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218. Bundesgesetz: Stärkegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Bundesgesetz: Stärkegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der im Abs. 2

angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag,

anläßlich der Einfuhr der im Abs. 3 angeführten

Waren eine Ausgleichsabgabe erhoben.

Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag

und die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe

sind ausschließliche Bundesabgaben.

(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren

der Zolltarifnummer

ex 11.08 Stärke und Stärkemehl

(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die

Waren der Zolltarifnummern

a) 17.02 A Stärkezucker (Traubenzucker,

Glykose, Dextrose)

b) 19.04 Tapioka und Sago, einschließlich

der ähnlichen Zubereitungen aus

Kartoffelstärke

c) 38.19 C 1 Bindemittel für Gießereikerne

auf der Grundlage von Stärke

und Dextrin

d) 39.06 C 2b Wasserlösliche Stärkeäther und

Stärkeester.

(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2

und 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden

Fassung.

(5) Für die in den Abs. 2 und 3 angeführten

Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen

Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder

vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.

(6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im

Abs. 2 und 3 angeführten Waren nicht,

a) die nach einem in einer Anmerkung des

Zolltarifes 1958 vorgesehenen begünstigten

Zollsatz abzufertigen sind oder für die nach

einer Anmerkung des Zolltarifes 1958 im

Rahmen des gesetzlich eingeräumten freien

Ermessens eine Zollermäßigung oder Zollfreistellung

bewilligt worden ist,

b) für die ein Abschöpfungssatz bzw. ein beweglicher

Teilbetrag gemäß §§ 2 oder 3

nicht festgesetzt ist.

§ 2. (1) Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus

dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis

nach § 4 und dem Frei-Grenze-Preis nach § 5.

Er ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durch das

Bundesministerium für Finanzen in Schilling je

100 kg Eigengewicht der eingeführten Ware

durch Verordnung festzusetzen.

(2) Der Abschöpfungssatz für Waren der Zolltarifnummer

11.08 A gilt auch für Waren der

Zolltarifnummer 11.08 E, jener für Waren der

Zolltarifnummer 11.08 B auch für Waren der

Zolltarifnummer 11.08 D.

(3) Ändern sich die für die Festsetzung des

Abschöpfungssatzes maßgeblichen Preise (§§ 4

und 5) so weit, daß sich daraus eine Erhöhung

oder Verminderung von mehr als 5 v. H. des

Abschöpfungssatzes ergibt, so ist der Abschöpfungssatz

neu festzusetzen.

(4) Liegt der Erwerbspreis einer eingeführten

Ware frei österreichische Grenze unter dem Frei-

Grenze-Preis gemäß § 5, so ist der Unterschiedsbetrag

zwischen diesen beiden Preisen zusätzlich

abzuschöpfen. Dies gilt auch für Waren, für die

im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld

ein Erwerbspreis nicht vorliegt, deren zu einem

späteren Zeitpunkt erzielter Verkaufspreis, rückgerechnet

frei österreichische Grenze, aber unter

dem für den bereits erhobenen Abschöpfungsbetrag

maßgeblichen Frei-Grenze-Preis liegt. Die

Abgabenschuld für diesen zusätzlichen Abschöpfungsbetrag

entsteht kraft Gesetzes im

gleichen Zeitpunkt wie die Abgabenschuld für

den bei der Einfuhr solcher Waren zu erhebenden

Abschöpfungsbetrag und wird mit ihrer Bekanntgabe

fällig. Diese Abgabenschuld entsteht

für den Verfügungsberechtigten im Sinn des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, und im selben

Zeitpunkt auch für den Warenempfänger, falls

dieser in der schriftlichen Warenerklärung oder

bei mündlicher. Warenerklärung im zollamtlichen

Abfertigungsbefund genannt ist. Der Verfügungsberechtigte

kann sich von der für ihn entstandenen

Abgabenschuld durch den Nachweis befreien,

daß der Warenempfänger die Ware übernommen

hat.

(5) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden

Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht

ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn

des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden

Tages in Kraft.

§ 3. (1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus

einem festen Teilbetrag (Schutzelement), der

20 v. H. des Zollwertes beträgt, und aus einem

beweglichen Teilbetrag zusammen.

(2) Der bewegliche Teilbetrag ist nach dem

Abschöpfungssatz (§ 2) für Waren der Zolltarifnummer

11.08 A auf Grund des Stärkeeinsatzes

für Warenhauptgruppen festzulegen. Der Stärkeeinsatz

ist jene Stärkemenge, die nach den Ermittlungen

des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie zur Herstellung der der

Ausgleichsabgabe unterworfenen Ware erforderlich

ist. Der bewegliche Teilbetrag ist durch das

Bundesministerium für Finanzen in Schilling je

100 kg Eigengewicht der eingeführten Ware

durch Verordnung festzusetzen.

(3) Ändert sich der für die Festsetzung des beweglichen

Teilbetrages maßgebliche Abschöpfungssatz

um mehr als 15 v. H., so ist der

bewegliche Teilbetrag neu festzusetzen.

(4) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden

Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht

ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem

Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden

Tages in Kraft.

§ 4. (1) Als Schwellenpreis für Waren der Zolltarifnummer

11.08 gilt die Notierung an der

Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

für Stärke inländischer Erzeugung, in 15-Tonnen-

Ladungen frachtfrei Empfangsstation, vermehrt

um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 5 v. H.

dieses Preises. Hiebei gilt die Notierung für

Waren der Zolltarifnummer 11.08 A auch für die

Waren der Zolltarifnummer 11.08 E und die Notierung

für Waren der Zolltarifnummer 11.08 B

auch für Waren der Zolltarifnummer 11.08 D.

Der Berechnung ist der Durchschnitt der Notierungen

in dem Kalendervierteljahr zugrunde

zu legen, das dem Zeitpunkt der Festlegung des

Abschöpfungssatzes vorhergegangen ist.

(2) Die Schwellenpreise sind durch das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit den Bundesminisferien für

Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu

ermitteln.

§ 5. (1) Als Frei-Grenze-Preis gilt der auf

Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf

dem Weltmarkt errechnete Erwerbspreis frei

österreichische Grenze.

(2) Als günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem

Weltmarkt gilt der auf Grund der Erwerbspreise

der einführenden Mitgliedstaaten der Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung frachtfrei Grenze des ausführenden

Landes, vermehrt um die günstigsten Frachtkosten

von der Grenze des ausführenden Landes

zur österreichischen Grenze, errechnete niedrigste

Erwerbspreis. Hiebei gelten die Erwerbspreise

für Waren der Zolltarifnummer 11.08 A auch für

Waren der Zolltarifnummer 11.08 E und die Erwerbspreise

für Waren der Zolltarifnummer

11.08 B auch für Waren der Zolltarifnummer

11.08 D.

(3) Beruhen die ermittelten Erwerbspreise nicht

auf den für den Schwellenpreis maßgebenden

Qualitäten, so sind sie dem bestehenden Qualitätsunterschied

entsprechend zu berichtigen.

(4) Die Frei-Grenze-Preise sind durch das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen

zu ermitteln.

(5) Preise in ausländischer Währung sind nach

dem für die Umrechnung zur Ermittlung des

Zollwertes gemäß § 9 Wertzollgesetz 1955, BGBl.

Nr. 60, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf

österreichische Schilling umzurechnen.

§ 6. (1) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages

und der Ausgleichsabgabe obliegt den

Zollämtern. Das Bundesministerium für Finanzen

kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit

einzelner Zollämter zur Erhebung dieser

Abgaben ausdehnen oder einschränken, wenn dies

zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Vermeidung

besonderer Schwierigkeiten erforderlich

ist.

(2) Auf die Erhebung des Abschöpfungsbetrages

und der Ausgleichsabgabe finden § 6 des

Zolltarifgesetzes 1958 und, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, die für

den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß

Anwendung.

(3) Der Verfügungsberechtigte hat in der

Warenefklärung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch alle

für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz geregelten

Abgaben erforderlichen Angaben, insbesondere

über die Menge sowie die Art und Beschaffenheit

der Waren, zu machen, sofern diese

Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen

Bestimmungen in der Warenerklärung

gemacht worden sind.

(4) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages

und der Ausgleichsabgabe von Waren, die aus der

Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht

werden, richtet sich nach Art und Beschaffenheit,

Menge und Wert dieser Waren im Zeitpunkt

ihrer Einbringung in die Zollfreizone. Dies gilt

auch dann, wenn die Waren durch eine Behandlung

in der Zollfreizone eine Änderung erfahren

haben.

§ 7. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zollend

Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951,

des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/

1960, und des Übereinkommens zur Schaffung

einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation und der

Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in

der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf

diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden

Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz

nach diesem Abkommen unterliegen,

ist der Abschöpfungsbetrag oder die Ausgleichsabgabe

daher höchstens mit dem bei Anwendung

dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung gelangenden

Betrag festzusetzen.

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes

bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 zweiter

Satz ist das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 2 und 5

Abs. 4 ist das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen betraut.

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1967 in Kraft.

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