218. Bundesgesetz: Ausländerbeschäftigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung
von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind nicht anzuwenden auf
a) Flüchtlinge im Sinne der Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, in Verbindung mit dem Protokoll
BGBl. Nr. 78/1974, die entweder
zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet
berechtigt sind oder die mit einem
österreichischen Staatsbürger verheiratet
sind, es sei denn, daß sie den Ehegatten verlassen
haben, oder die ein Kind haben, das
österreichischer Staatsbürger ist;
b) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen,
pädagogischen, kulturellen und sozialen
Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten
oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen
oder sozialen Charakters, die auf
Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens
errichtet wurden;
c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in
diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretungen oder in mit diplomatischen
Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen
Organisationen oder in ständigen Vertretungen
bei solchen Organisationen oder
hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete
solcher Ausländer;
d) Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen
Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften;
e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als
Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen;
f) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als
Ferialpraktikanten.
(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die
Beschäftigung von Ausländern werden durch die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Ausländerausschusses
(§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen
vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen,
sofern es sich um ähnliche wie die im Abs. 2
aufgezählten Personengruppen handelt und es
die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
unter besonderer Berücksichtigung
der Schutzinteressen der betroffenen inländischen
Arbeitnehmer zuläßt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes
gilt, wer nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund
gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften
ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis oder
d) nach den Bestimmungen des § 18.
(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen
Vertragspartner jener Personen, für
deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung
erforderlich ist, und
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der
Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer
beschäftigt wird, oder der Veranstalter.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen
Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen
eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde
oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein
besitzt.
(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung
nur antreten und ausüben, wenn für
ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde
oder wenn er einen Befreiungsschein besitzt.
(3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in
das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang
des Betriebes oder Änderung der Rechtsform
gilt bei sonst unverändertem Fortbestand
der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung
als dem neuen Arbeitgeber erteilt, sofern der
Eintritt von diesem innerhalb von zwei Wochen
dem zuständigen Arbeitsamt angezeigt wurde.
(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler
oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten,
Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder
Musiker sind, dürfen
a) einen Tag oder
b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung,
einer laufenden Filmproduktion,
einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung
drei Tage
ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden.
Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw.
Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme dem
zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.
(5) Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke
der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen
zum Erwerb von Fertigkeiten für die
Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch
(Volontäre) bis drei Monate beschäftigt
werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung.
Die Beschäftigung ist vom Inhaber des
Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird,
spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme dem zuständigen
Arbeitsamt anzuzeigen.
ABSCHNITT II
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit
im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen,
wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
die Beschäftigung zuläßt und wichtige
öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen
nicht entgegenstehen.
(2) Die Beschäftigungsbewilligung für einen
Lehrling ist zu erteilen, wenn die Lage auf dem
Lehrstellenmarkt dies zuläßt und wichtige Gründe
bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen
Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters
nur erteilt werden, wenn
1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einen Arbeitsplatz
seines Betriebes beschäftigen wird,
wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers
an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2
nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb
gilt;
2. das inländische ärztliche Zeugnis oder ein
gleichzuhaltendes ärztliches Zeugnis ausländischer
Stellen im Sinne des § 5 Abs. 1
vorliegt;
3. das Zeugnis über eine ergänzende ärztliche
Untersuchung im Sinne des § 5 Abs. 2 vorliegt;
4. die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber
die Lohn- und Arbeitsbedingungen
einhält;
5. die rechtsverbindliche Erklärung eines Unterkunftgebers,
daß dem Ausländer eine für
Inländer ortsübliche Unterkunft zur Verfügung
gestellt wird, vorliegt, aus der hervorzugehen
hat
a) die Größe und Ausstattung der Unterkunft,
die Zahl der Mitbenützer sowie
b) das Benützungsentgelt,
und der Arbeitgeber bestätigt, daß ihm
keine Umstände bekannt sind, die gegen die
Richtigkeit der in der Erklärung gemachten
Angaben sprechen;
6. die Erklärung über die Verständigung des
Betriebsrates oder der Personalvertretung
von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers
vorliegt;
7. fremdenpolizeiliche oder paßrechtliche
Gründe dem Aufenthalt oder der Beschäftigung
des Ausländers nicht entgegenstehen;
8. bei Ausländern, die nicht Staatsangehörige
von Nachbarstaaten Österreichs sind, eine
schriftliche Erklärung vorliegt, daß die
Kosten, die bei der Durchführung eines Aufenthaltsverbotes
entstehen einschließlich der
Kosten der Schubhaft und die vom Ausländer
nicht ersetzt werden können, vom Arbeitgeber
getragen werden, bis der Ausländer
das Bundesgebiet verlassen oder ein anderer
Arbeitgeber eine solche Erklärung für denselben
Ausländer abgegeben hat;
9. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung
(§ 2 Abs. 2) nicht auf Grund einer
gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung
zustande gekommen ist und der Arbeitgeber
dies wußte oder hätte wissen
müssen;
10. keine wichtigen Gründe in der Person des
Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße
infolge Ausübung einer Beschäftigung
ohne Beschäftigungsbewilligung während der
letzten zwölf Monate;
11. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits
begonnen hat;
12. der Arbeitgeber während der letzten zwölf
Monate vor der Antragseinbringung nicht
trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne
einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung
eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer
beschäftigt hat;
13. bei Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des
§ 14 der Ausländer im Heimatstaat angeworben
wurde;
14. das Benützungsentgelt für die Unterkunft
des Ausländers im Verhältnis zur Art der
Unterkunft und damit zum Wert der Leistung
in keinem auffallenden Mißverhältnis
steht.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann durch Verordnung festlegen, daß von der
Beibringung der Erklärung nach Abs. 3 Z. 5 abgesehen
werden kann, wenn es sich um Ausländer
handelt, bei denen auf Grund der besonderen Art
ihrer beruflichen Tätigkeit oder sonstiger Umstände
angenommen werden kann, daß sie über
für Inländer ortsübliche Unterkünfte verfügen.
(5) Soweit Kontingente (§ 12) festgesetzt sind,
entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach
Abs. 1 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer gemäß § 20 Abs. 2.
(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus
dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt
werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1
und 3 vorliegen und
a) der Verwaltungsausschuß (§ 23) einhellig
die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
befürwortet oder
b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders
wichtigen Gründen, insbesondere
1. als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen
inländischer Arbeitnehmer,
2. in Betrieben, die in strukturell gefährdeten
Gebieten neu gegründet wurden,
3. als dringender Ersatz für die Besetzung
eines durch Ausscheiden eines Ausländers
frei gewordenen Arbeitsplatzes oder
4. im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege,
erfolgen soll oder
c) öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen
die Beschäftigung des Ausländers erfordern
oder
d) die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind.
(7) Beschäftigungsbewilligungen dürfen, soweit
Höchstzahlen (§ 13) festgesetzt sind, nur unter
der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden,
daß diese Höchstzahlen nicht überschritten werden.
(8) Über die Höchstzahlen hinaus kann der
Bundesminister für soziale Verwaltung bei Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände in Einzelfällen
Beschäftigungsbewilligungen erteilen. Sonst
dürfen über die Höchstzahlen hinaus Beschäftigungsbewilligungen
nur erteilt werden, wenn
der Bundesminister für soziale Verwaltung dies
durch Verordnung für einzelne Berufsgruppen
oder Berufsarten oder für den Fall außergewöhnlicher
Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten
festlegt.
Ärztliche Untersuchung
§ 5. (1) Das ärztliche Zeugnis im Sinne des § 4
Abs. 3 Z. 2 hat zu enthalten, daß der Ausländer
von aktiven oder ausgedehnten inaktiven Formen
der Tuberkulose, von ansteckenden Formen der
Syphilis und von Anzeichen anderer anzeigepflichtiger
Krankheiten frei ist. Das ärztliche
Zeugnis darf zur Zeit der Vorlage nicht älter als
ein Monat sein. Bei einer Unterbrechung des Aufenthaltes
im Bundesgebiet bis zu drei Monaten
ist ein neuerliches ärztliches Zeugnis nicht erforderlich.
Dem ärztlichen. Zeugnis sind ärztliche
Zeugnisse ausländischer Stellen gleichzuhalten, die
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ausgestellt
wurden. Das Bazillenausscheidergesetz,
StGBl. Nr. 153/1945, und das Tuberkulosegesetz,
BGBl. Nr. 127/1968, werden durch diese Bestimmungen
nicht berührt.
(2) Auf Grund einer ergänzenden ärztlichen
Untersuchung ist durch ein ärztliches Zeugnis im
Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 3 festzustellen, daß der
Ausländer nicht an einer solchen Krankheit leidet
oder einen körperlichen Zustand aufweist, wodurch
er offensichtlich in seiner Arbeitsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt ist, oder eine solche
Beeinträchtigung während der Geltungsdauer der
Beschäftigungsbewilligung nicht zu erwarten ist.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung
festlegen, daß die ärztliche Untersuchung
im Sinne des Abs. 1 zu entfallen hat, wenn die
epidemiologische Lage in den Herkunftsländern
der Ausländer, die besondere Art ihrer beruflichen
Tätigkeit oder der bereits längere ununterbrochene
Aufenthalt im Bundesgebiet dies ohne
Gefährdung der Volksgesundheit zuläßt.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann ferner durch Verordnung festlegen, daß die
ergänzende ärztliche Untersuchung im Sinne des
Abs. 2 zu entfallen hat, wenn es sich um Ausländer
handelt, bei denen auf Grund der besonderen
Art ihrer beruflichen Tätigkeit oder sonstiger
Umstände angenommen werden kann, daß sie in
ihrer Arbeitsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt
sind.
(5) Das ärztliche Zeugnis nach § 4 Abs. 3 Z. 3
kann nachträglich vorgelegt werden. Wenn das
ärztliche Zeugnis nicht innerhalb der in der Beschäftigungsbewilligung
dafür zu bestimmenden
Frist vorgelegt wird, erlischt die Beschäftigungsbewilligung.
Die erloschene Beschäftigungsbewilligung
ist dem Arbeitsamt zurückzustellen.
Geltungsbereich
§ 6. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für
einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den
Bereich eines Arbeitsamtes. Der Arbeitsplatz ist
durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb
bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem
Beschäftigungsort unter Bedachtnahme
auf die Lage und Entwicklung der in Betracht
kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe
eines Arbeitgebers und auf den Bereich
mehrerer Arbeitsämter oder Landesarbeitsämter
festgelegt werden.
(2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung
ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer
für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht
übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz
beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum
ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
(3) Wenn unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses
Änderungen in Teilen der
Beschäftigungsbewilligung eintreten, die sich nach
Abs. 1 auf die berufliche Tätigkeit, den Betrieb,
den Arbeitsamts- oder Landesarbeitsamtsbereich
beziehen, kann sich die Prüfung der Voraussetzungen
für die Beschäftigungsbewilligung auf jene
beschränken, die mit diesen Teilen in Zusammenhang
stehen.
Geltungsdauer
§ 7. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu
befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer
eines Jahres erteilt werden.
(2) Für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen
in Betrieben, die ihrer Art nach nur zu bestimmten
Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu
gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten
(Saisonbetrieb), ist die Beschäftigungsbewilligung
jeweils nur für die nach der Art der
Beschäftigung erforderliche Dauer zu erteilen.
(3) Die Geltungsdauer der im Rahmen von
Kontingenten erteilten Beschäftigungsbewilligung
ist unter Bedachtnahme auf die Laufzeit
des betreffenden Kontingentes zu beschränken.
Soweit Kontingente mit dem Kalenderjahr zusammenfallen,
darf die Beschäftigungsbewilligung,
wenn sie nach dem 1. Juli erteilt wird, jeweils
längstens bis zum 30. Juni des folgenden
Kalenderjahres erteilt werden.
(4) Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung
für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen
oder kollektivvertraglichen Verpflichtung
zur Weiterverwendung zu erteilen.
(5) § 11 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 76/1957, bleibt unberührt.
(6) Die Beschäftigungsbewilligung erlischt mit
Beendigung der bewilligten Beschäftigung.
(7) Liegt ein Kontingent mit ganzjähriger Laufzeit
vor und wird der Antrag auf Verlängerung
einer Beschäftigungsbewilligung während der
Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung eingebracht,
gilt diese bis zur Entscheidung über den
Antrag in erster Instanz als verlängert. Liegt
kein Kontingent mit ganzjähriger Laufzeit vor
und wird der Antrag spätestens vier Wochen vor
Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht,
gilt diese gleichfalls bis zur Entscheidung über den
Antrag in erster Instanz als verlängert.
Auflagen
§ 8. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist mit
der Auflage zu verbinden, daß der Ausländer
nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen
beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der
bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren
inländischen Arbeitnehmer des Betriebes
gelten.
(2) Die Beschäftigungsbewilligung ist weiters
mit der Auflage zu verbinden, daß zur Erhaltung
der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer
im Falle
a) der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze
die Beschäftigungsverhältnisse der
Ausländer vor jenen der inländischen Arbeitnehmer
zu lösen sind;
b) von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
vor deren Einführung
die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer
zu lösen sind, wenn dadurch Kurzarbeit auf
längere Sicht verhindert werden könnte.
Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne
der lit. a hat der Arbeitgeber das Arbeitsamt zu
verständigen, wenn die Verringerung der Anzahl
der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl
der im Betrieb Beschäftigten ein erhebliches Ausmaß
erreichen würde.
(3) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern
es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder
gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist,
mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung
und Unterstützung von Maßnahmen
arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder
Art, verbunden werden.
Widerruf
§ 9. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu
widerrufen, wenn
a) der Antragsteller im Antrag auf Erteilung
der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche
Tatsachen wissentlich falsche Angaben
gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen
hat oder
b) der Ausländer während der Laufzeit der
Beschäftigungsbewilligung gegen die im § 25
genannten Vorschriften verstoßen hat.
(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen
werden, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt
wurde (§ 4 Abs. 1, 3, 6 und 8), sich
wesentlich geändert haben oder die im
Sinne des § 4 Abs. 3 erklärten Umstände
nicht mehr zutreffen,
b) sonstige wichtige Gründe in der Person des
Ausländers vorliegen oder
c) die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen
(§ 8) nicht erfüllt werden.
(3) Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens
wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach
§ 8 Abs. 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
die Bedeckung des Arbeitskräftebedarfes des Betriebes
gesichert bleibt.
(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung,
ausgenommen im Falle des Widerrufes wegen
Verstoßes gegen die im § 25 genannten Vorschriften,
ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen,
daß die die Rechte des Ausländers sichernden Bestimmungen
berücksichtigt werden können.
Streik und Aussperrung
§ 10. Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen
in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen
Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht
erteilt werden.
Sicherungsbescheinigung
§ 11. (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer
für eine Beschäftigung im Bundesgebiet in
ihrem Heimatstaat anzuwerben, ist ihm auf Antrag
eine Bescheinigung (Sicherungsbescheinigung)
auszustellen, für welche Anzahl von Ausländern
bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung
von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt
wird.
(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt
werden, wenn
a) die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2,
6, 7 oder 8 und Abs. 3 Z. 1, 4, 6, 8 und 12
gegeben sind und
b) auf Grund der Angaben des Antragstellers
angenommen werden kann, daß für den
Ausländer eine ortsübliche Unterkunft im
Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 5 zur Verfügung
stehen wird.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung
ist mit längstens zwölf Wochen zu befristen;
sie ist in begründeten Fällen zu verlängern.
(4) Wird dem Antrag nicht oder nicht zur
Gänze stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.
(5) Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen
werden, wenn sich die nach § 4 Abs. 1, 2, 6,
7 oder 8 oder Abs. 3 Z. 4 zu würdigenden Umstände
wesentlich ändern.
Kontingente
§ 12. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann, sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt-
und Wirtschaftslage zuläßt, in Entsprechung
eines gemeinsamen Antrages der in Betracht
kommenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche
sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung
Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern
festsetzen oder festgesetzte Kontingente
ändern.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann, solange kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt
und sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und
Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche
oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume
durch Verordnung Kontingente für die
Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder
festgesetzte Kontingente ändern.
(3) Auf Kontingente sind unbeschadet des § 18
Abs. 11 anzurechnen
a) die während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen,
ausgenommen jene
für Lehrlinge,
b) die während der Laufzeit ausgestellten
Sicherungsbescheinigungen, ausgenommen
jene für Lehrlinge, und
c) die Befreiungsscheine, und zwar diese jeweils
nach dem zuletzt festgestellten Arbeitsplatz
(§ 6 Abs. 1) des Befreiungsscheininhabers.
Auf ein nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
in Kraft tretendes Kontingent sind die
Beschäftigungsbewilligungen mit jener Geltungsdauer,
die in die Laufzeit des Kontingentes hineinreicht,
anzurechnen.
Höchstzahlen
§ 13. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann, wenn es öffentliche oder gesamtwirtschaftliche
Interessen, insbesondere im Bereich
der Bevölkerungspolitik und der Infrastruktur,
erfordern, für das gesamte Bundesgebiet oder für
einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche
nach Anhörung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie sowie der betreffenden
Länder durch Verordnung Höchstzahlen für die
Beschäftigung von Ausländern festsetzen.
(2) Auf die Höchstzahlen sind unbeschadet des
§ 18 Abs. 11 anzurechnen
a) alle erteilten Beschäftigungsbewilligungen,
ausgenommen jene für Lehrlinge,
b) alle ausgestellten Sicherungsbescheinigungen,
ausgenommen jene für Lehrlinge, und
c) die Befreiungsscheine.
Einschränkung im öffentlichen Interesse
§ 14. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann auf Grund
a) eines Regierungsübereinkommens,
b) einer drohenden Überlastung der Infrastruktur,
c) einer Gefährdung der Volksgesundheit,
d) einer Gefährdung der Einhaltung der
Höchstzahl gemäß § 13 oder
e) eines gemeinsamen Antrages der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft oder
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs einerseits und
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
anderseits
durch Verordnung festlegen, daß die Erteilung
von Beschäftigungsbewilligungen davon abhängig
zu machen ist, daß Ausländer in ihrem Heimatstaat
angeworben worden sind. Je nach den Erfordernissen
der Wahrung der im § 4 Abs. 1 oder
2 genannten Belange kann eine solche Maßnahme
entweder für alle Ausländer oder für Ausländer
aus bestimmten Staaten getroffen werden. Eine
derartige Verordnung ist im Falle der lit. c im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz zu erlassen.
(2) Eine solche Maßnahme kann bei Zutreffen
der Voraussetzungen nach Abs. 1 für das gesamte
Bundesgebiet oder für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche
verfügt werden, und zwar
a) wenn keine Kontingente (§ 12) festgesetzt
sind ohne jede Einschränkung,
b) wenn Kontingente festgesetzt sind
aa) in den Fällen des Abs. 1 lit. a, c oder e
ohne jede Einschränkung und
bb) in den Fällen des Abs. 1 lit. b oder d
oberhalb der Kontingente,
c) gleichgültig ob Kontingente festgesetzt sind,
in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder e für bestimmte
fachliche Bereiche.
ABSCHNITT III
Befreiungsschein
Voraussetzungen
§ 15. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein
Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer
a) vom Zeitpunkt der Antragseinbringung zurückgerechnet
durch mindestens acht Jahre
im Bundesgebiet ununterbrochen gemäß
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt
(§ 2 Abs. 2) war oder
b) mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet
ist und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet
hat
und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche
Interessen nicht entgegenstehen. Ein Ausländer,
dem ein Befreiungsschein ausgestellt
wurde, ist berechtigt, eine Beschäftigung auszuüben,
ohne daß für ihn eine Beschäftigungsbewilligung
erteilt wurde (§ 3).
(2) Als Beschäftigungszeiten im Sinne des Abs. 1
lit. a gelten bis zu einer Dauer von insgesamt
zwölf Monaten, im Falle der Mutterschaft, sofern
die Ausländerin Wochengeld, Sonderunterstützung
oder Karenzurlaubsgeld erhalten hat, bis zu
einer Dauer von insgesamt 15 Monaten, auch
Zeiten, während denen
a) der Ausländer auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses
zu einem Unternehmen,
das im Bundesgebiet seinen Betriebssitz
hat, nach einer mindestens sechsmonatigen
Beschäftigung im Bundesgebiet vorübergehend
außerhalb des Bundesgebietes
beschäftigt war;
b) der Ausländer, ohne daß er in einem Beschäftigungsverhältnis
gestanden ist, arbeitsunfähig
war und sich im Bundesgebiet aufgehalten
hat, sofern und solange er während
seiner Arbeitsunfähigkeit Leistungen aus der
Krankenversicherung oder der Unfallversicherung,
ausgenommen Rentenleistungen,
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, erhalten hat;
c) die Ausländerin sich im Bundesgebiet aufgehalten
hat, sofern und solange sie Wochengeld
aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder Sonderunterstützung nach
dem Mutterschutzgesetz erhalten hat;
d) der Ausländer Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld
oder Notstandshilfe nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl.
Nr. 199, bezogen hat oder im Anschluß
daran bei einem inländischen Arbeitsamt
arbeitsuchend vorgemerkt war;
e) ein Beschäftigungsverhältnis unbeschadet
der lit. b, c und d im Falle der erstmaligen
Ausstellung eines Befreiungsscheines bis zur
Dauer von einem Monat bzw im Falle der
Verlängerung eines Befreiungsscheines bis
zur Dauer von drei Monaten während der
Geltungsdauer des jeweils letzten Befreiungsscheines
nicht bestanden hat.
(3) Der Befreiungsschein darf jeweils längstens
für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
Widerruf
§ 16. (1) Die mit dem Befreiungsschein verbundene
Berechtigung ist zu widerrufen, wenn
a) der Ausländer im Antrag auf Ausstellung
eines Befreiungsscheines über wesentliche
Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht
oder solche Tatsachen verschwiegen
hat,
b) der Ausländer entweder seine Beschäftigung
unbeschadet des § 15 Abs. 2 lit. b, c und d
oder" seinen Aufenthalt unbeschadet des
§ 15 Abs. 2 lit. a im Bundesgebiet länger als
insgesamt drei Monate unterbricht,
c) die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 lit. b
nicht mehr vorliegen, sofern für den Ausländer
nicht bereits § 15 Abs. 1 lit. a in
Betracht kommt, oder
d) der Ausländer gegen die im § 25 genannten
Vorschriften verstoßen hat.
(2) Der Befreiungsschein, dessen Berechtigung
widerrufen wurde, ist vom Arbeitsamt zurückzufordern.
Einschränkung des Geltungsbereiches
§ 17. Wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
in bestimmten Berufen oder wichtige
öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen
dies erfordern, kann der Bundesminister für soziale
Verwaltung nach Anhörung der zuständigen
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung
festlegen, daß Befreiungsscheine für die
Beschäftigung in diesen Berufen nicht gelten.
ABSCHNITT IV
Betriebsentsandte Ausländer
Voraussetzungen für die Beschäftigung
§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen
Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet
vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt
werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung
(2) Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich
im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen,
für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte
nicht herangezogen werden, wie geschäftliche
Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen
und Kongressen und dergleichen,
beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung
nicht erforderlich.
(3) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei
a) Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang
mit Lieferungen von Anlagen
und Maschinen an einen Betrieb oder
b) für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und
Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen
Arbeitskräften nicht erbracht werden
können,
beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung
nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten
nicht länger als drei Monate dauern. Die Beschäftigung
ist vom Inhaber des Betriebes, in dem
der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am
Tage der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt
unter Angabe der voraussichtlichen
Dauer anzuzeigen.
(4) Dauern die im Abs. 3 genannten Arbeiten
länger als drei Monate, so ist der Antrag auf Erteilung
der Beschäftigungsbewilligung ab Kenntnis
dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf
des dritten Monats nach Aufnahme der Arbeitsleistung
vom Inhaber des Betriebes, in dem
der Ausländer beschäftigt wird, beim zuständigen
Arbeitsamt einzubringen.
(5) Für Ausländer nach Abs. 1, die im Rahmen
zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt
werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht
erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung,
in der die Arbeitsleistungen erbracht
werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage
der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt
anzuzeigen.
(6) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei Ensemblegastspielen
im Theater beschäftigt werden,
ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich,
wenn die Beschäftigung nicht länger als eine
Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter
spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme
dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.
(7) Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger
als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung
der Beschäftigungsbewilligung ab Kenntnis dieses
Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer
Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom
Veranstalter beim zuständigen Arbeitsamt einzubringen.
(8) Bei Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
nach Abs. 4 kann für den Fall, daß es sich
um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern
nicht erbracht werden können, von der Prüfung,
ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.
(9) Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der
Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des
Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen
bzw. Beschäftigungen festzustellen.
(10) Die Lohn- und Arbeitsbedingungen bezüglich
§ 4 Abs. 3 Z. 4 und § 8 Abs. 1 sind als erfüllt
anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung
der Lohn- und Arbeitsbedingungen der
inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.
(11) Die für Ausländer nach Abs. 4 und 7 ausgestellten
Sicherungsbescheinigungen und erteilten
Beschäftigungsbewilligungen sind auf Kontingente
(§ 12) und Höchstzahlen (§ 13) nicht anzurechnen.
(12) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Ausländerausschusses
durch Verordnung weitere Ausnahmen vom
Abs. 1 im Sinne der Abs. 2, 3, 5 und 6 festlegen,
sofern es sich um ähnliche wie die in den Abs. 2,
3, 5 und 6 erwähnten Personengruppen handelt
und es die allgemeine Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung
der Schutzinteressen der betroffenen inländischen
Arbeitnehmer zuläßt.
(13) Die im § 4 Abs. 4 und im § 5 Abs. 3 und
4 enthaltenen Verordnungsermächtigungen können
auf Ausländer nach Abs. 1 angewendet werden.
ABSCHNITT V
Verfahren
Antragseinbringung
§ 19. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer
Sicherungsbescheinigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
ist unbeschadet der Abs. 2
und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei dem
Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der
in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt,
bei wechselndem Beschäftigungsort bei dem nach
dem Sitz des Betriebes zuständigen Arbeitsamt.
(2) Wird der Ausländer über den im § 6 Abs. 2
genannten Zeitraum hinaus im Betrieb eines anderen
Arbeitgebers beschäftigt, ist die Beschäftigungsbewilligung
von diesem Arbeitgeber zu beantragen.
(3) Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden,
ist der Antrag nach Abs. 1 für den Fall,
daß eine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden
ist, von dieser, in allen anderen Fällen
vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag ist
bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen
Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen
erbracht werden.
(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines
ist vom Ausländer bei dem nach seinem
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen bei
dem nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen
Arbeitsamt einzubringen.
(5) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung
ist vor der Einreise des Ausländers,
der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
vor Aufnahme der Beschäftigung
einzubringen. Der Antrag auf Verlängerung
einer Beschäftigungsbewilligung ist unbeschadet
des § 7 Abs. 7 vor Ablauf der Geltungsdauer
einer bereits erteilten Beschäftigungsbewilligung,
der Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines
vor Ablauf der Geltungsdauer eines bereits
ausgestellten Befreiungsscheines einzubringen.
(6) Wurde eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt,
sind die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
erforderlichen Voraussetzungen
bereits vor Einbringung des Antrages auf Erteilung
der Beschäftigungsbewilligung zu prüfen.
(7) Die Beschäftigungsbewilligung ist im Zusammenhang
mit einer Arbeitsvermittlung durch die
Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)
unter Bedachtnahme
auf § 4 vom zuständigen Arbeitsamt von Amts
wegen zu erteilen, sofern der Ausländer Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung erhält oder
solche erhalten würde.
(8) Bei Anträgen, die auf geringfügige Änderungen
des Inhaltes oder die Verlängerung "einer
Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung
oder eines Befreiungsscheines gerichtet
sind, kann sich die Prüfung der Voraussetzungen
auf jene beschränken, die sich ändern.
Entscheidung und Rechtsmittel
§ 20. (1) Über die Anträge nach diesem Bundesgesetz,
soweit nicht anderes bestimmt ist, sowie
über den Widerruf der Sicherungsbescheinigung,
der Beschäftigungsbewilligung bzw. des Befreiungsscheines
entscheidet das nach § 19 Abs. 1, 3
oder 4 hiefür zuständige Arbeitsamt bzw. in den
Fällen des § 4 Abs. 6, sofern die Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 3 gegeben sind, das zuständige Landesarbeitsamt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, haben vor Entscheidung über die
Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über
die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, sofern
nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt
wurde, über den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung
und über die Ausstellung sowie den
Widerruf eines Befreiungsscheines das Arbeitsamt
die zuständigen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
und in den Fällen des § 4 Abs. 6 das
Landesarbeitsamt den Verwaltungsausschuß anzuhören.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide des
Arbeitsamtes entscheidet das Landesarbeitsamt
nach Anhörung des Verwaltungsausschusses.
Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(4) Gegen Bescheide des Landesarbeitsamtes in
den Fällen des § 4 Abs. 6 ist eine Berufung an
den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig,
wenn sich der Bescheid nur auf Nichterfüllung
oder mangelhafte Erfüllung der Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 6 gründet.
(5) Die Berufung gegen den Widerruf der
Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung
oder des Befreiungsscheines hat keine
aufschiebende Wirkung. Der Berufung gegen den
Widerruf der Beschäftigungsbewilligung und des
Befreiungsscheines kann aufschiebende Wirkung
zuerkannt werden.
(6) Im Verfahren nach den Abschnitten II
und IV dieses Bundesgesetzes ist eine Bescheidausfertigung
über die Beschäftigungsbewilligung
bzw. über den Widerruf einer solchen auch dem
Ausländer unabhängig von seiner Stellung im
Verfahren (§ 21) zuzustellen.
(7) Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen,
die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
oder in einem ähnlichen Verfahren
hergestellt werden, bedürfen weder einer
Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Stellung des Ausländers im Verfahren
§ 21. Der Ausländer hat in allen Verfahren,
in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich
für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen,
in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3
vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen
Verfahren, ausgenommen im Widerrufsverfahren
infolge Änderung der im § 4 Abs. 1, 2, 6, 7
und 8 genannten Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung,
hat der Ausländer die
Stellung eines Beteiligten.
Ausländerausschuß
§ 22. (1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
und allen anderen Angelegenheiten
der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher
Bedeutung, mit Ausnahme der Kontingentfestsetzung
gemäß § 12 Abs. 1, ist der Ausländerausschuß
anzuhören.
(2) Der Ausländerausschuß wird beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung als selbständiger
Ausschuß des gemäß § 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
bestehenden Beirates für
Arbeitsmarktpolitik errichtet. Der Ausländerausschuß
berät über die in seinen Zuständigkeitsbereich
fallenden Angelegenheiten abschließend.
(3) Der Ausländerausschuß setzt sich aus zwei
Vertretern des Österreichischen Arbeiterkammertages,
zwei Vertretern des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, zwei Vertretern der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, einem
Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller
und einem Vertreter der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
zusammen. Diese Vertreter müssen dem
Beirat für Arbeitsmarktpolitik nicht als Mitglieder
angehören.
(4) Auf den Ausländerausschuß sind unbeschadet
der Abs. 1 bis 3 die für den Beirat für
Arbeitsmarktpolitik bzw. dessen Ausschüsse maßgeblichen
Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
Verwaltungsausschüsse
§ 23. (1) Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden
Verwaltungsauschüsse (§ 76 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958) haben, abgesehen
von den ihnen nach anderen gesetzlichen
Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der
Erfüllung der den Landesarbeitsämtern obliegenden
Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz
vorgesehen ist, mitzuwirken.
(2) Zum Zwecke der Anhörung des Verwaltungsausschusses
gemäß § 4 Abs. 6 oder § 20
Abs. 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden,
der sich aus Vertretern der Arbeitgeber, die
auf Grund von Vorschlägen der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und der
Arbeitnehmer, die auf Grund von Vorschlägen
der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt
wurden, zusammensetzt.
(3) Dem Unterausschuß gemäß Abs. 2 müssen
aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei
Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus
dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder
auf Grund eines Vorschlages der Kammer
für Arbeiter und Angestellte angehören.
ABSCHNITT VI
Gemeinsame Bestimmungen
Durchführung der ärztlichen Untersuchung
§ 24. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz jene
Ärzte und Einrichtungen zu ermächtigen, denen
die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 übertragen wird.
Die Ermächtigung ist zu erteilen, sofern die notwendigen
Untersuchungseinrichtungen vorhanden
sind. Mit der Ermächtigung ist die Auflage
zu verbinden, daß die Untersuchungen tunlichst
binnen einer Woche nach Verständigung
des Arztes bzw. der Einrichtung über einen zu
untersuchenden Ausländer durchgeführt werden
muß. Eine Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
wiederholt wesentliche Mängel in bezug auf die
Durchführung der Untersuchungen oder die Auswertung
derselben festgestellt wurden.
(2) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen
im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 sind vom Arbeitgeber
zu tragen. Die einheitliche Festsetzung der
vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung für die
Untersuchungen ist im Rahmen eines Vertrages
zwischen der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitgeber und der Österreichischen
Ärztekammer bzw. dem Träger der
ermächtigten Einrichtung zu regeln.
Verhältnis zur Aufenthaltsberechtigung
§ 25. Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung
bzw. der Befreiungsschein
enthebt den Ausländer nicht der Verpflichtung,
den jeweils geltenden Vorschriften über die
Einreise und den Aufenthalt von Ausländern
nachzukommen.
Auskunfts- und Meldepflicht
§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den
Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie
den Arbeitsinspektoraten und den sonst zur
Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen
Behörden auf deren Verlangen Anzahl
und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer
bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die
Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den
vorerwähnten Behörden die zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu
erteilen und in die erforderlichen Unterlagen
Einsicht zu gewähren.
(2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses eines
Ausländers unverzüglich dem zuständigen
Arbeitsamt anzuzeigen.
Rechtshilfe
§ 27. Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-
Urlaubskasse, die Träger der Sozialversicherung
und die gesetzlichen Interessenvertretungen
haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
Strafbestimmungen
§ 28. (1) Personen, die
a) entgegen den §§ 3 und 31 Abs. 1 Z. 1 einen
Ausländer, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung
(§§ 4, 31 Abs. 1 Z. 1
und 32 Abs. 1) erteilt noch ein Befreiungsschein
(§§ 15 und 32 Abs. 1) ausgestellt
wurde, beschäftigen oder
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen
eines Ausländers, der von einem ausländischen
Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet
vorhandenen Betriebssitz im Inland
beschäftigt wird, in Anspruch nehmen,
ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung
(§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt
wurde,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind,
sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift
mit strengerer Strafe bedroht ist, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von
2500 S bis 30.000 S, im Wiederholungsfalle von
5000 S bis 60.000 S zu bestrafen.
(2) Personen, die
a) entgegen den §§ 3 Abs. 3, 4 und 5 und 31
Abs. 1 Z. 1 einen Ausländer beschäftigen,
ohne die Beschäftigung dem zuständigen
Arbeitsamt rechtzeitig anzuzeigen,
b) entgegen dem § 18 Abs. 3, 5 und 6 die
Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von
einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen
im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz
im Inland beschäftigt wird, in Anspruch
nehmen, ohne die Beschäftigung dem zuständigen
Arbeitsamt rechtzeitig anzuzeigen,
oder
c) entgegen dem § 26 Abs. 1 den Landesarbeitsämtern
und Arbeitsämtern sowie
den Arbeitsinspektoraten und den sonst
zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
berufenen Behörden auf deren
Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb
beschäftigten Ausländer nicht bekanntgeben,
die zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte
nicht erteilen oder in die erforderlichen
Unterlagen nicht Einsicht gewähren,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind,
sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift
mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe von 1000 S
bis 15.000 S zu bestrafen.
(3) Personen, die entgegen dem § 26 Abs. 2
die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
eines Ausländers nicht unverzüglich dem zuständigen
Arbeitsamt anzeigen, begehen eine Verwaltungsübertretung
und sind, sofern die Tat
nicht nach einer anderen Vorschrift mit
strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis 5000 S zu
bestrafen.
(4) Personen, die entgegen dem § 16 Abs. 2
einen Befreiungsschein (§§ 15 und 32 Abs. 1) vorsätzlich
nicht zurückstellen, begehen eine Verwaltungsübertretung
und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis 5000 S zu
bestrafen.
(5) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 bis 4
verhängten Geldstrafen fließen dem Reservefonds
gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 zu.
Ansprüche des Ausländers auf Grund verbotener
Beschäftigung
§ 29. Einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung
beschäftigt wird, stehen gegenüber
dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber
für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche
wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages
zu.
Untersagung der Beschäftigung
§ 30. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann
dem Arbeitgeber wegen beharrlicher Verstöße
gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf Antrag des nach dem Betriebssitz zuständigen
Landesarbeitsamtes, des Arbeitsinspektorates oder
der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
berufenen Behörde die Beschäftigung
von Ausländern nach Anhörung der in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer untersagen.
In diesem Verfahren kommt dem Landesarbeitsamt
Parteistellung zu.
ABSCHNITT VII
Übergangsbestimmungen
§ 31. (1) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist für die
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung Abschnitt
II nach Maßgabe folgender Bestimmungen
anzuwenden
1. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3
Z. 5, 7 und 8 gegeben, liegt weiters eine
vorläufige ärztliche Bescheinigung gemäß
Z. 2 dieses Absatzes vor und sind dem
Arbeitsamt keine sonstigen Gründe, insbesondere
im Sinne des § 4, bekannt, die der
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
entgegenstehen würden, ist eine vorläufige
Beschäftigungsbewilligung in Form einer Bescheinigung
auszustellen.
2. Spätestens bei Einbringung des Antrages
auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
muß sichergestellt sein, daß ein Verfahren
für die Zulassung des Ausländers zu
einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 und 2 unverzüglich eingeleitet
wird. Ergibt die erste ärztliche Untersuchung
keinen Anhaltspunkt für das Vorhandensein
einer Krankheit oder eines körperlichen Zustandes
im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2, so
ist noch vor Einlangen der Laborbefunde
eine vorläufige ärztliche Bescheinigung auszustellen,
die unverzüglich dem zuständigen
Arbeitsamt zu übermitteln ist. Die Vorschriften
des Bazillenausscheidergesetzes,
StGBl. Nr. 153/1945, werden durch diese
Bestimmungen nicht berührt.
3. Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
sind spätestens bis zum Ablauf
der gesetzlichen Anmeldefrist zur Sozialversicherung
zu stellen. Der Antrag hat den
Nachweis über die ordnungsgemäße Anmeldung
zur gesetzlichen Sozialversicherung zu
enthalten.
4. Sind die Voraussetzungen nach Z. 1 bis 3
gegeben, ist die vorläufige Beschäftigungsbewilligung
ab dem Tage der Beschäftigungsaufnahme
auszustellen und mit längstens
sechs Wochen zu befristen. Sie ist in begründeten
Fällen zu verlängern. Für die
Ausstellung der Bescheinigung gilt § 20
Abs. 6 sinngemäß. Die Bescheinigung verliert
spätestens mit der Entscheidung über
den Antrag ihre Wirkung.
(2) Wird weder die vorläufige Beschäftigungsbewilligung
gemäß Abs. 1 noch die Beschäftigungsbewilligung
gemäß Abschnitt II erteilt, gilt
die Zeit der Beschäftigung eines Ausländers bis
zur Erlassung des Bescheides als befristetes
Arbeitsverhältnis.
(3) Eine Beschäftigung über den Zeitpunkt des
Ablaufes der gesetzlichen Anmeldefrist zur
Sozialversicherung hinaus, ohne daß ein Antrag
auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eingebracht
wurde, oder über die Geltungsdauer
einer vorläufigen Beschäftigungsbewilligung hinaus,
ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung gemäß
Abschnitt II erteilt wurde, gilt als Verwaltungsübertretung
im Sinne des § 28.
§ 32. (1) Sicherungsbescheinigungen, Beschäftigungsgenehmigungen
und Arbeitserlaubnis sowie
Befreiungsscheine, die auf Grund der bisher
geltenden Vorschriften ausgestellt und für einen
über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes hinausgehenden Zeitraum erteilt
wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf
des Zeitraumes, für den sie erteilt wurden.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über
den Widerruf von erteilten Sicherungsbescheinigungen,
Beschäftigungsbewilligungen und ausgestellten
Befreiungsscheinen gelten auch für die im
Abs. 1 genannten Sicherungsbescheinigungen, Beschäftigungsgenehmigungen
und Befreiungsscheine.
(3) Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in einem Lehrverhältnis
stehen, dürfen bis zur Beendigung des
Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder
kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung
ohne Beschäftigungsbewilligung oder
Befreiungsschein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes weiterbeschäftigt werden.
(4) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zurückgelegten Zeiten, während denen
der Ausländer gemäß den Bestimmungen der Verordnung
über ausländische Arbeitnehmer vom
23. Jänner 1933, deutsches RGBl. I S. 26, im
Bundesgebiet ununterbrochen beschäftigt (§ 2
Abs. 2) war, gelten als Beschäftigungszeiten nach
diesem Bundesgesetz.
(5) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
im Bundesgebiet zurückgelegten Zeiten,
die nach den Bestimmungen der Verordnung
über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Jänner
1933 auf den zehnjährigen ununterbrochenen
Aufenthalt anzurechnen gewesen wären, gelten,
sofern diese Zeiten nicht bereits nach Abs. 4 zu
berücksichtigen sind, als Beschäftigungszeiten im
Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in Verbindung
mit im Anschluß daran erbrachten, nach
diesem Bundesgesetz anrechenbaren Beschäftigungszeiten
in ihrer Gesamtheit die nach diesem
Bundesgesetz für die Erlangung eines Befreiungsscheines
erforderlichen Beschäftigungszeiten ergeben.
ABSCHNITT VIII
Schlußbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 33. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten die Verordnung über ausländische
Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933, deutsches
RGBl. I S. 26, und die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften
sowie die Bestimmung des
§ 258 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927,
deutsches RGBl. I S. 187, außer Kraft.
Wirksamkeitsbeginn
§ 34. (1) § 22 dieses Bundesgesetzes tritt mit
Ablauf des Tages der Kundmachung, die übrigen
Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1976 in
Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden. Diese Verordnungen dürfen
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden.
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z. 8 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Inneres,
b) hinsichtlich des § 5 Abs. 3, des § 14 Abs. 1,
soweit es lit. c betrifft, des § 18 Abs. 13,
soweit es § 5 Abs. 3 betrifft, und des § 24
Abs. 1 der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz,
c) hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister
für soziale Verwaltung nach Anhörung
des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie,
d) hinsichtlich des § 26 Abs. 1 in bezug auf
die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
sonst berufenen Behörden der
darnach zuständige Bundesminister,
e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.