218. Bundesgesetz: 2. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. Juli. 1947, B.G.Bl.
Nr. 183, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1947, B.G.Bl. .Nr. 29 ex 1948,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
Dem § 11, Abs. (1), werden folgende weitere
Ziffern angefügt
„4. Ab 1. Oktober 1948. wird ein weiterer
Teuerungszuschlag in der Höhe von 6 v. H. von
der um den Teuerungszuschlag nach Ziffer 3 vermehrten
Unterhaltsrente gewährt.
5. Ab 1. Oktober 1948 kann an Opfer nach
§ 1, Abs. (1), OFG./47, soweit sie Empfänger
von Unterhaltsrenten nach Ziffer 2 sind, eine
Ernährungszulage in der Höhe von 34 S monatlich
gewährt werden, wenn eine solche von ihnen
nicht bereits auf Grund einer anderen gesetzlichen
oder vertraglichen Bestimmung bezogen
wird."
Artikel II.
1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten
rückwirkend mit 1. Oktober 1948 in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.