218. Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung
finden auf Güterbeförderungen Anwendung,
die zwischen den beiden Ländern von
österreichischen oder spanischen Unternehmen
im gewerblichen und Werkverkehr mit in diesen
Ländern zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt
werden, sowie auf Beförderungen im
Transitverkehr, der von diesen Unternehmen
mit solchen Fahrzeugen durch Spanien oder
Österreich durchgeführt wird.
Artikel 2
Die Unternehmen, die diese internationalen
Beförderungen durchführen, dürfen auf dem
Gebiete des anderen Landes keine Binnentransporte
durchführen.
Artikel 3
Zur Durchführung internationaler Güterbeförderungen
auf dem Gebiete eines der beiden
Länder müssen die Unternehmer für die betreffenden
Fahrzeuge im Besitz einer Bewilligung
sein.
Die Bewilligungen werden von der zuständigen
Behörde den Unternehmen des eigenen Landes
auf den ihr durch die zuständige Behörde des
anderen Landes übermittelten Formularen im
Rahmen der jährlich vereinbarten Kontingente
ausgestellt.
Zu diesem Zweck tauschen die zuständigen
Behörden die erforderlichen Drucksorten aus.
Artikel 4
Folgende Arten von Bewilligungen sind vorgesehen
1. Für eine Hin- und Rückfahrt in den Vertragsstaat.
2. Für eine Hin- und Rückfahrt durch den
Vertragsstaat hindurch.
Die Beförderungen sind innerhalb von zwei
Monaten vom Ausstellungsdatum an durchzuführen.
Artikel 5
Die Bewilligungen werden von den Zolldienststellen
bei der Einfahrt und beim Verlassen des
Landes, für das sie gültig sind, gestempelt. Sie
sind von den Unternehmen den Behörden, die
sie erteilt haben, zurückzustellen.
Artikel 6
Die Unternehmen und deren Dienstnehmer
haben im jeweils durchfahrenen Gebiet insbesondere
die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu
beachten. Die durchzuführenden Beförderungen
müssen mit den Angaben der Bewilligung übereinstimmen;
diese ist im Fahrzeug mitzuführen
und auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten
Organen vorzuweisen.
Artikel 7
Die zuständigen Behörden beider Länder
übermitteln einander periodisch das Verzeichnis
der ausgestellten Bewilligungen. Sie tauschen von
der Erteilung dieser Bewilligungen an statistische
Informationen aus und geben einander die tatsächlich
in Anspruch genommenen Bewilligungen
bekannt.
Artikel 8
Die zuständigen Stellen beider Länder überwachen
die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Vereinbarung durch die Inhaber solcher Bewilligungen
und übermitteln einander Berichte
über Feststellungen und vorgeschlagene Sanktionen.
Diese Maßnahmen können darin bestehen,
daß an Unternehmen, die die Bestimmungen
übertreten, weitere Bewilligungen zeitweilig
oder dauernd nicht ausgestellt werden. Die Behörde,
die die Bewilligung ausgestellt hat, soll,
nachdem sie von der Behörde des anderen Landes,
wo die Übertretung festgestellt worden ist,
konsultiert worden ist, die ihrer Rechtsordnung
entsprechenden Maßnahmen ergreifen, die ihr
vorgeschlagen werden.
Artikel 9
Die Vertreter der beiden zuständigen Behörden
treten im Bedarfsfalle in einer gemischten
Kommission zusammen, um die klaglose Durchführung
der Vereinbarung sicherzustellen, die
einzelnen Anwendungsmöglichkeiten, insbesondere
im Hinblick auf deren Anpassung an die
Verkehrsentwicklung, festzulegen und um
Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung
dieser Vereinbarung ergeben könnten, zu lösen.
Artikel 10
Die vorliegende Vereinbarung wird für die
Dauer eines Jahres abgeschlossen und tritt am
1. Juli 1966 in Kraft.
Die Vereinbarung wird von Jahr zu Jahr stillschweigend
verlängert, es sei denn, daß sie von
dem einen oder anderen Vertragspartner drei
Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 24. März 1966
Für die österreichische Delegation
Dr. Habel m. p.
Für die spanische Delegation
de Cruylles m. p.