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218_1973 AT

218. Abänderung des Artikels 6 Absatz 4 des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Abänderung des Artikels 6 Absatz 4 des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

Nachdem die am 8. November 1972 beschlossene Abänderung des Artikels 6 Absatz 4 des

Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, welche also lautet

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 4

DES ASSOZIIERUNGS-ÜBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT hat,

in Anbetracht dessen, daß die Zahl der Vertragsparteien

zum Assoziierungs-Übereinkommen

sich ändern wird,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 5 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. (Englisch)

Das in Artikel 6 Absatz 4 dritter Satz des

Assoziierungs-Übereinkommens aufscheinende

Wort „fünf" ist durch das Wort „vier" zu

ersetzen.

(Französisch)

Das in Artikel 6 Absatz 4 dritter Satz des

Assoziierungs-Übereinkommens aufscheinende

Wort „fünf" ist durch das Wort „vier" zu

ersetzen.

2. (Englisch)

Das in Artikel 6 Absatz 7 zweiter Satz aufscheinende

Wort „fünf" ist durch das Wort

„vier" zu ersetzen.

(Französisch)

Das in Artikel 6 Absatz 7 zweiter Satz aufscheinende

Wort „fünf" ist durch das Wort

„vier" zu ersetzen.

ANERKANNT

3. daß in Artikel 6 Absatz 7 zweiter Satz des

Assoziierungs-Übereinkommens die Worte „Unbeschadet

der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses

Artikels" derzeit nicht anwendbar sind.

FERNER BESCHLOSSEN

4. Dieser Beschluß wird zu dem Zeitpunkt

wirksam, sobald die Vertreter aller Vertragsparteien

zum Assoziierungs-Übereinkommen im Gemeinsamen

Rat ihn ohne Vorbehalt angenommen

oder dem Generalsekretär notifiziert haben, daß

sie diesen Beschluß endgültig annehmen können,

jedoch nicht bevor der Beschluß des Rates Nr. 12/

72 in Kraft tritt.

5. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Abänderung für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister

für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister

für Verkehr, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Feber 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Moser

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die vorliegende Abänderung ist gemäß ihrem Abs. 4 am 2. April 1973 in Kraft getreten.

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