218_1960
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218. Bundesgesetz: Abänderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1960.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 218. Bundesgesetz: Abänderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1960.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl.
Nr. 172, wird abgeändert wie folgt
§ 50 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Die Behörden können besonders geschulte
Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen,
wegen Übertretung bestimmter Verwaltungsvorschriften
mit Strafverfügung von Personen,
die auf frischer Tat betreten werden, Geldstrafen
bis 50 S in einem einheitlich im vorhinein festzusetzenden
Betrage sofort einzuheben."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.