218. Bundesgesetz: Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.
Nr. 194/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 290/1971 wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten
2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes
der Dienststufen 6 bis 11 erhöht sich
der nach Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene
Gehalt um
3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten
4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Bediensteten des Schätztechnischen
Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht
sich der nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene
Gehalt um
5. Die Tabelle im § 8 Abs. 3 hat zu lauten;
6. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten
7. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten
Artikel II
Die im Dorotheums-Bedienstetengesetz in der
Fassung des Artikels I angeführten Bezugsansätze
gebühren ab
1. Juli 1972 im Ausmaß von 91.96 v. H.,
1. Juli 1973 im Ausmaß von 94.64 v. H.,
1. Juli 1974 im Ausmaß von 97.32 v. H.,
1. Juli 1975 im Ausmaß von 100.00 v. H.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972
in Kraft.
(2) Artikel I des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 290/1971 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1972
außer Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.