945, werden durch diese

Bestimmungen nicht berührt.

3. Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

sind spätestens bis zum Ablauf

der gesetzlichen Anmeldefrist zur Sozialversicherung

zu stellen. Der Antrag hat den

Nachweis über die ordnungsgemäße Anmeldung

zur gesetzlichen Sozialversicherung zu

enthalten.

4. Sind die Voraussetzungen nach Z. 1 bis 3

gegeben, ist die vorläufige Beschäftigungsbewilligung

ab dem Tage der Beschäftigungsaufnahme

auszustellen und mit längstens

sechs Wochen zu befristen. Sie ist in begründeten

Fällen zu verlängern. Für die

Ausstellung der Bescheinigung gilt § 20

Abs. 6 sinngemäß. Die Bescheinigung verliert

spätestens mit der Entscheidung über

den Antrag ihre Wirkung.

(2) Wird weder die vorläufige Beschäftigungsbewilligung

gemäß Abs. 1 noch die Beschäftigungsbewilligung

gemäß Abschnitt II erteilt, gilt

die Zeit der Beschäftigung eines Ausländers bis

zur Erlassung des Bescheides als befristetes

Arbeitsverhältnis.

(3) Eine Beschäftigung über den Zeitpunkt des

Ablaufes der gesetzlichen Anmeldefrist zur

Sozialversicherung hinaus, ohne daß ein Antrag

auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eingebracht

wurde, oder über die Geltungsdauer

einer vorläufigen Beschäftigungsbewilligung hinaus,

ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung gemäß

Abschnitt II erteilt wurde, gilt als Verwaltungsübertretung

im Sinne des § 28.

§ 32. (1) Sicherungsbescheinigungen, Beschäftigungsgenehmigungen

und Arbeitserlaubnis sowie

Befreiungsscheine, die auf Grund der bisher

geltenden Vorschriften ausgestellt und für einen

über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes hinausgehenden Zeitraum erteilt

wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf

des Zeitraumes, für den sie erteilt wurden.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über

den Widerruf von erteilten Sicherungsbescheinigungen,

Beschäftigungsbewilligungen und ausgestellten

Befreiungsscheinen gelten auch für die im

Abs. 1 genannten Sicherungsbescheinigungen, Beschäftigungsgenehmigungen

und Befreiungsscheine.

(3) Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes in einem Lehrverhältnis

stehen, dürfen bis zur Beendigung des

Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder

kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung

ohne Beschäftigungsbewilligung oder

Befreiungsschein nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes weiterbeschäftigt werden.

(4) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zurückgelegten Zeiten, während denen

der Ausländer gemäß den Bestimmungen der Verordnung

über ausländische Arbeitnehmer vom

23. Jänner 1933, deutsches RGBl. I S. 26, im

Bundesgebiet ununterbrochen beschäftigt (§ 2

Abs. 2) war, gelten als Beschäftigungszeiten nach

diesem Bundesgesetz.

(5) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

im Bundesgebiet zurückgelegten Zeiten,

die nach den Bestimmungen der Verordnung

über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Jänner

1933 auf den zehnjährigen ununterbrochenen

Aufenthalt anzurechnen gewesen wären, gelten,

sofern diese Zeiten nicht bereits nach Abs. 4 zu

berücksichtigen sind, als Beschäftigungszeiten im

Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in Verbindung

mit im Anschluß daran erbrachten, nach

diesem Bundesgesetz anrechenbaren Beschäftigungszeiten

in ihrer Gesamtheit die nach diesem

Bundesgesetz für die Erlangung eines Befreiungsscheines

erforderlichen Beschäftigungszeiten ergeben.

ABSCHNITT VIII

Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 33. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten die Verordnung über ausländische

Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933, deutsches

RGBl. I S. 26, und die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften

sowie die Bestimmung des

§ 258 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und

Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927,

deutsches RGBl. I S. 187, außer Kraft.

Wirksamkeitsbeginn

§ 34. (1) § 22 dieses Bundesgesetzes tritt mit

Ablauf des Tages der Kundmachung, die übrigen

Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1976 in

Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen

werden. Diese Verordnungen dürfen

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z. 8 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Inneres,

b) hinsichtlich des § 5 Abs. 3, des § 14 Abs. 1,

soweit es lit. c betrifft, des § 18 Abs. 13,

soweit es § 5 Abs. 3 betrifft, und des § 24

Abs. 1 der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz,

c) hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister

für soziale Verwaltung nach Anhörung

des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie,

d) hinsichtlich des § 26 Abs. 1 in bezug auf

die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

sonst berufenen Behörden der

darnach zuständige Bundesminister,

e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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