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218_1963 AT

218. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 5/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Verlängerung zeitlich begrenzter Ursprungskriterien des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 5/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Verlängerung zeitlich begrenzter Ursprungskriterien des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 5/63

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 5/1963

(In der 12. Sitzung am 23. April 1963 gefaßt)

VERLÄNGERUNG ZEITLICH BEGRENZTER

URSPRUNGSKRITERIEN

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Beilagen I, II und III zu Anhang B des

Übereinkommens werden gemäß Anlage zu

diesem Beschluß abgeändert.

2. Diese Abänderungen treten sofort in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC5/63

ABÄNDERUNGEN DER BEILAGEN I, II

UND III ZU ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

1. In den Beilagen I, II und III in der geltenden

Fassung ist an den folgenden Stellen „30. Juni

1963" durch „31. Dezember 1963" zu ersetzen

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