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218_1951 AT

218. Protokoll über die Abänderung der in Brüssel unterzeichneten Konvention vom 5. Juli 1890, betreffend die Schaffung eines internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife und des Durchführungsregulativs zur Konvention, betreffend Errichtung eines internationalen Büros für die Veröffentlichung der Zolltarife sowie des Fertigungsprotokolls, unterzeichnet in Brüssel am 16. Dezember 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Protokoll über die Abänderung der in Brüssel unterzeichneten Konvention vom 5. Juli 1890, betreffend die Schaffung eines internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife und des Durchführungsregulativs zur Konvention, betreffend Errichtung eines internationalen Büros für die Veröffentlichung der Zolltarife sowie des Fertigungsprotokolls, unterzeichnet in Brüssel am 16. Dezember 1949.

(Übersetzung)

Die Vertreter der Signatarregierungen,

überzeugt von der Wichtigkeit der Arbeiten

des auf Grund der Konvention vom 5. Juli 1890

errichteten Internationalen Büros für die Veröffentlichung

von Zolltarifen und

in Anbetracht der Tatsache, daß die durch die

erwähnte Konvention vorgesehenen Mittel

nicht genügen, um das Büro in die Lage zu

versetzen, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen,

sind, ausgestattet mit den entsprechenden

Vollmachten, übereingekommen, die Konvention

vom 5. Juli 1890 über die Schaffung eines

Internationalen Verbandes für Veröffentlichung

der Zolltarife und das Durchführungsregulativ

zur Konvention, betreffend die Errichtung eines

Internationalen Büros für die Veröffentlichung

der Zolltarife, sowie das Fertigungsprotokoll

wie folgt abzuändern

Konvention vom 5. Juli 1890, betreffend

die Schaffung eines Internationalen Verbandes

für Veröffentlichung der Zolltarife.

Artikel 8 bis 10 werden durch folgende Artikel

ersetzt

Artikel 8.

Die jährlichen Kosten des Internationalen

Büros dürfen 500.000 Goldfrancs nicht überschreiten.

Artikel 9,

Um die Beitragsleistungen der Verbandsstaaten

in billiger Weise zu bestimmen, werden diese

nach der Bedeutung ihres Handels in sieben

Klassen geschieden, deren Anteil sich im Verhältnis

einer bestimmten Zahl von Einheiten

bestimmt, und zwar

1. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig

5000 Millionen Goldfrancs übersteigt,

53 Einheiten.

2. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig

3000 bis 5000 Millionen Goldfrancs

erreicht,

36'5 Einheiten.

3. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig

1500 bis 3000 Millionen Goldfrancs

erreicht,

25 Einheiten.

4. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig

500 bis 1500 Millionen Goldfrancs

erreicht,

20 Einheiten.

5. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig

300 bis 500 Millionen Goldfrancs

erreicht,

13 Einheiten.

6. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig

100 bis 300 Millionen Goldfrancs

erreicht,

8 Einheiten.

7. Klasse: Länder, deren Handel regelmäßig

unter 100 Millionen Goldfrancs bleibt

3 Einheiten.

Artikel 10.

Für jene Länder, deren Sprache vom Internationalen

Büro nicht angewendet wird, werden

obige Zahlen um je zwei Fünftel ermäßigt und

betragen demnach

Durchführungsregulativ zur Konvention, betreffend

die Errichtung eines Internationalen

Büros für Veröffentlichung der Zolltarife.

Die Artikel 7, 8 und 10 werden durch die folgenden

Artikel ersetzt

Artikel 7.

Der von jedem Staat zu leistende Beitrag

wird diesem durch Bezugsrechte auf das Bulletin

des Verbandes ersetzt, von denen jedes mit

100 Goldfrancs berechnet wird.

Artikel 8.

Die Auslagen stellen sich annähernd wie folgt

Artikel 10.

Der Vorstand des Internationalen Büros ist

ermächtigt, mit Zustimmung des belgischen

Ministers des Äußeren die im Verlaufe eines

Betriebsjahres nicht verwendeten Beträge auf

die Rechnung des folgenden Betriebsjahres vorzutragen.

Diese Beträge haben eintretenden

Falles zur Bildung eines Reservefonds für die

Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben zu

dienen, doch darf dieser Reservefonds den Betrag

von 100.000 Goldfrancs keinesfalls übersteigen.

Ein weiterer Überschuß soll allenfalls

dazu dienen, den Bezugspreis für das Bulletin zu

ermäßigen, ohne daß die Zahl der von den

beteiligten Staaten garantierten Exemplare vermehrt

wird; auch kann dieser Überschuß zur

Deckung der Kosten Verwendung finden, die die

Aufnahme einer neuen Übersetzungssprache

neben den in Artikel 1 aufgezählten verursachen

würde.

Für diese letztere Maßnahme ist jedoch die

Zustimmung sämtlicher dem Verbande angehöriger

Staaten und Kolonien erforderlich.

Fertigungsprotokoll.

Das der Konvention vom 5. Juli 1890 beigeschlossene

Fertigungsprotokoll wird durch das

folgende ersetzt

Die am heutigen Tage zur Abänderung der

Konvention und des Regulativs über die Schaffung

eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung

der Zolltarife versammelten unterzeichneten

Delegierten haben folgende Erklärungen

ausgetauscht

1. Hinsichtlich der Klassifikation der Verbandsstaaten

betreffs ihrer Beitragsleistung zu

den Kosten des Internationalen Büros (Artikel 9,

10 und 11 der Konvention) erklären die Dele-

gierten, daß die dem Verbande beigetretenen

Länder in folgende Klassen eingereiht werden

und ihren Beitrag nach dem Verhältnis der

unten angegebenen Zahl von Einheiten zu

leisten haben

Die Höhe der Beiträge wird vorläufig gemäß

der folgenden Tabelle festgelegt. Diese Beiträge

werden revidiert werden, wenn sich die Verhältnisse

merklich ändern, auf jeden Fall aber vor

dem 31. März 1954.

2. Hinsichtlich der Bezahlung der auf die Vertragspartner

entfallenden Beiträge erklären die

Delegierten, daß dieselbe in Brüssel im Laufe

der ersten drei Monate eines jeden

Finanzjahres in belgischer Währung

erfolgen soll.

Wenn einer der Vertragspartner sich, ungeachtet

der an ihn ergangenen Mahnungen der

belgischen Regierung mit mehr als zwei Beiträgen

im Rückstand befindet, ist das Internationale

Büro für Zolltarife berechtigt, die

Sendung seiner Veröffentlichungen an den betreffenden

Vertragspartner vorübergehend einzustellen.

Das vorliegende Protokoll bleibt bis einschließlich

31. März 1950 beim belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten zur

Unterzeichnung offen.

Nach diesem Zeitpunkt wird das vorliegende

Protokoll im Archiv der belgischen Regierung

hinterlegt.

Das vorliegende Protokoll tritt für die Staaten,

die es unterzeichnet, ihren Beitritt angemeldet

oder ihre Ratifikationen eingesandt haben, in

dem Augenblick in Kraft, in dem die Summe

der durch diese Regierungen dem Internationalen

Büro für Zolltarife zu zahlenden Jahresbeiträge

die Hälfte der genehmigten Ausgaben des Büros,

wie sie im vorliegenden Protokoll festgelegt

sind, übersteigt.

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls

können ihm jene Staaten, die es nicht oder

mit Vorbehalt unterzeichnet haben, auf Ansuchen

beitreten. Dieser Beitritt wird im diplomatischen

Wege der belgischen Regierung und

von dieser jeder einzelnen Regierung der übrigen

vertragsschließenden Staaten mitgeteilt werden;

er wird 30 Tage nach Absendung der Mitteilung

der belgischen Regierung wirksam.

Geschehen in Brüssel in einer Ausfertigung

am 16. Dezember 1949.

Es folgen die Unterschriften.

Durch dieses Protokoll, das für Österreich am 1. September 1950 in Kraft getreten ist, wird

das im StGBl. Nr. 304/1920 unter Z. 5 angeführte Übereinkommen abgeändert.

Am 1. September 1950 waren bereits folgende Staaten an das Protokoll gebunden

Ägypten, Australien, Belgien, Canada, Columbien, Dänemark, Finnland, Großbritannien und

Nordirland, Haiti, Indien, Irak, Italien, Japan, Jugoslawien, Libanon, Niederlande, Pakistan,

Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrikanische Union.

Das Protokoll ist inzwischen noch für die folgenden Staaten verbindlich geworden, und

zwar für

Deutschland am 1. Oktober 1950, Chile am 15. Dezember 1950, Frankreich am 1. Oktober 1950,

Iran am 1. Oktober 1950, Philippinen am 1. Dezember 1950, Syrien am 1. Oktober 1950, Venezuela

am 15. November 1950.

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