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218_1950 AT

218. Verordnung: Neufestsetzung des Umrechnungsverhältnisses der Goldkrone für die Entrichtung der Zölle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Neufestsetzung des Umrechnungsverhältnisses der Goldkrone für die Entrichtung der Zölle.

Auf Grund des § 89 des Gesetzes vom 10. Juni

1920, StGBl. Nr. 250, über das Zollrecht und

das Zollverfahren (Zollgesetz) in der Fassung der

4. Novelle zum Zollüberleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 104/1950, wird verordnet

In Abänderung des § 1 Abs. 2 der Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen vom

23. Mai 1950, BGBl. Nr. 105, gilt für die Entrichtung

der Zölle in anderen Zahlungsmitteln

der Schillingwährung als Goldmünzen vom

Wirksamkeitsbeginn der vorliegenden Verordnung

an das Umrechnungsverhältnis: 1 Goldkrone

= 6'96 Schilling.

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