218. Protokoll über die Abänderung der in Brüssel unterzeichneten Konvention vom 5. Juli 1890, betreffend die Schaffung eines internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife und des Durchführungsregulativs zur Konvention, betreffend Errichtung eines internationalen Büros für die Veröffentlichung der Zolltarife sowie des Fertigungsprotokolls, unterzeichnet in Brüssel am 16. Dezember 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Vertreter der Signatarregierungen,
überzeugt von der Wichtigkeit der Arbeiten
des auf Grund der Konvention vom 5. Juli 1890
errichteten Internationalen Büros für die Veröffentlichung
von Zolltarifen und
in Anbetracht der Tatsache, daß die durch die
erwähnte Konvention vorgesehenen Mittel
nicht genügen, um das Büro in die Lage zu
versetzen, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen,
sind, ausgestattet mit den entsprechenden
Vollmachten, übereingekommen, die Konvention
vom 5. Juli 1890 über die Schaffung eines
Internationalen Verbandes für Veröffentlichung
der Zolltarife und das Durchführungsregulativ
zur Konvention, betreffend die Errichtung eines
Internationalen Büros für die Veröffentlichung
der Zolltarife, sowie das Fertigungsprotokoll
wie folgt abzuändern
Konvention vom 5. Juli 1890, betreffend
die Schaffung eines Internationalen Verbandes
für Veröffentlichung der Zolltarife.
Artikel 8 bis 10 werden durch folgende Artikel
ersetzt
Artikel 8.
Die jährlichen Kosten des Internationalen
Büros dürfen 500.000 Goldfrancs nicht überschreiten.
Artikel 9,
Um die Beitragsleistungen der Verbandsstaaten
in billiger Weise zu bestimmen, werden diese
nach der Bedeutung ihres Handels in sieben
Klassen geschieden, deren Anteil sich im Verhältnis
einer bestimmten Zahl von Einheiten
bestimmt, und zwar
1. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig
5000 Millionen Goldfrancs übersteigt,
53 Einheiten.
2. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig
3000 bis 5000 Millionen Goldfrancs
erreicht,
36'5 Einheiten.
3. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig
1500 bis 3000 Millionen Goldfrancs
erreicht,
25 Einheiten.
4. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig
500 bis 1500 Millionen Goldfrancs
erreicht,
20 Einheiten.
5. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig
300 bis 500 Millionen Goldfrancs
erreicht,
13 Einheiten.
6. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig
100 bis 300 Millionen Goldfrancs
erreicht,
8 Einheiten.
7. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig
unter 100 Millionen Goldfrancs bleibt
3 Einheiten.
Artikel 10.
Für jene Länder, deren Sprache vom Internationalen
Büro nicht angewendet wird, werden
obige Zahlen um je zwei Fünftel ermäßigt und
betragen demnach
Durchführungsregulativ zur Konvention, betreffend
die Errichtung eines Internationalen
Büros für Veröffentlichung der Zolltarife.
Die Artikel 7, 8 und 10 werden durch die folgenden
Artikel ersetzt
Artikel 7.
Der von jedem Staat zu leistende Beitrag
wird diesem durch Bezugsrechte auf das Bulletin
des Verbandes ersetzt, von denen jedes mit
100 Goldfrancs berechnet wird.
Artikel 8.
Die Auslagen stellen sich annähernd wie folgt
Artikel 10.
Der Vorstand des Internationalen Büros ist
ermächtigt, mit Zustimmung des belgischen
Ministers des Äußeren die im Verlaufe eines
Betriebsjahres nicht verwendeten Beträge auf
die Rechnung des folgenden Betriebsjahres vorzutragen.
Diese Beträge haben eintretenden
Falles zur Bildung eines Reservefonds für die
Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben zu
dienen, doch darf dieser Reservefonds den Betrag
von 100.000 Goldfrancs keinesfalls übersteigen.
Ein weiterer Überschuß soll allenfalls
dazu dienen, den Bezugspreis für das Bulletin zu
ermäßigen, ohne daß die Zahl der von den
beteiligten Staaten garantierten Exemplare vermehrt
wird; auch kann dieser Überschuß zur
Deckung der Kosten Verwendung finden, die die
Aufnahme einer neuen Übersetzungssprache
neben den in Artikel 1 aufgezählten verursachen
würde.
Für diese letztere Maßnahme ist jedoch die
Zustimmung sämtlicher dem Verbande angehöriger
Staaten und Kolonien erforderlich.
Fertigungsprotokoll.
Das der Konvention vom 5. Juli 1890 beigeschlossene
Fertigungsprotokoll wird durch das
folgende ersetzt
Die am heutigen Tage zur Abänderung der
Konvention und des Regulativs über die Schaffung
eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung
der Zolltarife versammelten unterzeichneten
Delegierten haben folgende Erklärungen
ausgetauscht
1. Hinsichtlich der Klassifikation der Verbandsstaaten
betreffs ihrer Beitragsleistung zu
den Kosten des Internationalen Büros (Artikel 9,
10 und 11 der Konvention) erklären die Dele-
gierten, daß die dem Verbande beigetretenen
Länder in folgende Klassen eingereiht werden
und ihren Beitrag nach dem Verhältnis der
unten angegebenen Zahl von Einheiten zu
leisten haben
Die Höhe der Beiträge wird vorläufig gemäß
der folgenden Tabelle festgelegt. Diese Beiträge
werden revidiert werden, wenn sich die Verhältnisse
merklich ändern, auf jeden Fall aber vor
dem 31. März 1954.
2. Hinsichtlich der Bezahlung der auf die Vertragspartner
entfallenden Beiträge erklären die
Delegierten, daß dieselbe in Brüssel im Laufe
der ersten drei Monate eines jeden
Finanzjahres in belgischer Währung
erfolgen soll.
Wenn einer der Vertragspartner sich, ungeachtet
der an ihn ergangenen Mahnungen der
belgischen Regierung mit mehr als zwei Beiträgen
im Rückstand befindet, ist das Internationale
Büro für Zolltarife berechtigt, die
Sendung seiner Veröffentlichungen an den betreffenden
Vertragspartner vorübergehend einzustellen.
Das vorliegende Protokoll bleibt bis einschließlich
31. März 1950 beim belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten zur
Unterzeichnung offen.
Nach diesem Zeitpunkt wird das vorliegende
Protokoll im Archiv der belgischen Regierung
hinterlegt.
Das vorliegende Protokoll tritt für die Staaten,
die es unterzeichnet, ihren Beitritt angemeldet
oder ihre Ratifikationen eingesandt haben, in
dem Augenblick in Kraft, in dem die Summe
der durch diese Regierungen dem Internationalen
Büro für Zolltarife zu zahlenden Jahresbeiträge
die Hälfte der genehmigten Ausgaben des Büros,
wie sie im vorliegenden Protokoll festgelegt
sind, übersteigt.
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls
können ihm jene Staaten, die es nicht oder
mit Vorbehalt unterzeichnet haben, auf Ansuchen
beitreten. Dieser Beitritt wird im diplomatischen
Wege der belgischen Regierung und
von dieser jeder einzelnen Regierung der übrigen
vertragsschließenden Staaten mitgeteilt werden;
er wird 30 Tage nach Absendung der Mitteilung
der belgischen Regierung wirksam.
Geschehen in Brüssel in einer Ausfertigung
am 16. Dezember 1949.
Es folgen die Unterschriften.
Durch dieses Protokoll, das für Österreich am 1. September 1950 in Kraft getreten ist, wird
das im StGBl. Nr. 304/1920 unter Z. 5 angeführte Übereinkommen abgeändert.
Am 1. September 1950 waren bereits folgende Staaten an das Protokoll gebunden
Ägypten, Australien, Belgien, Canada, Columbien, Dänemark, Finnland, Großbritannien und
Nordirland, Haiti, Indien, Irak, Italien, Japan, Jugoslawien, Libanon, Niederlande, Pakistan,
Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrikanische Union.
Das Protokoll ist inzwischen noch für die folgenden Staaten verbindlich geworden, und
zwar für
Deutschland am 1. Oktober 1950, Chile am 15. Dezember 1950, Frankreich am 1. Oktober 1950,
Iran am 1. Oktober 1950, Philippinen am 1. Dezember 1950, Syrien am 1. Oktober 1950, Venezuela
am 15. November 1950.