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218_1961 AT

218. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Rechtsanwaltstarif.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Rechtsanwaltstarif.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. Juni

1923, BGBl. Nr. 305, betreffend den Rechtsanwaltstarif,

wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33, über

den Rechtsanwaltstarif, wird in folgender Weise

geändert

1. Der § 11 hat zu lauten

„§ 11. Der Gegenstand ist zu bewerten

1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen

mit 2000 S ;

2. in Bestandstreitigkeiten und in Streitigkeiten

über Räumungsklagen

a) bei Geschäftsräumlichkeiten mit dem

Jahresmietzins, mindestens aber mit 6000 S,

b) bei Wohnungen bis zu drei Wohnräumen

mit 1500 S,

c) bei größeren Wohnungen und sonstigen

Gegenständen mit 3000 S;

3. im Verfahren wegen Festsetzung des Mietzinses

nach § 7 des Mietengesetzes mit dem

doppelten Jahresbetrage der beantragten Zinserhöhung;

richtet sich der Antrag gegen mehrere

Mieter, so sind die auf sämtliche Mieter, die sich

nicht vor Anrufung des Gerichtes mit der begehrten

Mietzinserhöhung einverstanden erklärt

haben, entfallenden Beträge zusammenzurechnen;

4. in Ehesachen mit 15.000 S, in Streitigkeiten

über die Bestreitung der Ehelichkeit und in

Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem

unehelichen Kinde mit 6000 S; der Streitwert der

hiemit verbundenen Ansprüche vermögensrechtlicher

Art ist hinzuzurechnen;

5. in Handelsregistersachen, falls aus dem Antrag

kein anderer Wert hervorgeht, mit dem

Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden

Beträgen

a) in Angelegenheiten von Einzelfirmen mit

8000 S,

b) von Aktiengesellschaften mit 500.000 S,

c) von anderen Gesellschaften mit 50.000 S;

6. in Strafsachen (§ 1 Abs. 2)

a) wegen Preßinhaltsdelikten, die Übertretungen

sind, wegen Preßordnungsdelikten

oder wegen einer Übertretung nach

dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

mit 5000 S,

b) wegen anderer Übertretungen mit 1500 S,

c) wegen Vergehen mit 10.000 S."

2. Der vierte Absatz des § 14 hat zu lauten

„(4) Wird der Klageanspruch im Laufe eines

Rechtsstreites auf Nebengebühren eingeschränkt,

so ist von da ab in Gerichtshofangelegenheiten,

die dem Senat zugewiesen sind, 6000 S, in Gerichtshofangelegenheiten,

die vom Einzelrichter

zu erledigen sind, 3000 S, in bezirksgerichtlichen

Angelegenheiten 600 S als Streitwert anzunehmen,

jedoch nie mehr als die Hälfte des

ursprünglichen Streitwertes. Das gleiche gilt,

wenn der Klageanspruch in Gerichtshofangelegenheiten,

die dem Senat zugewiesen sind, in der

Hauptsache auf weniger als 6000 S, in Gerichtshofangelegenheiten,

die vom Einzelrichter zu

erledigen sind, auf weniger als 3000 S und in

bezirksgerichtlichen Angelegenheiten auf weniger

als 600 S eingeschränkt wird."

3. Der § 16 hat zu lauten

„§ 16. Ist der Wert des Streitgegenstandes, auf

den sich eine Leistung bezieht, weder ziffernmäßig

ausgedrückt noch sonst aus den vorhandenen

Angaben unter Anwendung der vorstehenden

Vorschriften feststellbar, so sind folgende Beträge

als Streitwert anzunehmen

a) in Gerichtshofangelegenheiten, die dem

Senat zugewiesen sind, 50.000 S,

b) in Gerichtshofangelegenheiten, die vom

Einzelrichter zu erledigen sind, 30.000 S,

c) in bezirksgerichtlichen Angelegenheiten

3000 S."

4. Der dritte Absatz des § 25 hat zu lauten

„(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert

bis einschließlich 10.000 S 60 v. H., bei einem

Streitwert über 10.000 S 50 v. H. der Verdienstsumme

ausschließlich der Reisekosten, Entschädigung

für Zeitversäumnis und sonstigen Barauslagen."

5. Die Tarifpost 3 A I Z. 4 lit. b hat zu lauten

„b) Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen,

Äußerungen des Gegners der gefährdeten

Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche

gegen bewilligte einstweilige Verfügungen,".

6. Die Tarifpost 4 Abschnitt II hat zu lauten

„II. Für die Vertretung von Privatbeteiligten

in Verfahren wegen aller gerichtlich strafbaren

Handlungen, die von Amts wegen verfolgt werden,

gebührt eine Entlohnung

a) bei Verbrechen und Vergehen nach Abschnitt

I Z. 1 lit. a und Z. 3 bis 6,

b) bei Übertretungen nach Abschnitt I Z. 1

lit. b und Z. 3 bis 6

dieser Tarifpost."

7. Die Tarifpost 9 Abschnitt I Z. 1 lit. a hat

zu lauten

„a) bei Benützung der Eisenbahn einem Rechtsanwalt

oder Rechtsanwaltsanwärter die erste

Klasse, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes

die zweite Klasse,".

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1961 in

Kraft. Sie ist auf die Leistungen der Rechtsanwälte

und ihrer Kanzleien anzuwenden, die an

oder nach diesem Tage bewirkt werden, es sei

denn, daß der Vergütungsbetrag mit der Partei

vereinbart worden ist.

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