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218_1948 AT

218. Bundesgesetz: 2. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Bundesgesetz: 2. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli. 1947, B.G.Bl.

Nr. 183, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1947, B.G.Bl. .Nr. 29 ex 1948,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

Dem § 11, Abs. (1), werden folgende weitere

Ziffern angefügt

„4. Ab 1. Oktober 1948. wird ein weiterer

Teuerungszuschlag in der Höhe von 6 v. H. von

der um den Teuerungszuschlag nach Ziffer 3 vermehrten

Unterhaltsrente gewährt.

5. Ab 1. Oktober 1948 kann an Opfer nach

§ 1, Abs. (1), OFG./47, soweit sie Empfänger

von Unterhaltsrenten nach Ziffer 2 sind, eine

Ernährungszulage in der Höhe von 34 S monatlich

gewährt werden, wenn eine solche von ihnen

nicht bereits auf Grund einer anderen gesetzlichen

oder vertraglichen Bestimmung bezogen

wird."

Artikel II.

1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten

rückwirkend mit 1. Oktober 1948 in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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