218. Verordnung: Nebengebühren der im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten, die für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 22 des Bundesgesetzes
vom 17. März 1948 über das Dienst- und
Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten
des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948),
B. G. Bl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung findet auf Vertragsbedienstete
der Post- und Telegraphenverwaltung
Anwendung, die gemäß § 4, Abs. (1), lit. b,
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht für
einen bestimmten Dienstort, sondern für einen
örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen werden
(Sprengelbedienstete).
§ 2. (1) Sprengelbedienstete erhalten bei Dienstverrichtungen
außerhalb ihres Wohnsitzes, jedoch
innerhalb des örtlichen Verwaltungsbereiches, für
den sie aufgenommen sind, den Ersatz der Reisekosten
— allenfalls ein Kilometergeld — sowie
eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung
beträgt für die ersten acht Tage
für Verheiratete und Ledige 100 v. H., ab dem
neunten Tage für Verheiratete 50 v. H., für
Ledige 25 v. H. der ungekürzten Reisezulage,
die den für einen bestimmten Dienstort aufgenommenen
Vertragsbediensteten der gleichen
Entlohnungsgruppe im Falle einer auswärtigen
Dienstverrichtung nach den jeweils geltenden
Vorschriften zukommt.
(2) Der Anspruch lediger Sprengelbediensteter
auf die im Abs. (1) festgesetzte Aufwandsentschädigung
erlischt nach Ablauf einer vierwöchigen
Dienstverrichtung an demselben Orte.
Wenn jedoch dem ledigen Sprengelbediensteten
nach Ablauf dieses Zeitraumes aus Dauerverpflichtungen,
wie Wohnungsmiete, Unterhaltsverpflichtung
und dergleichen, in seinem Wohnorte
Kosten erwachsen, kann ihm hiefür eine
Aushilfe bis zum Höchstausmaß der nach Abs. (1)
gebührenden Aufwandsentschädigung gewährt
werden.
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. (1)
oder die Aushilfe nach Abs. (2) ist einzustellen,
wenn die Dienstverrichtung an demselben Ort
drei Monate gedauert hat.
§ 3. Soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist,
finden auf die Sprengelbediensteten die für die
Vertragsbediensteten mit einem bestimmten
Dienstort geltenden Reisegebührenvorschriften
sinngemäße Anwendung.