218. Verordnung: Durchführungsverordnung III zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes VII der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft verordnet
A. Lebende Tiere, die ohne eine die Sicherheit
gewährleistende Verpackung aufgeliefert werden.
§ 1. Die Eisenbahn hat die Bahnhöfe, die nach
dem Tarif für die Aufgabe oder Ablieferung
lebender Tiere bestimmt sind, mit Einrichtungen
zu versehen, die das Ver- und Ausladen lebender
Tiere in zweckmäßiger Weise ermöglichen (Vorrichtungen
zum Anbinden der Tiere, Ladebrükken,
erforderlichenfalls Rampen usw.). In den
Grenzbahnhöfen hat die Eisenbahn für die notwendige
Hilfeleistung vorzusorgen, die zur
Durchführung der veterinärpolizeilich vorgeschriebenen
Untersuchung unbegleiteter Tiersendungen
erforderlich ist.
§ 2. Die Eisenbahn hat in Bahnhöfen, in denen
ein Bedarf zur vorübergehenden Unterbringung
der lebenden Tiere vor ihrem Verladen oder
nach ihrem Ausladen besteht, eingefriedete
Räume (Viehhöfe) zu schaffen, die mit Vorrichtungen
zum Anbinden, Tränken und Füttern der
Tiere versehen, zwecks getrennter Einstellung
der verschiedenen Tiergattungen in kleinere Abteilungen
geteilt und so gebaut sein müssen, daß
sie leicht gereinigt und entseucht werden können.
§ 3. Viehhöfe, Rampen, Ladebrücken u. dgl.
sind bei Benützung während der Dunkelheit von
der Eisenbahn zu beleuchten.
§ 4. Zur Beförderung lebender Tiere sind nur
solche Wagen zu verwenden, an denen die Ladefläche
angeschrieben ist; bei Verwendung mehrbödiger
und in mehrere Abteile geteilter Wagen
muß die Ladefläche jedes einzelnen Raumes angeschrieben
sein. Sofern es sich jedoch um die
Beförderung nur einzelner Tiere handelt, können
auch Wagen ohne Anschrift der Ladefläche verwendet
werden.
§ 5. Lebende Tiere sind in gedeckten oder in
hochbordigen offenen Wagen zu befördern. Kälber
dürfen jedoch in der Zeit vom 1. November
bis zum 31. März nur in gedeckten (nicht mehrbödigen)
Wagen befördert werden; andere Tiere
dürfen in dieser Zeit in hochbordigen offenen
Wagen nur auf Antrag des Absenders im Frachtbrief
befördert werden. Die Wagen (gedeckte
und offene) müssen mit Vorrichtungen zum Anbinden
der Tiere ausgerüstet sein. Die gedeckten
Wagen müssen an den Türen mit Vorrichtungen
versehen sein, die es ermöglichen, die Türen bei
Beförderung von Großvieh in einer Breite von
35 cm, bei Beförderung von Kleinvieh in einer
Breite von 15 cm offenzuhalten; die Wagen
sollen ferner in der Nähe der Decke an jeder
Langseite zwei Öffnungen (Luftklappen) haben.
Während der Beförderung lebender Tiere sind
die Luftklappen stets, die Türen jedoch in dem
angegebenen Ausmaß nur dann offenzuhalten,
wenn der Absender im Frachtbrief nicht ausdrücklich
das Gegenteil beantragt hat.
§ 6. Werden für die Beförderung von Großvieh
in Ermangelung von Wagen mit Luftklappen
solche ohne Luftklappen verwendet, so
müssen die Türen mindestens zur Hälfte offen
bleiben.
§ 7. Lebende Schweine, Schafe oder Ziegen
sind, soweit dies die Betriebsverhältnisse gestatten
und die geeigneten Ladevorrichtungen
vorhanden sind, in mehrbödigen Wagen mit
Lattenwänden und Tränkevorrichtungen zu befördern.
Sonst sind solche Tiere in Wagen zu
befördern, deren Türen mindestens zur Hälfte
offen bleiben müssen; diese Wagen sind von der
Eisenbahn gegen das im Tarif hiefür festgesetzte
Entgelt mit Tränkevorrichtungen zu versehen,
wenn diese nicht schon vom Absender beigestellt
wurden. Auf Schmalspurbahnen kann von der
Beigabe von Tränkevorrichtungen abgesehen werden,
wenn die Beförderung auf diesen Bahnen
voraussichtlich nicht länger als zwölf Stunden
dauert.
§ 8. Müssen in den in den §§ 6 und 7 erwähnten
Fällen die Wagentüren offen bleiben, so
sind die Türöffnungen vom Absender mit Holzverschalungen
oder mit Türgittern zu versehen
und die Wagentüren in ihrer Stellung zu sichern.
Die Türgitter müssen, um das Herausfallen des
Düngers aus den Wagen zu verhindern, am unteren
Rande mit einem Brett von mindestens
30 cm Höhe versehen sein. Die Türgitter hat die
Eisenbahn gegen das im Tarif festgesetzte Entgelt,
die Holzverschalungen der Absender beizustellen.
§ 9. Die an den Wagen etwa angebrachten
Unterkasten dürfen nicht zur Verladung der
Tiere benützt werden; die Unterkasten bleiben
für die Beförderung einzelner unterwegs erkrankter
Tiere vorbehalten.
§ 10. Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Antrag
des Absenders im Frachtbrief Sendungen
von Pferden und Hornvieh Brustriegel, Streichbäume
und Laternen gegen das im Tarif festgesetzte
Entgelt beizugeben.
§ 11. In einen Wagen dürfen nur so viele
Stücke Großvieh verladen werden, daß die Tiere
nicht aneinander und gegen die Wand des
Wagens gepreßt stehen. Dieser Vorschrift ist ent-
sprochen, wenn sich ein Mann zwischen den verladenen
Tieren hindurch bewegen kann. Bei der
Querverladung muß außerdem zwischen den
Tieren und den Wagenwänden soviel Raum
bleiben, daß ein Aufscheuern der Tiere vermieden
wird. In einen Wagen dürfen nur so
viele Stücke Kleinvieh verladen werden, daß die
Tiere die Möglichkeit haben, sich zu legen. Bei
Meinungsverschiedenheiten über die Anzahl der
in einen Wagen zu verladenden Tiere ist ein Gutachten
des für den Versandbahnhof amtlich bestellten
Untersuchungstierarztes beizubringen.
§ 12. Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener
Gattungen dürfen in einen und denselben
Wagen nur dann verladen werden, wenn
die Tiere jeder Gattung durch Schranken, Bretter
oder Lattenverschläge von den Tieren anderer
Gattungen getrennt werden. Die Schranken,
Bretter oder Lattenverschläge hat der Absender
beizustellen und zu befestigen. Rinder
mit Kälbern sowie Muttertiere mit ihren saugenden
Jungen dürfen jedoch in einem und demselben
Wagen befördert werden.
§ 13. Bei Verladung von Horn- oder Borstenvieh
sowie von Pferden und sonstigen Einhufern
muß der Absender den Boden des Wagens mit
Streu versehen. Die Eisenbahn übernimmt unter
den im Tarif festzusetzenden Bedingungen die
Bestreuung an Stelle des Absenders. Bei Wagen,
die nur Lattenwände haben oder deren Türen
während der Beförderung offen bleiben, dürfen
als Streu nur Stoffe verwendet werden, die nicht
leicht brennbar sind. Leicht brennbare Stoffe sind
unter anderem: Heu, Spreu, Häcksel, grasartige
Streu, Sägemehl und Torfstreu, wenn diese Stoffe
nicht mit Wasser besprengt sind, sowie Stroh.
§ 14. Muß eine Sendung von Horn- oder Borstenvieh,
von Pferden oder von sonstigen Einhufern
unterwegs umgeladen werden, so ist auch
der für die Weiterbeförderung verwendete
Wagen mit Streu zu versehen. Dies obliegt bei
begleiteten Tieren dem Tierbegleiter, bei unbegleiteten
Tieren der Eisenbahn; versieht sie
den Wagen mit Streu, so ist sie berechtigt, das
im Tarif hiefür festgesetzte Entgelt einzuheben.
§ 15. Das Rauchen in den zur Beförderung
lebender Tiere verwendeten Wagen ist verboten,
wenn sich darin leicht brennbare Stoffe befinden.
§ 16. Bei Beförderung lebender Tiere zur
Nachtzeit müssen die Tierbegleiter gut brennende,
nicht explosionsgefährliche Laternen mit
sich führen.
B. Lebende Tiere, die in einer die Sicherheit gewährleistenden
Verpackung aufgeliefert werden.
§ 17. Die Behältnisse müssen hinlänglich geräumig,
luftig und so hoch sein, daß die Tiere
darin aufrecht stehen können. Werden lebende
Tiere als Stückgut befördert, müssen die Behältnisse
so beschaffen sein, daß eine Verunreinigung
des Wagens durch tierische Ausscheidungen
und Streu ausgeschlossen ist. Wenn die
Beförderung voraussichtlich mehr als zwölf
Stunden dauert, müssen die Behältnisse mit
Vorrichtungen zum Tränken und Füttern der
Tiere versehen sein. Die Verladung muß so erfolgen,
daß zu den Behältnissen frische Luft in
ausreichendem Maße treten kann. Andere Güter
dürfen auf die Behältnisse nicht gelegt werden.
Die Behältnisse dürfen beim Ver- und Ausladen
nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden.
C. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 18. Bei der Verladung, Beförderung und
Ausladung lebender Tiere sind Tierquälereien
zu vermeiden; insbesondere dürfen die Tiere
nicht geknebelt verladen werden. Die Eisenbahn
ist berechtigt, die Annahme lebender Tiere, die
in tierquälerischer Weise verladen sind, zu verweigern.
Wird Tierquälerei unterwegs festgestellt,
so muß die Eisenbahn das zur Beseitigung
der Tierquälerei Geeignete auf Kosten
und Gefahr des Verfügungsberechtigten unverzüglich
veranlassen; in Zweifelsfällen ist ein
Gutachten des Amtstierarztes oder des für den
Bahnhof amtlich bestellten Untersuchungstierarztes
einzuholen. Mit lebenden Tieren beladene
Wagen sind stets mit besonderer Vorsicht unter
Vermeidung heftiger Verschubstöße zu verschieben.
§ 19. Auf Strecken mit regelmäßig starkem
Viehverkehr hat die Eisenbahn den vorhandenen
Bedürfnissen entsprechend an bestimmten, von
ihr bekanntzumachenden Tagen besonders rasch
verkehrende Güterzüge für die Beförderung
lebender Tiere zu führen, die eine rasche Beförderung
der Tiere, namentlich zu Viehmärkten
oder Tierausstellungen, ermöglichen. Die Eisenbahn
hat durch Aushang in den Bahnhöfen den
Zeitpunkt bekanntzugeben, bis zu welchem Tiere
zu diesen Zügen aufzuliefern sind.
§ 20. Die. Tiere sind vor der Verladung vom
Absender zu füttern und zu tränken. Dauert
die Beförderung länger als 36 Stunden, so sind
die Tiere spätestens nach je 36 Stunden zu tränken.
Das Tränken der Tiere obliegt den Tierbegleitern,
bei unbegleiteten Tieren der Eisenbahn;
besorgt sie das Tränken der Tiere, so ist
sie berechtigt, das im Tarif hiefür festgesetzte
Entgelt einzuheben. Die Bahnhöfe, in denen das
Tränken vorgenommen werden kann, sind im
Tarif zu veröffentlichen und müssen mit den
entsprechenden Einrichtungen (Wasserentnahmestellen,
Tränkgefäßen) versehen sein.
§ 21. Die Eisenbahn bestimmt im Tarif, in
welchen Bahnhöfen und unter welchen Bedingungen
sie auf Antrag des Absenders im Fracht-
brief das Füttern unbegleiteter Tiere während
der Beförderung besorgt oder durch von ihr zu
bestimmende Dritte besorgen läßt; die Fütterung
erfolgt auf Gefahr und Kosten des Verfügungsberechtigten.
In der Regel hat die Fütterung alle
36 Stunden zu erfolgen.
§ 22. Wenn es der Zustand der Tiere zur Vermeidung
ernster Gesundheitsschäden oder des
Verendens erfordert oder wenn es zur Abstellung
oder Vermeidung einer Tierquälerei notwendig
erscheint, hat die Eisenbahn unbegleitete
Tiere während der Beförderung auf Kosten und
Gefahr des Absenders auch vor Ablauf von
36 Stunden zu tränken und allenfalls auch zu
füttern. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber der
örtlich zuständige Tierarzt.
§ 23. Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Antrag
des Absenders im Frachtbrief Borstenvieh
zu bespritzen; sie ist berechtigt, das im Tarif hiefür
festgesetzte Entgelt einzuheben. Die Bahnhöfe,
in denen dies vorgenommen werden kann,
sind im Tarif zu veröffentlichen.
§ 24. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1955 in Kraft.