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218_1972 AT

218. Bundesgesetz: Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Bundesgesetz: Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.

Nr. 194/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 290/1971 wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten

2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes

der Dienststufen 6 bis 11 erhöht sich

der nach Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene

Gehalt um

3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten

4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Bediensteten des Schätztechnischen

Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht

sich der nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene

Gehalt um

5. Die Tabelle im § 8 Abs. 3 hat zu lauten;

6. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten

7. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten

Artikel II

Die im Dorotheums-Bedienstetengesetz in der

Fassung des Artikels I angeführten Bezugsansätze

gebühren ab

1. Juli 1972 im Ausmaß von 91.96 v. H.,

1. Juli 1973 im Ausmaß von 94.64 v. H.,

1. Juli 1974 im Ausmaß von 97.32 v. H.,

1. Juli 1975 im Ausmaß von 100.00 v. H.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972

in Kraft.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 290/1971 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1972

außer Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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