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218_1960 AT

218. Bundesgesetz: Abänderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Bundesgesetz: Abänderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl.

Nr. 172, wird abgeändert wie folgt

§ 50 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Die Behörden können besonders geschulte

Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen,

wegen Übertretung bestimmter Verwaltungsvorschriften

mit Strafverfügung von Personen,

die auf frischer Tat betreten werden, Geldstrafen

bis 50 S in einem einheitlich im vorhinein festzusetzenden

Betrage sofort einzuheben."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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