218. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Rechtsanwaltstarif.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. Juni
1923, BGBl. Nr. 305, betreffend den Rechtsanwaltstarif,
wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33, über
den Rechtsanwaltstarif, wird in folgender Weise
geändert
1. Der § 11 hat zu lauten
„§ 11. Der Gegenstand ist zu bewerten
1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen
mit 2000 S ;
2. in Bestandstreitigkeiten und in Streitigkeiten
über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten mit dem
Jahresmietzins, mindestens aber mit 6000 S,
b) bei Wohnungen bis zu drei Wohnräumen
mit 1500 S,
c) bei größeren Wohnungen und sonstigen
Gegenständen mit 3000 S;
3. im Verfahren wegen Festsetzung des Mietzinses
nach § 7 des Mietengesetzes mit dem
doppelten Jahresbetrage der beantragten Zinserhöhung;
richtet sich der Antrag gegen mehrere
Mieter, so sind die auf sämtliche Mieter, die sich
nicht vor Anrufung des Gerichtes mit der begehrten
Mietzinserhöhung einverstanden erklärt
haben, entfallenden Beträge zusammenzurechnen;
4. in Ehesachen mit 15.000 S, in Streitigkeiten
über die Bestreitung der Ehelichkeit und in
Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem
unehelichen Kinde mit 6000 S; der Streitwert der
hiemit verbundenen Ansprüche vermögensrechtlicher
Art ist hinzuzurechnen;
5. in Handelsregistersachen, falls aus dem Antrag
kein anderer Wert hervorgeht, mit dem
Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden
Beträgen
a) in Angelegenheiten von Einzelfirmen mit
8000 S,
b) von Aktiengesellschaften mit 500.000 S,
c) von anderen Gesellschaften mit 50.000 S;
6. in Strafsachen (§ 1 Abs. 2)
a) wegen Preßinhaltsdelikten, die Übertretungen
sind, wegen Preßordnungsdelikten
oder wegen einer Übertretung nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
mit 5000 S,
b) wegen anderer Übertretungen mit 1500 S,
c) wegen Vergehen mit 10.000 S."
2. Der vierte Absatz des § 14 hat zu lauten
„(4) Wird der Klageanspruch im Laufe eines
Rechtsstreites auf Nebengebühren eingeschränkt,
so ist von da ab in Gerichtshofangelegenheiten,
die dem Senat zugewiesen sind, 6000 S, in Gerichtshofangelegenheiten,
die vom Einzelrichter
zu erledigen sind, 3000 S, in bezirksgerichtlichen
Angelegenheiten 600 S als Streitwert anzunehmen,
jedoch nie mehr als die Hälfte des
ursprünglichen Streitwertes. Das gleiche gilt,
wenn der Klageanspruch in Gerichtshofangelegenheiten,
die dem Senat zugewiesen sind, in der
Hauptsache auf weniger als 6000 S, in Gerichtshofangelegenheiten,
die vom Einzelrichter zu
erledigen sind, auf weniger als 3000 S und in
bezirksgerichtlichen Angelegenheiten auf weniger
als 600 S eingeschränkt wird."
3. Der § 16 hat zu lauten
„§ 16. Ist der Wert des Streitgegenstandes, auf
den sich eine Leistung bezieht, weder ziffernmäßig
ausgedrückt noch sonst aus den vorhandenen
Angaben unter Anwendung der vorstehenden
Vorschriften feststellbar, so sind folgende Beträge
als Streitwert anzunehmen
a) in Gerichtshofangelegenheiten, die dem
Senat zugewiesen sind, 50.000 S,
b) in Gerichtshofangelegenheiten, die vom
Einzelrichter zu erledigen sind, 30.000 S,
c) in bezirksgerichtlichen Angelegenheiten
3000 S."
4. Der dritte Absatz des § 25 hat zu lauten
„(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert
bis einschließlich 10.000 S 60 v. H., bei einem
Streitwert über 10.000 S 50 v. H. der Verdienstsumme
ausschließlich der Reisekosten, Entschädigung
für Zeitversäumnis und sonstigen Barauslagen."
5. Die Tarifpost 3 A I Z. 4 lit. b hat zu lauten
„b) Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen,
Äußerungen des Gegners der gefährdeten
Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche
gegen bewilligte einstweilige Verfügungen,".
6. Die Tarifpost 4 Abschnitt II hat zu lauten
„II. Für die Vertretung von Privatbeteiligten
in Verfahren wegen aller gerichtlich strafbaren
Handlungen, die von Amts wegen verfolgt werden,
gebührt eine Entlohnung
a) bei Verbrechen und Vergehen nach Abschnitt
I Z. 1 lit. a und Z. 3 bis 6,
b) bei Übertretungen nach Abschnitt I Z. 1
lit. b und Z. 3 bis 6
dieser Tarifpost."
7. Die Tarifpost 9 Abschnitt I Z. 1 lit. a hat
zu lauten
„a) bei Benützung der Eisenbahn einem Rechtsanwalt
oder Rechtsanwaltsanwärter die erste
Klasse, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes
die zweite Klasse,".
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1961 in
Kraft. Sie ist auf die Leistungen der Rechtsanwälte
und ihrer Kanzleien anzuwenden, die an
oder nach diesem Tage bewirkt werden, es sei
denn, daß der Vergütungsbetrag mit der Partei
vereinbart worden ist.