218. Abänderung des Artikels 6 Absatz 4 des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 8. November 1972 beschlossene Abänderung des Artikels 6 Absatz 4 des
Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, welche also lautet
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 4
DES ASSOZIIERUNGS-ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
in Anbetracht dessen, daß die Zahl der Vertragsparteien
zum Assoziierungs-Übereinkommen
sich ändern wird,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 5 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. (Englisch)
Das in Artikel 6 Absatz 4 dritter Satz des
Assoziierungs-Übereinkommens aufscheinende
Wort „fünf" ist durch das Wort „vier" zu
ersetzen.
(Französisch)
Das in Artikel 6 Absatz 4 dritter Satz des
Assoziierungs-Übereinkommens aufscheinende
Wort „fünf" ist durch das Wort „vier" zu
ersetzen.
2. (Englisch)
Das in Artikel 6 Absatz 7 zweiter Satz aufscheinende
Wort „fünf" ist durch das Wort
„vier" zu ersetzen.
(Französisch)
Das in Artikel 6 Absatz 7 zweiter Satz aufscheinende
Wort „fünf" ist durch das Wort
„vier" zu ersetzen.
ANERKANNT
3. daß in Artikel 6 Absatz 7 zweiter Satz des
Assoziierungs-Übereinkommens die Worte „Unbeschadet
der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses
Artikels" derzeit nicht anwendbar sind.
FERNER BESCHLOSSEN
4. Dieser Beschluß wird zu dem Zeitpunkt
wirksam, sobald die Vertreter aller Vertragsparteien
zum Assoziierungs-Übereinkommen im Gemeinsamen
Rat ihn ohne Vorbehalt angenommen
oder dem Generalsekretär notifiziert haben, daß
sie diesen Beschluß endgültig annehmen können,
jedoch nicht bevor der Beschluß des Rates Nr. 12/
72 in Kraft tritt.
5. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Abänderung für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister
für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister
für Verkehr, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28. Feber 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Moser
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die vorliegende Abänderung ist gemäß ihrem Abs. 4 am 2. April 1973 in Kraft getreten.