Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218_1966 AT

218. Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Spanien

Artikel 1

Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung

finden auf Güterbeförderungen Anwendung,

die zwischen den beiden Ländern von

österreichischen oder spanischen Unternehmen

im gewerblichen und Werkverkehr mit in diesen

Ländern zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt

werden, sowie auf Beförderungen im

Transitverkehr, der von diesen Unternehmen

mit solchen Fahrzeugen durch Spanien oder

Österreich durchgeführt wird.

Artikel 2

Die Unternehmen, die diese internationalen

Beförderungen durchführen, dürfen auf dem

Gebiete des anderen Landes keine Binnentransporte

durchführen.

Artikel 3

Zur Durchführung internationaler Güterbeförderungen

auf dem Gebiete eines der beiden

Länder müssen die Unternehmer für die betreffenden

Fahrzeuge im Besitz einer Bewilligung

sein.

Die Bewilligungen werden von der zuständigen

Behörde den Unternehmen des eigenen Landes

auf den ihr durch die zuständige Behörde des

anderen Landes übermittelten Formularen im

Rahmen der jährlich vereinbarten Kontingente

ausgestellt.

Zu diesem Zweck tauschen die zuständigen

Behörden die erforderlichen Drucksorten aus.

Artikel 4

Folgende Arten von Bewilligungen sind vorgesehen

1. Für eine Hin- und Rückfahrt in den Vertragsstaat.

2. Für eine Hin- und Rückfahrt durch den

Vertragsstaat hindurch.

Die Beförderungen sind innerhalb von zwei

Monaten vom Ausstellungsdatum an durchzuführen.

Artikel 5

Die Bewilligungen werden von den Zolldienststellen

bei der Einfahrt und beim Verlassen des

Landes, für das sie gültig sind, gestempelt. Sie

sind von den Unternehmen den Behörden, die

sie erteilt haben, zurückzustellen.

Artikel 6

Die Unternehmen und deren Dienstnehmer

haben im jeweils durchfahrenen Gebiet insbesondere

die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu

beachten. Die durchzuführenden Beförderungen

müssen mit den Angaben der Bewilligung übereinstimmen;

diese ist im Fahrzeug mitzuführen

und auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten

Organen vorzuweisen.

Artikel 7

Die zuständigen Behörden beider Länder

übermitteln einander periodisch das Verzeichnis

der ausgestellten Bewilligungen. Sie tauschen von

der Erteilung dieser Bewilligungen an statistische

Informationen aus und geben einander die tatsächlich

in Anspruch genommenen Bewilligungen

bekannt.

Artikel 8

Die zuständigen Stellen beider Länder überwachen

die Einhaltung der Bestimmungen dieser

Vereinbarung durch die Inhaber solcher Bewilligungen

und übermitteln einander Berichte

über Feststellungen und vorgeschlagene Sanktionen.

Diese Maßnahmen können darin bestehen,

daß an Unternehmen, die die Bestimmungen

übertreten, weitere Bewilligungen zeitweilig

oder dauernd nicht ausgestellt werden. Die Behörde,

die die Bewilligung ausgestellt hat, soll,

nachdem sie von der Behörde des anderen Landes,

wo die Übertretung festgestellt worden ist,

konsultiert worden ist, die ihrer Rechtsordnung

entsprechenden Maßnahmen ergreifen, die ihr

vorgeschlagen werden.

Artikel 9

Die Vertreter der beiden zuständigen Behörden

treten im Bedarfsfalle in einer gemischten

Kommission zusammen, um die klaglose Durchführung

der Vereinbarung sicherzustellen, die

einzelnen Anwendungsmöglichkeiten, insbesondere

im Hinblick auf deren Anpassung an die

Verkehrsentwicklung, festzulegen und um

Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung

dieser Vereinbarung ergeben könnten, zu lösen.

Artikel 10

Die vorliegende Vereinbarung wird für die

Dauer eines Jahres abgeschlossen und tritt am

1. Juli 1966 in Kraft.

Die Vereinbarung wird von Jahr zu Jahr stillschweigend

verlängert, es sei denn, daß sie von

dem einen oder anderen Vertragspartner drei

Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 24. März 1966

Für die österreichische Delegation

Dr. Habel m. p.

Für die spanische Delegation

de Cruylles m. p.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →