218. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesministerien für soziale
Verwaltung und für Inneres vom 23. Feber
1950, BGBL Nr. 79, in der Fassung der Verordnungen
vom 22. Feber 1954, BGBl. Nr. 48,
und vom 21. Feber 1955, BGBl. Nr. 47, wird abgeändert
wie folgt
Artikel I.
Im Abs. 3 des § 2 a ist in der vorletzten Zeile
an Stelle des Ausdruckes „3'5v. H." der Ausdruck
„4'5 v. H." zu setzen.
Artikel II.
Bei den in den Monaten Oktober und November
1955 zur Verrechnung gelangenden Rezepten
kann auch dann der gemäß Artikel I neu festgesetzte
Zuschlag in Anrechnung gebracht
werden, wenn die Abfertigung der Rezepte vor
Erlassung dieser Verordnung erfolgt ist.