218. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 7. Mai 1963 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter,
welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen
zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der
Kriegsopferversorgung und der Beschäftigung
Schwerbeschädigter zu regeln, sind übereingekommen,
einen Vertrag über diese Rechtsgebiete
zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Josef Schöner,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich in der
Bundesrepublik Deutschland,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
den Staatssekretär des Auswärtigen Amts,
Herrn Professor Dr. Karl Carstens,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
ABSCHNITT I
Kriegsopferversorgung
Artikel 1
(1) Personen, die nach den Vorschriften des
einen Vertragsstaates über die Versorgung von
Kriegsopfern versorgungsberechtigt sind und
ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete des anderen
Vertragsstaates haben, erhalten die Versorgungsleistungen
von dem einen Staat nach
seinen Vorschriften, soweit dieser Vertrag nicht
vorsieht, daß sie von dem anderen Staat nach
dessen Vorschriften zu gewähren sind.
(2) Einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
der Republik Österreich steht
eine Versorgung nach Gesetzen gleich, die das
Kriegsopferversorgungsgesetz für anwendbar erklären;
einer Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz
der Bundesrepublik Deutschland
steht eine Versorgung nach dem Gesetz zur
Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im
Saarland und nach Gesetzen gleich, die das Bundesversorgungsgesetz
für anwendbar erklären. Das
gilt jedoch für solche Gesetze, die erst nach dem
Inkrafttreten dieses Vertrages im Gebiete eines
der Vertragsstaaten erlassen werden, nur dann,
wenn der andere Vertragsstaat innerhalb von
sechs Monaten nach auf diplomatischem Wege
erfolgter Mitteilung dieser Gesetze keinen Einspruch
erhebt; dies ist sinngemäß anzuwenden,
wenn der Kreis der versorgungsberechtigten
Personen durch eine Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes
oder des Bundesversorgungsgesetzes
erweitert wird. Während des Laufes der
Einspruchsfrist sind auf Antrag nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Vertrages bei dringendem
Bedarf Leistungen und Begünstigungen
vorläufig zu gewähren; Artikel 11 findet auf
solche Fälle Anwendung. Die beiden vorstehenden
Sätze finden keine Anwendung auf Gesetze,
die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages in
einem Vertragsstaat erlassen werden, wenn sie
die Versorgung eines Personenkreises regeln, der
einem Personenkreis gleichmachten ist, auf den
dieser Vertrag im Zeitpunkt seines Inkrafttretens
im anderen Vertragsstaat bereits anzuwenden ist.
(3) Personen, die zugleich österreichische
Staatsbürger und Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland sind und aus derselben
Ursache einen gleichartigen Ansprach auf Versorgung
sowohl nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
als auch nach dem Bundesversorgungsgesetz
haben, erhalten die Versorgungsleistungen
nur von dem Vertragsstaat, in dessen
Gebiet sie ihren ständigen Aufenthalt haben.
Artikel 2
(1) Personen, denen Beschädigtenversorgung
nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist
und die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der
Republik Österreich haben, erhalten von österreichischer
Seite für die anerkannten Folgen einer
Schädigung Heilfürsorge nach den Vorschriften
des Kriegsopferversorgungsgesetzes mit Ausnahme
des Krankengeldes und Familien(Tag)geldes
sowie orthopädische Versorgung mit Ausnahme
der Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen
und des Kleider- und Wäschepauschales.
(2) Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes
1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 90 vom Hundert oder mehr erhalten
die Leistungen nach Absatz 1 unter den
gleichen Voraussetzungen auch wegen Gesundheitsstörungen,
die nicht als Folge einer Schädigung
anerkannt sind. Das gleiche gilt für Versorgungsberechtigte
im Sinne des Absatzes 1 mit
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
50 bis 80 vom Hundert, wenn sie eine Ausgleichsrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz
erhalten und nach Vorschriften der Republik
Österreich weder der gesetzlichen Krankenversicherung
unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
haben.
Artikel 3
(1) Personen, denen Beschädigtenversorgung
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zuerkannt
ist und die ihren ständigen Aufenthalt
im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland
haben, erhalten von deutscher Seite für die
anerkannten Folgen einer Dienstbeschädigung
Heilbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
mit Ausnahme des Einkommensausgleichs,
der Ersatzleistungen (Zuschüsse)
der orthopädischen Versorgung, des
Ersatzes von außergewöhnlichen Kosten für
Kleider- und Wäscheverschleiß, der Führhundzulage
und des Ersatzes der Aufwendungen für
fremde Führung.
(2) Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes
1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 90 vom Hundert oder mehr erhalten
die Leistungen nach Absatz 1 unter den
gleichen Voraussetzungen auch wegen Gesundheitsstörungen,
die nicht als Folge einer Dienstbeschädigung
anerkannt sind. Das gleiche gilt
für Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes
1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 50 bis 80 vom Hundert, wenn und
soweit der Anspruch auf Heilbehandlung nach
den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
nicht ausgeschlossen ist; dabei ist eine Zusatzrente
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
einer Ausgleichsrente gleichzusetzen.
Artikel 4
Die Artikel 2 und 3 finden entsprechende Anwendung
auf Beschädigte des einen Vertragsstaates,
die sich vorübergehend im Gebiete des
anderen Vertragsstaates aufhalten und dort so
erkranken, daß eine sofortige Heilbehandlung
erforderlich wird. Das gleiche gilt für eine unaufschiebbare
orthopädische Versorgung.
Artikel 5
Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im
Gebiete der Republik Österreich haben und
a) Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz
erhalten oder
b) die Ehefrau eines Beschädigten mit einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens
50 vom Hundert oder Kinder eines
solchen Beschädigten sind, für die er nach
dem Bundesversorgungsgesetz einen Kinderzuschlag
erhält,
oder
c) die unentgeltliche Wartung und Pflege des
Empfängers einer Pflegezulage nach dem
Bundesversorgungsgesetz nicht nur vorübergehend
übernommen haben,
wird von österreichischer Seite Krankenbehandlung
in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
des Kriegsopferversorgungsgesetzes über
die Leistungen aus der Krankenversicherung der
Kriegshinterbliebenen gewährt, wenn sie nicht
der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen
oder ihre Krankenbehandlung nicht anderweitig
gesetzlich sichergestellt ist.
Artikel 6
Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im
Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben
und
a) Hinterbliebenenversorgung nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz erhalten oder
b) die Ehefrau oder Kinder eines Beschädigten
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von wenigstens 50 vom Hundert sind,
der für sie eine Frauenzulage oder Kinderzulage
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
erhält, oder
c) die unentgeltliche Wartung und Pflege des
Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
nicht nur vorübergehend übernommen
haben,
wird von deutscher Seite Krankenbehandlung
nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
gewährt, wenn und soweit nach diesem
Gesetz der Anspruch auf Krankenbehandlung
nicht ausgeschlossen ist; dabei ist eine Zusatzrente
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
einer Ausgleichsrente gleichzusetzen.
Artikel 7
(1) Personen, denen Hinterbliebenenversorgung
nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt
ist und die nach diesem Gesetz Anspruch auf
Krankenbehandlung haben, erhalten, wenn sie
sich vorübergehend im Gebiete der Republik
Österreich aufhalten und dort so erkranken, daß
eine sofortige Behandlung erforderlich wird, von
österreichischer Seite Krankenbehandlung in
sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des
Kriegsopferversorgungsgesetzes über die Leistungen
aus der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.
Das gleiche gilt unter denselben
Voraussetzungen für die in Artikel 5 Buchstaben
b und c bezeichneten Personen, wenn sie
nach dem Bundesversorgungsgesetz Anspruch
auf Krankenbehandlung haben.
(2) Personen, denen Hinterbliebenenversorgung
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zuerkannt
ist und die nach den Vorschriften dieses
Gesetzes krankenversichert sind, erhalten, wenn
sie sich vorübergehend im Gebiete der Bundesrepublik
Deutschland aufhaken und dort so
erkranken, daß eine sofortige Behandlung erforderlich
wird, von deutscher Seite Krankenbehandlung
nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Das gleiche gilt unter denselben
Voraussetzungen für die in Artikel 6 Buchstaben
b und c bezeichneten Personen, wenn sie
nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes
krankenversichert sind.
Artikel 8
Die in Artikel 2 bezeichneten Beschädigten
erhalten von österreichischer Seite berufliche
Ausbildung in der Republik Österreich nach den
Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes
mit Ausnahme seiner Vorschriften über Leistungen
für den Lebensunterhalt und über die Kranken-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Artikel 9
Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten
erhalten als Hilfe zur Berufsförderung von
deutscher Seite berufliche Fortbildung, Umschulung,
Ausbildung sowie Schulausbildung in
der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes mit
Ausnahme von Leistungen für den Lebensunterhalt
sowie von Hilfen zur Erlangung und
Sicherung eines Arbeitsplatzes und zur Gründung
und Erhaltung einer selbständigen Existenz;
Artikel 17 bleibt unberührt.
Artikel 10
(1) Versorgungsberechtigte, die eine Versorgungsleistung
im Sinne der Artikel 2, 3, 8 oder 9
in Anspruch nehmen, erhalten die ihnen dadurch
entstandenen notwendigen Reisekosten nach Maßgabe
der Vorschriften des Vertragsstaates ersetzt,
in dessen Gebiet die Versorgungsleistung erbracht
wird. Für entgangenen Arbeitsverdienst wird
kein Ersatz geleistet.
(2) Absatz 1 gilt auch bei Durchführung von
ärztlichen Untersuchungen im Wege der gegenseitigen
Rechts- und Amtshilfe.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten erstatten einander den
Aufwand, der sich aus der Durchführung der
Artikel 2 bis 10 ergibt; dabei sind Verwaltungskosten
der beteiligten Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprechend zu berücksichtigen.
Im übrigen werden Verwaltungskosten
nicht erstattet. Der Aufwand kann auf
Grund einer Vereinbarung nach Artikel 20
Absatz 3 in Einzelbeträgen oder nach Köpfen
oder in Pauschbeträgen erstattet werden.
Artikel 12
Die in Artikel 2 bezeichneten Beschädigten,
deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes um wenigstens
50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der
Republik Österreich den Schwerkriegsbeschädigtenausweis
A. Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit
nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
um wenigstens 70 vom
Hundert gemindert ist, erhalten außerdem besondere
Ausweise zur Inanspruchnahme von
Fahrpreisermäßigungen bei den Österreichischen
Bundesbahnen und, sofern sie Empfänger einer
Pflegezulage sind, auch die besonderen Ausweise
für die Benützung der Kraftfahrlinien der
Österreichischen Bundesbahnen und der österreichischen
Postverwaltung.
Artikel 13
Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten,
deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften
des Kriegsopferversorgungsgesetzes um wenigstens
50 vom Hundert gemindert ist, erhalten
in der Bundesrepublik Deutschland den Schwerkriegsbeschädigtenausweis
II.
Artikel 14
(1) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates,
nach denen der Anspruch eines Versorgungsberechtigten
auf eine Rente aus der Sozialversicherung
auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung
übergeht, finden auch auf den Anspruch
auf eine Rente aus der Sozialversicherung
des anderen Vertragsstaates Anwendung.
(2) Die Versicherungsträger oder die auf Grund
eines zwischenstaatlichen Abkommens über Sozialversicherung
errichteten Verbindungsstellen
eines Vertragsstaates haben bei Einleitung eines
Rentenfeststellungsverfahrens die Antragsteller
zu befragen, ob sie Versorgungsbezüge nach den
in Artikel 1 genannten Gesetzen des anderen
Vertragsstaates erhalten. Zutreffendenfalls haben
sie das jeweils zuständige Landesinvalidenamt
oder Versorgungsamt von der Einleitung des
Rentenfeststellungsverfahrens zu benachrichtigen.
Artikel 15
Die fürsorgerechtlichen Vorschriften eines
Vertragsstaates, die den Übergang von Rechtsansprüchen
gegen Dritte auf den Träger der
öffentlichen Fürsorge betreffen, finden auch
gegenüber dem Träger der Kriegsopferversorgung
des anderen Vertragsstaates Anwendung.
ABSCHNITT II
Beschäftigung Schwerbeschädigter
Artikel 16
Bei der Anwendung des Invalideneinstellungsgesetzes
der Republik Österreich sind Personen,
die nach dem Schwerbeschädigtengesetz der Bundesrepublik
Deutschland geschützt sind und ihren
ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik
Österreich haben, wie österreichische Staatsbürger
zu behandeln. Dabei sind gleichzuachten
a) einer Gesundheitsschädigung nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz eine solche
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den
diesem nach Artikel 1 Absatz 2 gleichstehenden
Gesetzen,
b) einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit
im Sinne der österreichischen
gesetzlichen Unfallversicherung eine Gesundheitsschädigung
durch Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit im Sinne der deutschen
gesetzlichen Unfallversicherung,
c) einer Gesundheitsschädigung nach dem
Opferfürsorgegesetz der Republik Österreich
eine solche nach dem Bundesentschädigungsgesetz
der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 17
Bei der Anwendung des Schwerbeschädigtengesetzes
der Bundesrepublik Deutschland sind
Personen, die nach dem Invalideneinstellungsgesetz
der Republik Österreich geschützt sind und
ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der
Bundesrepublik Deutschland haben, wie Deutsche
zu behandeln. Dabei ist Artikel 16 Satz 2 sinngemäß
anzuwenden.
Artikel 18
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
und Rechtsvorschriften, nach denen die
Einstellung und Beschäftigung daran gebunden
sind, daß der Arbeitnehmer Angehöriger des
in Betracht kommenden Staates ist, werden durch
die Artikel 16 und 17 nicht berührt
ABSCHNITT III
Durchführung des Vertrages
Artikel 19
(1) Das Verfahren zur Inanspruchnahme der in
diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen und
Begünstigungen richtet sich nach österreichischem
Recht, soweit Leistungen und Begünstigungen
in der Republik Österreich begehrt werden, und
nach deutschem Recht, soweit Leistungen und
Begünstigungen in der Bundesrepublik Deutschland
begehrt werden.
(2) Bei der Entscheidung über Ansprüche auf
Leistungen und Begünstigungen nach diesem
Vertrag und bei der Beurteilung der gesundheitlichen
Schädigung nach Artikel 16 und 17 sowie
des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
oder der Invalidität haben die zuständigen
Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet
Ansprüche erhoben werden, die von den zuständigen
Stellen des anderen Vertragsstaates
ausgestellten Bescheide und Bescheinigungen
über Art und Ausmaß der Berechtigung, über
die gesundheitliche Schädigung und über den
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder
der Invalidität zugrunde zu legen.
Artikel 20
(1) Soweit in einem Vertragsstaat die für die
Durchführung der in Artikel 1 genannten Gesetze
zuständigen Gerichte, Verwaltungsbehörden,
Sozialversicherungsträger, deren Verbände
und Verbindungsstellen einander kostenlos Rechts- und
Amtshilfe leisten, wird sie bei Anwendung
dieses Vertrages auch den entsprechenden Stellen
des anderen Vertragsstaates kostenlos gewährt,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen verkehren
bei der Durchführung dieses Vertrages
untereinander und mit den Antragstellern und
Berechtigten oder deren Vertretern unmittelbar.
(3) Die zuständigen Bundesministerien beider
Vertragsstaaten verständigen sich unmittelbar
über die zur Durchführung dieses Vertrages
erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. Sie können
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln, die auch Vorschriften über die
Vorlage von Bescheinigungen und ärztlichen
Zeugnissen sowie über die Form der Antragstellung
enthalten kann.
Artikel 21
Soweit die in diesem Vertrag genannten Gesetze
und die dazu erlassenen Verfahrensvorschriften
eines Vertragsstaates eine Befreiung von durch
Bundesgesetz geregelten Gebühren, Steuern und
sonstigen Abgaben vorsehen, sind diese Rechtsvorschriften
auch bei der Durchführung dieses
Vertrages anzuwenden.
ABSCHNITT IV
Schlußvorschriften
Artikel 22
(1) Streitigkeiten zwischen beiden Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Vertrages sollen, soweit möglich, durch
die zuständigen Bundesministerien der beiden
Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines
der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht
zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen,
der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb
von zwei Monaten, der Obmann innerhalb
von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine
Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß
er die Streitigkeit dem Schiedsgericht unterbreiten
will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den
Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Ist der Präsident
Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten
oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,
so soll der Vizepräsident die Ernennungen
vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger
eines der beiden Vertragsstaaten oder
ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende
Mitglied des Gerichtshofes, das nicht
Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten
ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines
Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren
vor dem Schiedsgericht; die Kosten des
Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden
von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen
getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere
Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das
Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 23
Dieser Vertrag wird für die Dauer eines Jahres,
gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, geschlossen.
Seine Geltungsdauer verlängert sich
jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von
einem der beiden Vertragsstaaten spätestens
drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich
gekündigt wird.
Artikel 24
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 25
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tage des
zweiten Monats nach Ablauf des Monats in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Die bisherigen Vereinbarungen zur vorläufigen
Durchführung der Heilbehandlung und
orthopädischen Versorgung sowie der ärztlichen
Begutachtung der beiderseitigen Kriegsopfer
treten mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages
außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterschrieben und mit
Siegeln versehen.
Geschehen zu Bonn, am 7. Mai 1963
in zwei Urschriften.
Für die
Republik
Österreich
Dr. Schöner e. h.
Für die
Bundesrepublik
Deutschland
Dr. Carstens e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit
dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. August 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 17. Juli 1964 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 1. September 1964 in Kraft.