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218_1955 AT

218. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesministerien für soziale

Verwaltung und für Inneres vom 23. Feber

1950, BGBL Nr. 79, in der Fassung der Verordnungen

vom 22. Feber 1954, BGBl. Nr. 48,

und vom 21. Feber 1955, BGBl. Nr. 47, wird abgeändert

wie folgt

Artikel I.

Im Abs. 3 des § 2 a ist in der vorletzten Zeile

an Stelle des Ausdruckes „3'5v. H." der Ausdruck

„4'5 v. H." zu setzen.

Artikel II.

Bei den in den Monaten Oktober und November

1955 zur Verrechnung gelangenden Rezepten

kann auch dann der gemäß Artikel I neu festgesetzte

Zuschlag in Anrechnung gebracht

werden, wenn die Abfertigung der Rezepte vor

Erlassung dieser Verordnung erfolgt ist.

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