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218_1962 AT

218. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 12 Abs. 4 ist die Zahl 239 durch die

Zahl 300 zu ersetzen.

2. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten, wenn sie

mit einem Führhund beteilt sind (§ 33 Abs. 1),

eine Führhundzulage, ansonsten an Stelle dieser

Zulage eine Beihilfe. Die Führhundzulage (Beihilfe)

beträgt monatlich 200 S."

3. Im § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und im § 42

Abs. 3 ist die Zahl 147 jeweils durch die Zahl

200 zu ersetzen.

4. Im § 46 Abs. 1 sind die Zahlen 145 und 290

durch die Zahlen 155 und 310 zu ersetzen.

5. Im § 46 Abs. 3 sind die Zahlen 147 und 239

durch die Zahlen 200 und 300 zu ersetzen.

6. Im § 69 hat Z. 2 zu lauten

„2. Kinder und Ehefrauen von Schwerbeschädigten

(§ 9 Abs. 2), wenn und solange der

Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen

Kinderzulage und Frauenzulage (§§ 16, 17) bezieht;".

7. § 109 hat zu lauten

„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch

auf eine alljährlich am 1. Oktober fällig

werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen

am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse

(§ 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1). Am

1. Dezember 1962 besteht überdies ein Anspruch

auf eine weitere Sonderzahlung in der Höhe

eines Viertels und ab 1. Dezember 1963 ein

solcher in der Höhe der Hälfte dieser Rentengebührnisse.

Diese Sonderzahlungen sind Rentenempfängern,

denen die Rente gemäß § 66

halbjährlich im vorhinein auszuzahlen ist, zusammen

mit den jeweils am 1. November

fälligen Rentenbeträgen zu leisten."

Artikel II.

Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, wird abgeändert wie folgt

Im § 11 hat Abs. 12 zu lauten

„(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen

haben Anspruch auf eine alljährlich im

Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe

der für diesen Monat gebührenden Rentenfürsorgeleistungen

einschließlich allfällig gebühren-

der Frauenzulagen und Erziehungsbeiträge. Am

1. Dezember 1962 besteht überdies ein Anspruch

auf eine Sonderzahlung in der Höhe eines Viertels

und ab 1. Dezember 1963 ein solcher in der

Höhe der Hälfte dieser Rentengebührnisse."

Artikel III.

Die Bestimmungen des Artikels I 2. 6 treten

mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Monatsersten in Kraft. Die

Bestimmungen des Artikels I Z. 7 und des Artikels

II treten mit 1. Dezember 1962, die

übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1963 in

Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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