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218_1964 AT

218. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.

Nachdem der am 7. Mai 1963 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter,

welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen

zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der

Kriegsopferversorgung und der Beschäftigung

Schwerbeschädigter zu regeln, sind übereingekommen,

einen Vertrag über diese Rechtsgebiete

zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Josef Schöner,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich in der

Bundesrepublik Deutschland,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

den Staatssekretär des Auswärtigen Amts,

Herrn Professor Dr. Karl Carstens,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

ABSCHNITT I

Kriegsopferversorgung

Artikel 1

(1) Personen, die nach den Vorschriften des

einen Vertragsstaates über die Versorgung von

Kriegsopfern versorgungsberechtigt sind und

ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete des anderen

Vertragsstaates haben, erhalten die Versorgungsleistungen

von dem einen Staat nach

seinen Vorschriften, soweit dieser Vertrag nicht

vorsieht, daß sie von dem anderen Staat nach

dessen Vorschriften zu gewähren sind.

(2) Einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

der Republik Österreich steht

eine Versorgung nach Gesetzen gleich, die das

Kriegsopferversorgungsgesetz für anwendbar erklären;

einer Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz

der Bundesrepublik Deutschland

steht eine Versorgung nach dem Gesetz zur

Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im

Saarland und nach Gesetzen gleich, die das Bundesversorgungsgesetz

für anwendbar erklären. Das

gilt jedoch für solche Gesetze, die erst nach dem

Inkrafttreten dieses Vertrages im Gebiete eines

der Vertragsstaaten erlassen werden, nur dann,

wenn der andere Vertragsstaat innerhalb von

sechs Monaten nach auf diplomatischem Wege

erfolgter Mitteilung dieser Gesetze keinen Einspruch

erhebt; dies ist sinngemäß anzuwenden,

wenn der Kreis der versorgungsberechtigten

Personen durch eine Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes

oder des Bundesversorgungsgesetzes

erweitert wird. Während des Laufes der

Einspruchsfrist sind auf Antrag nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Vertrages bei dringendem

Bedarf Leistungen und Begünstigungen

vorläufig zu gewähren; Artikel 11 findet auf

solche Fälle Anwendung. Die beiden vorstehenden

Sätze finden keine Anwendung auf Gesetze,

die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages in

einem Vertragsstaat erlassen werden, wenn sie

die Versorgung eines Personenkreises regeln, der

einem Personenkreis gleichmachten ist, auf den

dieser Vertrag im Zeitpunkt seines Inkrafttretens

im anderen Vertragsstaat bereits anzuwenden ist.

(3) Personen, die zugleich österreichische

Staatsbürger und Deutsche im Sinne des

Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik

Deutschland sind und aus derselben

Ursache einen gleichartigen Ansprach auf Versorgung

sowohl nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

als auch nach dem Bundesversorgungsgesetz

haben, erhalten die Versorgungsleistungen

nur von dem Vertragsstaat, in dessen

Gebiet sie ihren ständigen Aufenthalt haben.

Artikel 2

(1) Personen, denen Beschädigtenversorgung

nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist

und die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der

Republik Österreich haben, erhalten von österreichischer

Seite für die anerkannten Folgen einer

Schädigung Heilfürsorge nach den Vorschriften

des Kriegsopferversorgungsgesetzes mit Ausnahme

des Krankengeldes und Familien(Tag)geldes

sowie orthopädische Versorgung mit Ausnahme

der Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen

und des Kleider- und Wäschepauschales.

(2) Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes

1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 90 vom Hundert oder mehr erhalten

die Leistungen nach Absatz 1 unter den

gleichen Voraussetzungen auch wegen Gesundheitsstörungen,

die nicht als Folge einer Schädigung

anerkannt sind. Das gleiche gilt für Versorgungsberechtigte

im Sinne des Absatzes 1 mit

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 bis 80 vom Hundert, wenn sie eine Ausgleichsrente

nach dem Bundesversorgungsgesetz

erhalten und nach Vorschriften der Republik

Österreich weder der gesetzlichen Krankenversicherung

unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung

aus der gesetzlichen Unfallversicherung

haben.

Artikel 3

(1) Personen, denen Beschädigtenversorgung

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zuerkannt

ist und die ihren ständigen Aufenthalt

im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland

haben, erhalten von deutscher Seite für die

anerkannten Folgen einer Dienstbeschädigung

Heilbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes

mit Ausnahme des Einkommensausgleichs,

der Ersatzleistungen (Zuschüsse)

der orthopädischen Versorgung, des

Ersatzes von außergewöhnlichen Kosten für

Kleider- und Wäscheverschleiß, der Führhundzulage

und des Ersatzes der Aufwendungen für

fremde Führung.

(2) Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes

1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 90 vom Hundert oder mehr erhalten

die Leistungen nach Absatz 1 unter den

gleichen Voraussetzungen auch wegen Gesundheitsstörungen,

die nicht als Folge einer Dienstbeschädigung

anerkannt sind. Das gleiche gilt

für Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes

1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 50 bis 80 vom Hundert, wenn und

soweit der Anspruch auf Heilbehandlung nach

den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes

nicht ausgeschlossen ist; dabei ist eine Zusatzrente

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

einer Ausgleichsrente gleichzusetzen.

Artikel 4

Die Artikel 2 und 3 finden entsprechende Anwendung

auf Beschädigte des einen Vertragsstaates,

die sich vorübergehend im Gebiete des

anderen Vertragsstaates aufhalten und dort so

erkranken, daß eine sofortige Heilbehandlung

erforderlich wird. Das gleiche gilt für eine unaufschiebbare

orthopädische Versorgung.

Artikel 5

Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im

Gebiete der Republik Österreich haben und

a) Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz

erhalten oder

b) die Ehefrau eines Beschädigten mit einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens

50 vom Hundert oder Kinder eines

solchen Beschädigten sind, für die er nach

dem Bundesversorgungsgesetz einen Kinderzuschlag

erhält,

oder

c) die unentgeltliche Wartung und Pflege des

Empfängers einer Pflegezulage nach dem

Bundesversorgungsgesetz nicht nur vorübergehend

übernommen haben,

wird von österreichischer Seite Krankenbehandlung

in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften

des Kriegsopferversorgungsgesetzes über

die Leistungen aus der Krankenversicherung der

Kriegshinterbliebenen gewährt, wenn sie nicht

der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen

oder ihre Krankenbehandlung nicht anderweitig

gesetzlich sichergestellt ist.

Artikel 6

Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im

Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben

und

a) Hinterbliebenenversorgung nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz erhalten oder

b) die Ehefrau oder Kinder eines Beschädigten

mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von wenigstens 50 vom Hundert sind,

der für sie eine Frauenzulage oder Kinderzulage

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

erhält, oder

c) die unentgeltliche Wartung und Pflege des

Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

nicht nur vorübergehend übernommen

haben,

wird von deutscher Seite Krankenbehandlung

nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes

gewährt, wenn und soweit nach diesem

Gesetz der Anspruch auf Krankenbehandlung

nicht ausgeschlossen ist; dabei ist eine Zusatzrente

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

einer Ausgleichsrente gleichzusetzen.

Artikel 7

(1) Personen, denen Hinterbliebenenversorgung

nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt

ist und die nach diesem Gesetz Anspruch auf

Krankenbehandlung haben, erhalten, wenn sie

sich vorübergehend im Gebiete der Republik

Österreich aufhalten und dort so erkranken, daß

eine sofortige Behandlung erforderlich wird, von

österreichischer Seite Krankenbehandlung in

sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des

Kriegsopferversorgungsgesetzes über die Leistungen

aus der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.

Das gleiche gilt unter denselben

Voraussetzungen für die in Artikel 5 Buchstaben

b und c bezeichneten Personen, wenn sie

nach dem Bundesversorgungsgesetz Anspruch

auf Krankenbehandlung haben.

(2) Personen, denen Hinterbliebenenversorgung

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zuerkannt

ist und die nach den Vorschriften dieses

Gesetzes krankenversichert sind, erhalten, wenn

sie sich vorübergehend im Gebiete der Bundesrepublik

Deutschland aufhaken und dort so

erkranken, daß eine sofortige Behandlung erforderlich

wird, von deutscher Seite Krankenbehandlung

nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Das gleiche gilt unter denselben

Voraussetzungen für die in Artikel 6 Buchstaben

b und c bezeichneten Personen, wenn sie

nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes

krankenversichert sind.

Artikel 8

Die in Artikel 2 bezeichneten Beschädigten

erhalten von österreichischer Seite berufliche

Ausbildung in der Republik Österreich nach den

Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes

mit Ausnahme seiner Vorschriften über Leistungen

für den Lebensunterhalt und über die Kranken-,

Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Artikel 9

Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten

erhalten als Hilfe zur Berufsförderung von

deutscher Seite berufliche Fortbildung, Umschulung,

Ausbildung sowie Schulausbildung in

der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften

des Bundesversorgungsgesetzes mit

Ausnahme von Leistungen für den Lebensunterhalt

sowie von Hilfen zur Erlangung und

Sicherung eines Arbeitsplatzes und zur Gründung

und Erhaltung einer selbständigen Existenz;

Artikel 17 bleibt unberührt.

Artikel 10

(1) Versorgungsberechtigte, die eine Versorgungsleistung

im Sinne der Artikel 2, 3, 8 oder 9

in Anspruch nehmen, erhalten die ihnen dadurch

entstandenen notwendigen Reisekosten nach Maßgabe

der Vorschriften des Vertragsstaates ersetzt,

in dessen Gebiet die Versorgungsleistung erbracht

wird. Für entgangenen Arbeitsverdienst wird

kein Ersatz geleistet.

(2) Absatz 1 gilt auch bei Durchführung von

ärztlichen Untersuchungen im Wege der gegenseitigen

Rechts- und Amtshilfe.

Artikel 11

Die Vertragsstaaten erstatten einander den

Aufwand, der sich aus der Durchführung der

Artikel 2 bis 10 ergibt; dabei sind Verwaltungskosten

der beteiligten Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung entsprechend zu berücksichtigen.

Im übrigen werden Verwaltungskosten

nicht erstattet. Der Aufwand kann auf

Grund einer Vereinbarung nach Artikel 20

Absatz 3 in Einzelbeträgen oder nach Köpfen

oder in Pauschbeträgen erstattet werden.

Artikel 12

Die in Artikel 2 bezeichneten Beschädigten,

deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften

des Bundesversorgungsgesetzes um wenigstens

50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der

Republik Österreich den Schwerkriegsbeschädigtenausweis

A. Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit

nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes

um wenigstens 70 vom

Hundert gemindert ist, erhalten außerdem besondere

Ausweise zur Inanspruchnahme von

Fahrpreisermäßigungen bei den Österreichischen

Bundesbahnen und, sofern sie Empfänger einer

Pflegezulage sind, auch die besonderen Ausweise

für die Benützung der Kraftfahrlinien der

Österreichischen Bundesbahnen und der österreichischen

Postverwaltung.

Artikel 13

Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten,

deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften

des Kriegsopferversorgungsgesetzes um wenigstens

50 vom Hundert gemindert ist, erhalten

in der Bundesrepublik Deutschland den Schwerkriegsbeschädigtenausweis

II.

Artikel 14

(1) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates,

nach denen der Anspruch eines Versorgungsberechtigten

auf eine Rente aus der Sozialversicherung

auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung

übergeht, finden auch auf den Anspruch

auf eine Rente aus der Sozialversicherung

des anderen Vertragsstaates Anwendung.

(2) Die Versicherungsträger oder die auf Grund

eines zwischenstaatlichen Abkommens über Sozialversicherung

errichteten Verbindungsstellen

eines Vertragsstaates haben bei Einleitung eines

Rentenfeststellungsverfahrens die Antragsteller

zu befragen, ob sie Versorgungsbezüge nach den

in Artikel 1 genannten Gesetzen des anderen

Vertragsstaates erhalten. Zutreffendenfalls haben

sie das jeweils zuständige Landesinvalidenamt

oder Versorgungsamt von der Einleitung des

Rentenfeststellungsverfahrens zu benachrichtigen.

Artikel 15

Die fürsorgerechtlichen Vorschriften eines

Vertragsstaates, die den Übergang von Rechtsansprüchen

gegen Dritte auf den Träger der

öffentlichen Fürsorge betreffen, finden auch

gegenüber dem Träger der Kriegsopferversorgung

des anderen Vertragsstaates Anwendung.

ABSCHNITT II

Beschäftigung Schwerbeschädigter

Artikel 16

Bei der Anwendung des Invalideneinstellungsgesetzes

der Republik Österreich sind Personen,

die nach dem Schwerbeschädigtengesetz der Bundesrepublik

Deutschland geschützt sind und ihren

ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik

Österreich haben, wie österreichische Staatsbürger

zu behandeln. Dabei sind gleichzuachten

a) einer Gesundheitsschädigung nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz eine solche

nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den

diesem nach Artikel 1 Absatz 2 gleichstehenden

Gesetzen,

b) einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit

im Sinne der österreichischen

gesetzlichen Unfallversicherung eine Gesundheitsschädigung

durch Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit im Sinne der deutschen

gesetzlichen Unfallversicherung,

c) einer Gesundheitsschädigung nach dem

Opferfürsorgegesetz der Republik Österreich

eine solche nach dem Bundesentschädigungsgesetz

der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 17

Bei der Anwendung des Schwerbeschädigtengesetzes

der Bundesrepublik Deutschland sind

Personen, die nach dem Invalideneinstellungsgesetz

der Republik Österreich geschützt sind und

ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der

Bundesrepublik Deutschland haben, wie Deutsche

zu behandeln. Dabei ist Artikel 16 Satz 2 sinngemäß

anzuwenden.

Artikel 18

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

und Rechtsvorschriften, nach denen die

Einstellung und Beschäftigung daran gebunden

sind, daß der Arbeitnehmer Angehöriger des

in Betracht kommenden Staates ist, werden durch

die Artikel 16 und 17 nicht berührt

ABSCHNITT III

Durchführung des Vertrages

Artikel 19

(1) Das Verfahren zur Inanspruchnahme der in

diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen und

Begünstigungen richtet sich nach österreichischem

Recht, soweit Leistungen und Begünstigungen

in der Republik Österreich begehrt werden, und

nach deutschem Recht, soweit Leistungen und

Begünstigungen in der Bundesrepublik Deutschland

begehrt werden.

(2) Bei der Entscheidung über Ansprüche auf

Leistungen und Begünstigungen nach diesem

Vertrag und bei der Beurteilung der gesundheitlichen

Schädigung nach Artikel 16 und 17 sowie

des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

oder der Invalidität haben die zuständigen

Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet

Ansprüche erhoben werden, die von den zuständigen

Stellen des anderen Vertragsstaates

ausgestellten Bescheide und Bescheinigungen

über Art und Ausmaß der Berechtigung, über

die gesundheitliche Schädigung und über den

Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder

der Invalidität zugrunde zu legen.

Artikel 20

(1) Soweit in einem Vertragsstaat die für die

Durchführung der in Artikel 1 genannten Gesetze

zuständigen Gerichte, Verwaltungsbehörden,

Sozialversicherungsträger, deren Verbände

und Verbindungsstellen einander kostenlos Rechts- und

Amtshilfe leisten, wird sie bei Anwendung

dieses Vertrages auch den entsprechenden Stellen

des anderen Vertragsstaates kostenlos gewährt,

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen verkehren

bei der Durchführung dieses Vertrages

untereinander und mit den Antragstellern und

Berechtigten oder deren Vertretern unmittelbar.

(3) Die zuständigen Bundesministerien beider

Vertragsstaaten verständigen sich unmittelbar

über die zur Durchführung dieses Vertrages

erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. Sie können

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln, die auch Vorschriften über die

Vorlage von Bescheinigungen und ärztlichen

Zeugnissen sowie über die Form der Antragstellung

enthalten kann.

Artikel 21

Soweit die in diesem Vertrag genannten Gesetze

und die dazu erlassenen Verfahrensvorschriften

eines Vertragsstaates eine Befreiung von durch

Bundesgesetz geregelten Gebühren, Steuern und

sonstigen Abgaben vorsehen, sind diese Rechtsvorschriften

auch bei der Durchführung dieses

Vertrages anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Schlußvorschriften

Artikel 22

(1) Streitigkeiten zwischen beiden Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Vertrages sollen, soweit möglich, durch

die zuständigen Bundesministerien der beiden

Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines

der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht

zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen,

der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten

zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb

von zwei Monaten, der Obmann innerhalb

von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine

Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß

er die Streitigkeit dem Schiedsgericht unterbreiten

will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Ist der Präsident

Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten

oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,

so soll der Vizepräsident die Ernennungen

vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger

eines der beiden Vertragsstaaten oder

ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende

Mitglied des Gerichtshofes, das nicht

Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten

ist, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines

Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren

vor dem Schiedsgericht; die Kosten des

Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden

von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen

getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere

Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das

Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Artikel 23

Dieser Vertrag wird für die Dauer eines Jahres,

gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, geschlossen.

Seine Geltungsdauer verlängert sich

jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von

einem der beiden Vertragsstaaten spätestens

drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich

gekündigt wird.

Artikel 24

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 25

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie

möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tage des

zweiten Monats nach Ablauf des Monats in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Die bisherigen Vereinbarungen zur vorläufigen

Durchführung der Heilbehandlung und

orthopädischen Versorgung sowie der ärztlichen

Begutachtung der beiderseitigen Kriegsopfer

treten mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages

außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterschrieben und mit

Siegeln versehen.

Geschehen zu Bonn, am 7. Mai 1963

in zwei Urschriften.

Für die

Republik

Österreich

Dr. Schöner e. h.

Für die

Bundesrepublik

Deutschland

Dr. Carstens e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit

dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. August 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 17. Juli 1964 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 1. September 1964 in Kraft.

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