218. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hüttenstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr.197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefahrdungsbereich des Munitionslagers
Hüttenstein werden die im § 2 näher
bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Winkl
und Oberburgau (Gerichtsbezirk St. Gilgen)
bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom
Gefahrdungsbereich erfaßten Teile ist aus den
einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich
des Munitionslagers Hüttenstein fallen jene
Grundstücke und Teile von Grundstücken, die
innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot
gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Hüttenstein fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen
den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau
gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer
Woche nach dem Tag der Kundmachung in
Kraft.