Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218_1954 AT

218. Verordnung: Durchführungsverordnung III zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Durchführungsverordnung III zur EVO.

Auf Grund des Abschnittes VII der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft verordnet

A. Lebende Tiere, die ohne eine die Sicherheit

gewährleistende Verpackung aufgeliefert werden.

§ 1. Die Eisenbahn hat die Bahnhöfe, die nach

dem Tarif für die Aufgabe oder Ablieferung

lebender Tiere bestimmt sind, mit Einrichtungen

zu versehen, die das Ver- und Ausladen lebender

Tiere in zweckmäßiger Weise ermöglichen (Vorrichtungen

zum Anbinden der Tiere, Ladebrükken,

erforderlichenfalls Rampen usw.). In den

Grenzbahnhöfen hat die Eisenbahn für die notwendige

Hilfeleistung vorzusorgen, die zur

Durchführung der veterinärpolizeilich vorgeschriebenen

Untersuchung unbegleiteter Tiersendungen

erforderlich ist.

§ 2. Die Eisenbahn hat in Bahnhöfen, in denen

ein Bedarf zur vorübergehenden Unterbringung

der lebenden Tiere vor ihrem Verladen oder

nach ihrem Ausladen besteht, eingefriedete

Räume (Viehhöfe) zu schaffen, die mit Vorrichtungen

zum Anbinden, Tränken und Füttern der

Tiere versehen, zwecks getrennter Einstellung

der verschiedenen Tiergattungen in kleinere Abteilungen

geteilt und so gebaut sein müssen, daß

sie leicht gereinigt und entseucht werden können.

§ 3. Viehhöfe, Rampen, Ladebrücken u. dgl.

sind bei Benützung während der Dunkelheit von

der Eisenbahn zu beleuchten.

§ 4. Zur Beförderung lebender Tiere sind nur

solche Wagen zu verwenden, an denen die Ladefläche

angeschrieben ist; bei Verwendung mehrbödiger

und in mehrere Abteile geteilter Wagen

muß die Ladefläche jedes einzelnen Raumes angeschrieben

sein. Sofern es sich jedoch um die

Beförderung nur einzelner Tiere handelt, können

auch Wagen ohne Anschrift der Ladefläche verwendet

werden.

§ 5. Lebende Tiere sind in gedeckten oder in

hochbordigen offenen Wagen zu befördern. Kälber

dürfen jedoch in der Zeit vom 1. November

bis zum 31. März nur in gedeckten (nicht mehrbödigen)

Wagen befördert werden; andere Tiere

dürfen in dieser Zeit in hochbordigen offenen

Wagen nur auf Antrag des Absenders im Frachtbrief

befördert werden. Die Wagen (gedeckte

und offene) müssen mit Vorrichtungen zum Anbinden

der Tiere ausgerüstet sein. Die gedeckten

Wagen müssen an den Türen mit Vorrichtungen

versehen sein, die es ermöglichen, die Türen bei

Beförderung von Großvieh in einer Breite von

35 cm, bei Beförderung von Kleinvieh in einer

Breite von 15 cm offenzuhalten; die Wagen

sollen ferner in der Nähe der Decke an jeder

Langseite zwei Öffnungen (Luftklappen) haben.

Während der Beförderung lebender Tiere sind

die Luftklappen stets, die Türen jedoch in dem

angegebenen Ausmaß nur dann offenzuhalten,

wenn der Absender im Frachtbrief nicht ausdrücklich

das Gegenteil beantragt hat.

§ 6. Werden für die Beförderung von Großvieh

in Ermangelung von Wagen mit Luftklappen

solche ohne Luftklappen verwendet, so

müssen die Türen mindestens zur Hälfte offen

bleiben.

§ 7. Lebende Schweine, Schafe oder Ziegen

sind, soweit dies die Betriebsverhältnisse gestatten

und die geeigneten Ladevorrichtungen

vorhanden sind, in mehrbödigen Wagen mit

Lattenwänden und Tränkevorrichtungen zu befördern.

Sonst sind solche Tiere in Wagen zu

befördern, deren Türen mindestens zur Hälfte

offen bleiben müssen; diese Wagen sind von der

Eisenbahn gegen das im Tarif hiefür festgesetzte

Entgelt mit Tränkevorrichtungen zu versehen,

wenn diese nicht schon vom Absender beigestellt

wurden. Auf Schmalspurbahnen kann von der

Beigabe von Tränkevorrichtungen abgesehen werden,

wenn die Beförderung auf diesen Bahnen

voraussichtlich nicht länger als zwölf Stunden

dauert.

§ 8. Müssen in den in den §§ 6 und 7 erwähnten

Fällen die Wagentüren offen bleiben, so

sind die Türöffnungen vom Absender mit Holzverschalungen

oder mit Türgittern zu versehen

und die Wagentüren in ihrer Stellung zu sichern.

Die Türgitter müssen, um das Herausfallen des

Düngers aus den Wagen zu verhindern, am unteren

Rande mit einem Brett von mindestens

30 cm Höhe versehen sein. Die Türgitter hat die

Eisenbahn gegen das im Tarif festgesetzte Entgelt,

die Holzverschalungen der Absender beizustellen.

§ 9. Die an den Wagen etwa angebrachten

Unterkasten dürfen nicht zur Verladung der

Tiere benützt werden; die Unterkasten bleiben

für die Beförderung einzelner unterwegs erkrankter

Tiere vorbehalten.

§ 10. Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Antrag

des Absenders im Frachtbrief Sendungen

von Pferden und Hornvieh Brustriegel, Streichbäume

und Laternen gegen das im Tarif festgesetzte

Entgelt beizugeben.

§ 11. In einen Wagen dürfen nur so viele

Stücke Großvieh verladen werden, daß die Tiere

nicht aneinander und gegen die Wand des

Wagens gepreßt stehen. Dieser Vorschrift ist ent-

sprochen, wenn sich ein Mann zwischen den verladenen

Tieren hindurch bewegen kann. Bei der

Querverladung muß außerdem zwischen den

Tieren und den Wagenwänden soviel Raum

bleiben, daß ein Aufscheuern der Tiere vermieden

wird. In einen Wagen dürfen nur so

viele Stücke Kleinvieh verladen werden, daß die

Tiere die Möglichkeit haben, sich zu legen. Bei

Meinungsverschiedenheiten über die Anzahl der

in einen Wagen zu verladenden Tiere ist ein Gutachten

des für den Versandbahnhof amtlich bestellten

Untersuchungstierarztes beizubringen.

§ 12. Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener

Gattungen dürfen in einen und denselben

Wagen nur dann verladen werden, wenn

die Tiere jeder Gattung durch Schranken, Bretter

oder Lattenverschläge von den Tieren anderer

Gattungen getrennt werden. Die Schranken,

Bretter oder Lattenverschläge hat der Absender

beizustellen und zu befestigen. Rinder

mit Kälbern sowie Muttertiere mit ihren saugenden

Jungen dürfen jedoch in einem und demselben

Wagen befördert werden.

§ 13. Bei Verladung von Horn- oder Borstenvieh

sowie von Pferden und sonstigen Einhufern

muß der Absender den Boden des Wagens mit

Streu versehen. Die Eisenbahn übernimmt unter

den im Tarif festzusetzenden Bedingungen die

Bestreuung an Stelle des Absenders. Bei Wagen,

die nur Lattenwände haben oder deren Türen

während der Beförderung offen bleiben, dürfen

als Streu nur Stoffe verwendet werden, die nicht

leicht brennbar sind. Leicht brennbare Stoffe sind

unter anderem: Heu, Spreu, Häcksel, grasartige

Streu, Sägemehl und Torfstreu, wenn diese Stoffe

nicht mit Wasser besprengt sind, sowie Stroh.

§ 14. Muß eine Sendung von Horn- oder Borstenvieh,

von Pferden oder von sonstigen Einhufern

unterwegs umgeladen werden, so ist auch

der für die Weiterbeförderung verwendete

Wagen mit Streu zu versehen. Dies obliegt bei

begleiteten Tieren dem Tierbegleiter, bei unbegleiteten

Tieren der Eisenbahn; versieht sie

den Wagen mit Streu, so ist sie berechtigt, das

im Tarif hiefür festgesetzte Entgelt einzuheben.

§ 15. Das Rauchen in den zur Beförderung

lebender Tiere verwendeten Wagen ist verboten,

wenn sich darin leicht brennbare Stoffe befinden.

§ 16. Bei Beförderung lebender Tiere zur

Nachtzeit müssen die Tierbegleiter gut brennende,

nicht explosionsgefährliche Laternen mit

sich führen.

B. Lebende Tiere, die in einer die Sicherheit gewährleistenden

Verpackung aufgeliefert werden.

§ 17. Die Behältnisse müssen hinlänglich geräumig,

luftig und so hoch sein, daß die Tiere

darin aufrecht stehen können. Werden lebende

Tiere als Stückgut befördert, müssen die Behältnisse

so beschaffen sein, daß eine Verunreinigung

des Wagens durch tierische Ausscheidungen

und Streu ausgeschlossen ist. Wenn die

Beförderung voraussichtlich mehr als zwölf

Stunden dauert, müssen die Behältnisse mit

Vorrichtungen zum Tränken und Füttern der

Tiere versehen sein. Die Verladung muß so erfolgen,

daß zu den Behältnissen frische Luft in

ausreichendem Maße treten kann. Andere Güter

dürfen auf die Behältnisse nicht gelegt werden.

Die Behältnisse dürfen beim Ver- und Ausladen

nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden.

C. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 18. Bei der Verladung, Beförderung und

Ausladung lebender Tiere sind Tierquälereien

zu vermeiden; insbesondere dürfen die Tiere

nicht geknebelt verladen werden. Die Eisenbahn

ist berechtigt, die Annahme lebender Tiere, die

in tierquälerischer Weise verladen sind, zu verweigern.

Wird Tierquälerei unterwegs festgestellt,

so muß die Eisenbahn das zur Beseitigung

der Tierquälerei Geeignete auf Kosten

und Gefahr des Verfügungsberechtigten unverzüglich

veranlassen; in Zweifelsfällen ist ein

Gutachten des Amtstierarztes oder des für den

Bahnhof amtlich bestellten Untersuchungstierarztes

einzuholen. Mit lebenden Tieren beladene

Wagen sind stets mit besonderer Vorsicht unter

Vermeidung heftiger Verschubstöße zu verschieben.

§ 19. Auf Strecken mit regelmäßig starkem

Viehverkehr hat die Eisenbahn den vorhandenen

Bedürfnissen entsprechend an bestimmten, von

ihr bekanntzumachenden Tagen besonders rasch

verkehrende Güterzüge für die Beförderung

lebender Tiere zu führen, die eine rasche Beförderung

der Tiere, namentlich zu Viehmärkten

oder Tierausstellungen, ermöglichen. Die Eisenbahn

hat durch Aushang in den Bahnhöfen den

Zeitpunkt bekanntzugeben, bis zu welchem Tiere

zu diesen Zügen aufzuliefern sind.

§ 20. Die. Tiere sind vor der Verladung vom

Absender zu füttern und zu tränken. Dauert

die Beförderung länger als 36 Stunden, so sind

die Tiere spätestens nach je 36 Stunden zu tränken.

Das Tränken der Tiere obliegt den Tierbegleitern,

bei unbegleiteten Tieren der Eisenbahn;

besorgt sie das Tränken der Tiere, so ist

sie berechtigt, das im Tarif hiefür festgesetzte

Entgelt einzuheben. Die Bahnhöfe, in denen das

Tränken vorgenommen werden kann, sind im

Tarif zu veröffentlichen und müssen mit den

entsprechenden Einrichtungen (Wasserentnahmestellen,

Tränkgefäßen) versehen sein.

§ 21. Die Eisenbahn bestimmt im Tarif, in

welchen Bahnhöfen und unter welchen Bedingungen

sie auf Antrag des Absenders im Fracht-

brief das Füttern unbegleiteter Tiere während

der Beförderung besorgt oder durch von ihr zu

bestimmende Dritte besorgen läßt; die Fütterung

erfolgt auf Gefahr und Kosten des Verfügungsberechtigten.

In der Regel hat die Fütterung alle

36 Stunden zu erfolgen.

§ 22. Wenn es der Zustand der Tiere zur Vermeidung

ernster Gesundheitsschäden oder des

Verendens erfordert oder wenn es zur Abstellung

oder Vermeidung einer Tierquälerei notwendig

erscheint, hat die Eisenbahn unbegleitete

Tiere während der Beförderung auf Kosten und

Gefahr des Absenders auch vor Ablauf von

36 Stunden zu tränken und allenfalls auch zu

füttern. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber der

örtlich zuständige Tierarzt.

§ 23. Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Antrag

des Absenders im Frachtbrief Borstenvieh

zu bespritzen; sie ist berechtigt, das im Tarif hiefür

festgesetzte Entgelt einzuheben. Die Bahnhöfe,

in denen dies vorgenommen werden kann,

sind im Tarif zu veröffentlichen.

§ 24. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1955 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →