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218_1949 AT

218. Verordnung: Nebengebühren der im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten, die für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Nebengebühren der im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten, die für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen sind.

Auf Grund der §§ 4 und 22 des Bundesgesetzes

vom 17. März 1948 über das Dienst- und

Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten

des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948),

B. G. Bl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Diese Verordnung findet auf Vertragsbedienstete

der Post- und Telegraphenverwaltung

Anwendung, die gemäß § 4, Abs. (1), lit. b,

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht für

einen bestimmten Dienstort, sondern für einen

örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen werden

(Sprengelbedienstete).

§ 2. (1) Sprengelbedienstete erhalten bei Dienstverrichtungen

außerhalb ihres Wohnsitzes, jedoch

innerhalb des örtlichen Verwaltungsbereiches, für

den sie aufgenommen sind, den Ersatz der Reisekosten

— allenfalls ein Kilometergeld — sowie

eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung

beträgt für die ersten acht Tage

für Verheiratete und Ledige 100 v. H., ab dem

neunten Tage für Verheiratete 50 v. H., für

Ledige 25 v. H. der ungekürzten Reisezulage,

die den für einen bestimmten Dienstort aufgenommenen

Vertragsbediensteten der gleichen

Entlohnungsgruppe im Falle einer auswärtigen

Dienstverrichtung nach den jeweils geltenden

Vorschriften zukommt.

(2) Der Anspruch lediger Sprengelbediensteter

auf die im Abs. (1) festgesetzte Aufwandsentschädigung

erlischt nach Ablauf einer vierwöchigen

Dienstverrichtung an demselben Orte.

Wenn jedoch dem ledigen Sprengelbediensteten

nach Ablauf dieses Zeitraumes aus Dauerverpflichtungen,

wie Wohnungsmiete, Unterhaltsverpflichtung

und dergleichen, in seinem Wohnorte

Kosten erwachsen, kann ihm hiefür eine

Aushilfe bis zum Höchstausmaß der nach Abs. (1)

gebührenden Aufwandsentschädigung gewährt

werden.

(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. (1)

oder die Aushilfe nach Abs. (2) ist einzustellen,

wenn die Dienstverrichtung an demselben Ort

drei Monate gedauert hat.

§ 3. Soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist,

finden auf die Sprengelbediensteten die für die

Vertragsbediensteten mit einem bestimmten

Dienstort geltenden Reisegebührenvorschriften

sinngemäße Anwendung.

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