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218_1956 AT

218. Bundesgesetz: Änderung des § 9 des Amtshaftungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Bundesgesetz: Änderung des § 9 des Amtshaftungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der letzte Satz des § 9 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes,

BGBl. Nr. 20/1949, wird aufgehoben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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