218. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 5/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Verlängerung zeitlich begrenzter Ursprungskriterien des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 5/63
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 5/1963
(In der 12. Sitzung am 23. April 1963 gefaßt)
VERLÄNGERUNG ZEITLICH BEGRENZTER
URSPRUNGSKRITERIEN
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Beilagen I, II und III zu Anhang B des
Übereinkommens werden gemäß Anlage zu
diesem Beschluß abgeändert.
2. Diese Abänderungen treten sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC5/63
ABÄNDERUNGEN DER BEILAGEN I, II
UND III ZU ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
1. In den Beilagen I, II und III in der geltenden
Fassung ist an den folgenden Stellen „30. Juni
1963" durch „31. Dezember 1963" zu ersetzen