218. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 12 Abs. 4 ist die Zahl 239 durch die
Zahl 300 zu ersetzen.
2. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten, wenn sie
mit einem Führhund beteilt sind (§ 33 Abs. 1),
eine Führhundzulage, ansonsten an Stelle dieser
Zulage eine Beihilfe. Die Führhundzulage (Beihilfe)
beträgt monatlich 200 S."
3. Im § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und im § 42
Abs. 3 ist die Zahl 147 jeweils durch die Zahl
200 zu ersetzen.
4. Im § 46 Abs. 1 sind die Zahlen 145 und 290
durch die Zahlen 155 und 310 zu ersetzen.
5. Im § 46 Abs. 3 sind die Zahlen 147 und 239
durch die Zahlen 200 und 300 zu ersetzen.
6. Im § 69 hat Z. 2 zu lauten
„2. Kinder und Ehefrauen von Schwerbeschädigten
(§ 9 Abs. 2), wenn und solange der
Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen
Kinderzulage und Frauenzulage (§§ 16, 17) bezieht;".
7. § 109 hat zu lauten
„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch
auf eine alljährlich am 1. Oktober fällig
werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen
am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse
(§ 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1). Am
1. Dezember 1962 besteht überdies ein Anspruch
auf eine weitere Sonderzahlung in der Höhe
eines Viertels und ab 1. Dezember 1963 ein
solcher in der Höhe der Hälfte dieser Rentengebührnisse.
Diese Sonderzahlungen sind Rentenempfängern,
denen die Rente gemäß § 66
halbjährlich im vorhinein auszuzahlen ist, zusammen
mit den jeweils am 1. November
fälligen Rentenbeträgen zu leisten."
Artikel II.
Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,
BGBl. Nr. 183, wird abgeändert wie folgt
Im § 11 hat Abs. 12 zu lauten
„(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen
haben Anspruch auf eine alljährlich im
Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe
der für diesen Monat gebührenden Rentenfürsorgeleistungen
einschließlich allfällig gebühren-
der Frauenzulagen und Erziehungsbeiträge. Am
1. Dezember 1962 besteht überdies ein Anspruch
auf eine Sonderzahlung in der Höhe eines Viertels
und ab 1. Dezember 1963 ein solcher in der
Höhe der Hälfte dieser Rentengebührnisse."
Artikel III.
Die Bestimmungen des Artikels I 2. 6 treten
mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Monatsersten in Kraft. Die
Bestimmungen des Artikels I Z. 7 und des Artikels
II treten mit 1. Dezember 1962, die
übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1963 in
Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.