218. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Änderung und Ergänzung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien sind im Interesse der Förderung
der guten nachbarlichen Beziehungen übereingekommen,
das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über den alpinen Touristenverkehr
im Grenzgebiet vom 10. Oktober 1966
wie folgt abzuändern und zu ergänzen
Artikel I
1. Artikel 1 Ziffer 2 hat zu lauten
„2. Im Gebiet des Hochstuhls (Stol) : Auf österreichischem
Gebiet von der Klagenfurter Hütte
(Celovska koca) auf dem Fahrweg bis zur Kehre
nordwestlich der Kote 1448 (Karkurve), von dort
über das Kar und den Klettersteig zum Grenzübergang
Hochstuhlgipfel (Stol-vrh) Kote 2238,
weiter auf jugoslawischem Gebiet zur Prescheren-
Hütte (Presernova koca) und weiter zum Grenzübergang
Bielschitza-Sattel (Sedlo Belscica) Kote
1840, von dort auf österreichischem Gebiet zur
Klagenfurter Hütte (Celovska koca)."
2. Dem Artikel 1 wird als Ziffer 3 angefügt
„3. Im Gebiet der Steiner Alpen (Kamniske
alpe)
a) Auf jugoslawischem Gebiet von der Frischaufhütte
(Frisaufov dom) zum Grenzüber-
gang Sanntaler Sattel (Savinjsko sedlo)
Kote 2001, weiter auf österreichischem Gebiet
durch die Vellacher Kotschna (Belska
Kocna) zum Maierhof (Fuchshube);
b) auf jugoslawischem Gebiet von der
Tschechischen Hütte (Ceska koca) zum
Grenzübergang Kote 2163 beim Grenzstein
XXII/265, weiter auf österreichischem Gebiet
durch die Vellacher Kotschna (Belska
Kocna) zum Maierhof (Fuchshube)."
3. Artikel 2 hat zu lauten
„Artikel 2
(1) Der Grenzübergang Kordeschkopf (Kordezeva
glava) darf nur vom 15. April bis 15. Oktober
in der Zeit von 6 Uhr bis 18 Uhr benützt
werden.
(2) Die Grenzübergänge Bielschitza-Sattel
(Sedlo Belscica) und Hochstuhlgipfel (Stol-vrh)
dürfen nur vom 15. Mai bis 15. November von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang benützt
werden.
(3) Die Grenzübergänge Sanntaler Sattel
(Savinjsko sedlo) und Kote 2163 beim Grenzstein
XXII/265 dürfen nur vom 1. Juni bis 30. September
an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen in der Zeit von 6 Uhr bis 18 Uhr
benützt werden.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Benützungszeiten
dürfen nur in Fällen höherer Gewalt
überschritten werden."
Artikel II
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner
Unterzeichnung in Kraft.
GESCHEHEN zu Belgrad am 8. Mai 1969 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Walther Peinsipp m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Mitja Vosnjak m. p.