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218_1968 AT

218. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hüttenstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hüttenstein

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr.197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefahrdungsbereich des Munitionslagers

Hüttenstein werden die im § 2 näher

bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Winkl

und Oberburgau (Gerichtsbezirk St. Gilgen)

bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom

Gefahrdungsbereich erfaßten Teile ist aus den

einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich

des Munitionslagers Hüttenstein fallen jene

Grundstücke und Teile von Grundstücken, die

innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot

gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Hüttenstein fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen

den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau

gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer

Woche nach dem Tag der Kundmachung in

Kraft.

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