218. Bundesgesetz: Stärkegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der im Abs. 2
angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag,
anläßlich der Einfuhr der im Abs. 3 angeführten
Waren eine Ausgleichsabgabe erhoben.
Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag
und die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe
sind ausschließliche Bundesabgaben.
(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren
der Zolltarifnummer
ex 11.08 Stärke und Stärkemehl
(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die
Waren der Zolltarifnummern
a) 17.02 A Stärkezucker (Traubenzucker,
Glykose, Dextrose)
b) 19.04 Tapioka und Sago, einschließlich
der ähnlichen Zubereitungen aus
Kartoffelstärke
c) 38.19 C 1 Bindemittel für Gießereikerne
auf der Grundlage von Stärke
und Dextrin
d) 39.06 C 2b Wasserlösliche Stärkeäther und
Stärkeester.
(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2
und 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden
Fassung.
(5) Für die in den Abs. 2 und 3 angeführten
Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen
Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder
vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.
(6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im
Abs. 2 und 3 angeführten Waren nicht,
a) die nach einem in einer Anmerkung des
Zolltarifes 1958 vorgesehenen begünstigten
Zollsatz abzufertigen sind oder für die nach
einer Anmerkung des Zolltarifes 1958 im
Rahmen des gesetzlich eingeräumten freien
Ermessens eine Zollermäßigung oder Zollfreistellung
bewilligt worden ist,
b) für die ein Abschöpfungssatz bzw. ein beweglicher
Teilbetrag gemäß §§ 2 oder 3
nicht festgesetzt ist.
§ 2. (1) Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus
dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis
nach § 4 und dem Frei-Grenze-Preis nach § 5.
Er ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durch das
Bundesministerium für Finanzen in Schilling je
100 kg Eigengewicht der eingeführten Ware
durch Verordnung festzusetzen.
(2) Der Abschöpfungssatz für Waren der Zolltarifnummer
11.08 A gilt auch für Waren der
Zolltarifnummer 11.08 E, jener für Waren der
Zolltarifnummer 11.08 B auch für Waren der
Zolltarifnummer 11.08 D.
(3) Ändern sich die für die Festsetzung des
Abschöpfungssatzes maßgeblichen Preise (§§ 4
und 5) so weit, daß sich daraus eine Erhöhung
oder Verminderung von mehr als 5 v. H. des
Abschöpfungssatzes ergibt, so ist der Abschöpfungssatz
neu festzusetzen.
(4) Liegt der Erwerbspreis einer eingeführten
Ware frei österreichische Grenze unter dem Frei-
Grenze-Preis gemäß § 5, so ist der Unterschiedsbetrag
zwischen diesen beiden Preisen zusätzlich
abzuschöpfen. Dies gilt auch für Waren, für die
im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld
ein Erwerbspreis nicht vorliegt, deren zu einem
späteren Zeitpunkt erzielter Verkaufspreis, rückgerechnet
frei österreichische Grenze, aber unter
dem für den bereits erhobenen Abschöpfungsbetrag
maßgeblichen Frei-Grenze-Preis liegt. Die
Abgabenschuld für diesen zusätzlichen Abschöpfungsbetrag
entsteht kraft Gesetzes im
gleichen Zeitpunkt wie die Abgabenschuld für
den bei der Einfuhr solcher Waren zu erhebenden
Abschöpfungsbetrag und wird mit ihrer Bekanntgabe
fällig. Diese Abgabenschuld entsteht
für den Verfügungsberechtigten im Sinn des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, und im selben
Zeitpunkt auch für den Warenempfänger, falls
dieser in der schriftlichen Warenerklärung oder
bei mündlicher. Warenerklärung im zollamtlichen
Abfertigungsbefund genannt ist. Der Verfügungsberechtigte
kann sich von der für ihn entstandenen
Abgabenschuld durch den Nachweis befreien,
daß der Warenempfänger die Ware übernommen
hat.
(5) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden
Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht
ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn
des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden
Tages in Kraft.
§ 3. (1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus
einem festen Teilbetrag (Schutzelement), der
20 v. H. des Zollwertes beträgt, und aus einem
beweglichen Teilbetrag zusammen.
(2) Der bewegliche Teilbetrag ist nach dem
Abschöpfungssatz (§ 2) für Waren der Zolltarifnummer
11.08 A auf Grund des Stärkeeinsatzes
für Warenhauptgruppen festzulegen. Der Stärkeeinsatz
ist jene Stärkemenge, die nach den Ermittlungen
des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie zur Herstellung der der
Ausgleichsabgabe unterworfenen Ware erforderlich
ist. Der bewegliche Teilbetrag ist durch das
Bundesministerium für Finanzen in Schilling je
100 kg Eigengewicht der eingeführten Ware
durch Verordnung festzusetzen.
(3) Ändert sich der für die Festsetzung des beweglichen
Teilbetrages maßgebliche Abschöpfungssatz
um mehr als 15 v. H., so ist der
bewegliche Teilbetrag neu festzusetzen.
(4) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden
Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht
ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem
Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden
Tages in Kraft.
§ 4. (1) Als Schwellenpreis für Waren der Zolltarifnummer
11.08 gilt die Notierung an der
Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
für Stärke inländischer Erzeugung, in 15-Tonnen-
Ladungen frachtfrei Empfangsstation, vermehrt
um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 5 v. H.
dieses Preises. Hiebei gilt die Notierung für
Waren der Zolltarifnummer 11.08 A auch für die
Waren der Zolltarifnummer 11.08 E und die Notierung
für Waren der Zolltarifnummer 11.08 B
auch für Waren der Zolltarifnummer 11.08 D.
Der Berechnung ist der Durchschnitt der Notierungen
in dem Kalendervierteljahr zugrunde
zu legen, das dem Zeitpunkt der Festlegung des
Abschöpfungssatzes vorhergegangen ist.
(2) Die Schwellenpreise sind durch das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit den Bundesminisferien für
Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu
ermitteln.
§ 5. (1) Als Frei-Grenze-Preis gilt der auf
Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf
dem Weltmarkt errechnete Erwerbspreis frei
österreichische Grenze.
(2) Als günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem
Weltmarkt gilt der auf Grund der Erwerbspreise
der einführenden Mitgliedstaaten der Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung frachtfrei Grenze des ausführenden
Landes, vermehrt um die günstigsten Frachtkosten
von der Grenze des ausführenden Landes
zur österreichischen Grenze, errechnete niedrigste
Erwerbspreis. Hiebei gelten die Erwerbspreise
für Waren der Zolltarifnummer 11.08 A auch für
Waren der Zolltarifnummer 11.08 E und die Erwerbspreise
für Waren der Zolltarifnummer
11.08 B auch für Waren der Zolltarifnummer
11.08 D.
(3) Beruhen die ermittelten Erwerbspreise nicht
auf den für den Schwellenpreis maßgebenden
Qualitäten, so sind sie dem bestehenden Qualitätsunterschied
entsprechend zu berichtigen.
(4) Die Frei-Grenze-Preise sind durch das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen
zu ermitteln.
(5) Preise in ausländischer Währung sind nach
dem für die Umrechnung zur Ermittlung des
Zollwertes gemäß § 9 Wertzollgesetz 1955, BGBl.
Nr. 60, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf
österreichische Schilling umzurechnen.
§ 6. (1) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages
und der Ausgleichsabgabe obliegt den
Zollämtern. Das Bundesministerium für Finanzen
kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit
einzelner Zollämter zur Erhebung dieser
Abgaben ausdehnen oder einschränken, wenn dies
zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Vermeidung
besonderer Schwierigkeiten erforderlich
ist.
(2) Auf die Erhebung des Abschöpfungsbetrages
und der Ausgleichsabgabe finden § 6 des
Zolltarifgesetzes 1958 und, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, die für
den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß
Anwendung.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat in der
Warenefklärung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch alle
für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz geregelten
Abgaben erforderlichen Angaben, insbesondere
über die Menge sowie die Art und Beschaffenheit
der Waren, zu machen, sofern diese
Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen
Bestimmungen in der Warenerklärung
gemacht worden sind.
(4) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages
und der Ausgleichsabgabe von Waren, die aus der
Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht
werden, richtet sich nach Art und Beschaffenheit,
Menge und Wert dieser Waren im Zeitpunkt
ihrer Einbringung in die Zollfreizone. Dies gilt
auch dann, wenn die Waren durch eine Behandlung
in der Zollfreizone eine Änderung erfahren
haben.
§ 7. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zollend
Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951,
des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/
1960, und des Übereinkommens zur Schaffung
einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation und der
Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in
der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf
diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden
Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz
nach diesem Abkommen unterliegen,
ist der Abschöpfungsbetrag oder die Ausgleichsabgabe
daher höchstens mit dem bei Anwendung
dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung gelangenden
Betrag festzusetzen.
§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes
bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 zweiter
Satz ist das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 2 und 5
Abs. 4 ist das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen betraut.
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1967 in Kraft.