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218_1969 AT

218. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Änderung und Ergänzung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Änderung und Ergänzung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien sind im Interesse der Förderung

der guten nachbarlichen Beziehungen übereingekommen,

das Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien über den alpinen Touristenverkehr

im Grenzgebiet vom 10. Oktober 1966

wie folgt abzuändern und zu ergänzen

Artikel I

1. Artikel 1 Ziffer 2 hat zu lauten

„2. Im Gebiet des Hochstuhls (Stol) : Auf österreichischem

Gebiet von der Klagenfurter Hütte

(Celovska koca) auf dem Fahrweg bis zur Kehre

nordwestlich der Kote 1448 (Karkurve), von dort

über das Kar und den Klettersteig zum Grenzübergang

Hochstuhlgipfel (Stol-vrh) Kote 2238,

weiter auf jugoslawischem Gebiet zur Prescheren-

Hütte (Presernova koca) und weiter zum Grenzübergang

Bielschitza-Sattel (Sedlo Belscica) Kote

1840, von dort auf österreichischem Gebiet zur

Klagenfurter Hütte (Celovska koca)."

2. Dem Artikel 1 wird als Ziffer 3 angefügt

„3. Im Gebiet der Steiner Alpen (Kamniske

alpe)

a) Auf jugoslawischem Gebiet von der Frischaufhütte

(Frisaufov dom) zum Grenzüber-

gang Sanntaler Sattel (Savinjsko sedlo)

Kote 2001, weiter auf österreichischem Gebiet

durch die Vellacher Kotschna (Belska

Kocna) zum Maierhof (Fuchshube);

b) auf jugoslawischem Gebiet von der

Tschechischen Hütte (Ceska koca) zum

Grenzübergang Kote 2163 beim Grenzstein

XXII/265, weiter auf österreichischem Gebiet

durch die Vellacher Kotschna (Belska

Kocna) zum Maierhof (Fuchshube)."

3. Artikel 2 hat zu lauten

„Artikel 2

(1) Der Grenzübergang Kordeschkopf (Kordezeva

glava) darf nur vom 15. April bis 15. Oktober

in der Zeit von 6 Uhr bis 18 Uhr benützt

werden.

(2) Die Grenzübergänge Bielschitza-Sattel

(Sedlo Belscica) und Hochstuhlgipfel (Stol-vrh)

dürfen nur vom 15. Mai bis 15. November von

Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang benützt

werden.

(3) Die Grenzübergänge Sanntaler Sattel

(Savinjsko sedlo) und Kote 2163 beim Grenzstein

XXII/265 dürfen nur vom 1. Juni bis 30. September

an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen in der Zeit von 6 Uhr bis 18 Uhr

benützt werden.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Benützungszeiten

dürfen nur in Fällen höherer Gewalt

überschritten werden."

Artikel II

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner

Unterzeichnung in Kraft.

GESCHEHEN zu Belgrad am 8. Mai 1969 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Walther Peinsipp m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Mitja Vosnjak m. p.

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