218. Verordnung: Geschäftsordnung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes (EA-Geo.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38, Abs. (2), des Bundesgesetzes
vom 26. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 76,
über die Regelung von Arbeits- und Lohnbedingungen
durch Kollektivverträge und
Arbeitsordnungen (Kollektivvertragsgesetz) wird
verordnet
Artikel I.
Geschäftsordnung der Einigungsämter.
Abschnitt 1.
Wirkungskreis der Einigungsämter.
§ 1. (1) Den Einigungsämtern obliegt
a) die Registrierung und Kundmachung der
hinterlegten Kollektivverträge sowie deren
Verlängerungen und Abänderungen;
b) die Registrierung und Kundmachung des
Erlöschens von Kollektivverträgen;
c) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Satzungen,
soweit sich ihr Geltungsbereich nicht über
den Sprengel eines Einigungsamtes hinaus
erstreckt, sowie die Registrierung und
Kundmachung solcher Beschlüsse;
d) bei Verhandlungen über den Abschluß oder
die Abänderung von Kollektivverträgen
mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art
von einer der beteiligten Vertragsparteien
oder von einer Behörde gestellt wird;
e) bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß,
die Abänderung oder über die Auslegung
eines Kollektivvertrages auf Antrag
einer der am Streite beteiligten Parteien
oder einer Behörde Einigungsverhandlungen
einzuleiten und unter der Voraussetzung
des § 19, Abs. (2), zweiter Satz,
des Kollektivvertragsgesetzes einen Schiedsspruch
zu fällen.
(2) Die Einigungsämter haben einen Ausgleich
anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung
zu fällen,
a) wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber
und der gesetzlichen Betriebsvertretung
[§ 3, Abs. (3), des Betriebsrätegesetzes]
Streitigkeiten über die Erlassung oder Abänderung
der Arbeitsordnung (Dienstordnung
nach § 200 des Allgemeinen Berggesetzes)
ergeben;
b) in den Fällen, in denen den Einigungsämtern
durch das Betriebsrätegesetz vom
28. März 1947, B. G. Bl. Nr. 97, die Entscheidung
von Streitigkeiten übertragen
ist.
Zusammensetzung des Einigungsamtes.
§ 2. Jedes Einigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden
und nach Erfordernis aus einem oder
mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen
Zahl von Mitgliedern und Ersatzmännern,
die aus den Gruppen der Dienstgeber
und der Dienstnehmer unter Berücksichtigung
der Berufszweige, die für das Einigungsamt von
Bedeutung sind, bestellt werden.
Senate.
§ 3. (1) Das Einigungsamt verhandelt und entscheidet
in Senaten. Die Zahl der aufzustellenden
Senate und die Vorsitzenden der Senate
werden vom Vorsitzenden des Einigungsamtes
bestimmt. Die Geschäfte sind unter die Senate
im vorhinein tunlichst nach Berufsgruppen aufzuteilen.
In diesem Falle werden auch die diesen
Berufsgruppen angehörigen Mitglieder (Ersatzmänner)
der Gruppe der Dienstgeber und der
Gruppe der Dienstnehmer den entsprechenden
Senaten zugewiesen. Wird die Verteilung der Geschäfte
nach anderen Gesichtspunkten vorgenommen,
so sind demgemäß auch die Mitglieder
zuzuweisen. Den Vorsitzenden-Stellvertretern des
Einigungsamtes kommen als Vorsitzenden eines
Senates die gleichen Befugnisse zu wie dem Vorsitzenden
des Einigungsamtes als Vorsitzenden
eines Senates.
(2) Die Errichtung von Senaten für bestimmte
Berufsgruppen oder Gruppen von Dienstnehmern
kann vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Justiz angeordnet werden.
(3) Der einzelne Senat wird von dem für ihn
bestimmten Vorsitzenden einberufen. Soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, genügt
es, je ein Mitglied (Ersatzmann) aus der Gruppe
der Dienstgelber und der Gruppe der Dienstnehmer
beizuziehen. Der Senat ist verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter aus der Gruppe der
Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer
wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmann)
anweisend ist.
(4) Zur Verhandlung und Entscheidung über
die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung
einer Satzung sind tunlichst je vier Mitglieder
(Ersatzmänner) aus der Gruppe der Dienstgeber
und der Gruppe der Dienstnehmer zu berufen.
Der Senat ist in diesen Fällen verhandlungs- und
beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter wenigstens je zwei
Mitglieder (Ersatzmänner) aus der Gruppe der
Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer
anwesend sind.
(5) Es bleibt dem Ermessen des Vorsitzenden
überlassen, in besonders wichtigen Fällen eine
größere Zahl von Mitgliedern, als sich nach den
Bestimmungen der Abs. (3) und (4) ergibt, heranzuziehen;
jedoch ist immer nur je eine gleiche
Zahl aus jeder Gruppe stimmberechtigt. Sind die
Mitglieder (Ersatzmänner) einer Gruppe in der
Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem
Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmänner),
soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.
(6) Bei der Auswahl der Mitglieder (Ersatzmänner)
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie
tunlichst dem gleichen Berufe wie die Parteien
oder doch einem verwandten Berufe angehören.
(7) Die Errichtung und der Geschäftskreis der
Senate ist dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung bekanntzugeben.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten
Mitgliedern abgegebenen Stimmen
gefaßt; der Vorsitzende gilbt seine Stimme als
letzter ab.
Enthebung von Mitgliedern; Ordnungsstrafen.
§ 4. (1) Wenn dem Vorsitzenden des Einigungsamtes
Umstände bekannt werden, welche die
Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmannes) rechtfertigen
oder erforderlich machen [§ 30, Abs. (3),
des Kollektivvertragsgesetzes], hat er dies dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung zur
weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Gegen Mitglieder (Ersatzmänner), die sich
ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende
des Einigungsamtes Ordnungsstrafen bis
zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung steht
innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde
an das Obereinigungsamt offen, das
endgültig entscheidet.
Befangenheit von Mitgliedern.
§ 5. Der Vorsitzende des Senates und die Mitglieder
(Ersatzmänner) des Einigungsamtes haben
sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten,
wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
angeführten Art vorliegen.
Einleitung des Verfahrens.
§ 6. (1) Das Verfahren vor dem Einigungsamt
ist auf Antrag einer Partei (§ 8 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes) einzuleiten.
(2) Bei Anträgen auf Mitwirkung bei Verhandlungen
über den Abschluß oder die Abänderung
von Kollektivverträgen und bei Gesamtstreitigkeiten
(§§ 18 und 19 des Kollektivvertragsgesetzes)
ist das Verfahren auch einzuleiten,
wenn von einer Behörde ein solcher
Antrag gestellt wird.
(3) Alle Amtshandlungen des Einigungsamtes
sind tunlichst zu beschleunigen.
§ 7. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens
ist schriftlich einzubringen oder mündlich zu
Protokoll zu geben.
Register.
§ 8. (1) Alle beim Einigungsamt anfallenden
Geschäftsfälle sind im Register einzutragen, und
zwar
a) die nach § 7 des Kollektivvertragsgesetzes
hinterlegten Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen
sowie nach § 20 des
Kollektivvertragsgesetzes zustande gekommene
schriftliche Vereinbarungen und gefällte
Schiedssprüche in ein Register nach
Muster I;
b) die nach § 14 des Kollektivvertragsgesetzes
erlassenen Satzungen, sobald sie Rechtskraft
erlangt haben, in ein Register nach
Muster II;
c) Geschäftsfälle, die sich aus der einigungsamtlichen
und aus der rechtsprechenden
Tätigkeit ergeben, in ein Register nach
Muster III;
d) alle anderen Geschäftsstücke, wie Einsprüche
gegen Satzungsbeschlüsse, Anzeigen
über die erfolgte Wahl eines Betriebsrates,
in ein Sammelregister.
(2) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis
zu führen.
(3) Das Bundesministerkim für soziale Verwaltung
kann die in den Anhängen 1 bis 4 vorgesehenen
Muster der Register abändern oder
ergänzen.
Abschnitt 2.
Kollektivverträge.
§ 9. (1) Jeder Kollektivvertrag {§ 2 des Kollektivvertragsgesetzes)
ist innerhalb 14 Tagen
nach seinem Abschluß von den daran beteiligten
Berufsorganisationen der Dienstnehmer in drei
gleichlautenden Ausfertigungen dem Einigungsamt
vorzulegen. Erstreckt sich der Geltungsbereich
eines Kollektivvertrages auf die Sprengel
mehrerer Einigungsämter, so muß der Kollektivvertrag
bei jedem dieser Einigungsämter
hinterlegt werden; in diesem Falle sind nur dem
Einigungsamt, das den Abschluß des Kollektivvertrages
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen hat [§ 10, Abs. (1)], drei Ausfertigungen,
den übrigen Einigungsämtern zwei
Ausfertigungen des Kollektivvertrages voraulegen.
(2) Das Einigungsamt hat den Kollektivvertrag
in das Register nach Muster I einzutragen und
jede Ausfertigung mit der fortlaufenden Zahl,
unter der der Vortrag in das Register eingetragen
wurde, zu versehen. Eine Ausfertigung
ist mit der Bestätigung der durchgeführten
Hinterlegung dem Hinterleger zurückzustellen.
Hiebei hat das Einigungsamt, das nach § 10,
Abs. (1), die Kundmachung des Abschlusses des
Kollektivvertrages durchzuführen hat, den
Hinterleger auf die durch § 1 der Verordnung
vom 18. Juni 1947, B. G. Bl. Nr. 139, gegebene
Verpflichtung zur Übermittlung einer Ausfertigung
des Kollektivvertrages an das Österreichische
Statistische Zentralamt und an die nach dem
Geltungsbereich des Kollektivvertrages in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
hinzuweisen.
(S) Eine Ausfertigung des Kollektivvertrages
ist vom Einigungsamt unter Bekanntgabe des
Datums der Kundmachung (§ 10), dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, bei Kollektivverträgen
für Dienstverhältnisse in der Land-
und Forstwirtschaft dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, vorzulegen; erstreckt
sich der örtliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages
auf die Sprengel mehrerer Einigungsämter,
so hat die Vorlage des Kollektivvertrages
an das bezeichnete Bundesministerium nur von
dem nach dem Sitze des Hinterlegers zuständigen
Einigungsamt zu erfolgen.
(4) Eine Ausfertigung des Kollektivvertrages
ist einem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben,
der sicher zu verwahren ist. Hinterlegte
Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 2,
Abs. (2), des Kollektivvertragsgesetzes sind im
Kataster bei den Kollektivverträgen abzulegen,
als deren Teile sie gelten.
(5) Hat der Vorsitzende des Einigungsamtes
Bedenken gegen den Bestand eines zur Hinterlegung
eingereichten Kollektivvertrages oder
gegen die Legitimation der am Abschluß beteiligten
Parteien, so kann er vor der Hinterlegung
die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen
einleiten.
§ 10. (1) Die Kundmachung der beim Einigungsamt
hinterlegten Kollektivverträge [§ 2,
Abs. (1) und (2) des Kollektivvertragsgesetzes]
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" hat sich
auf die Tatsache des Abschlusses des Vertrages
zu beschränken, wobei die Bezeichnung der Vertragsparteien
und des Vertragsgegenstandes sowie
die Angabe des Wirksamkeitsbeginnes des
Kollektivvertrages genügt. Bei Kollektivverträgen,
deren Geltungsbereich sich auf die
Sprengel mehrerer Einigungeämter erstreckt, ist
die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" nur durch das nach dem Sitz des Hinterlegers
zuständige Einigungsamt zu veranlassen,
das den übrigen in Betracht kommenden Einigungsämtern
den Tag der Kundmachung unverzüglich
bekanntzugeben hat.
(2) Die Verlautbarung des Abschlusses eines
Kollektivvertrages in der amtlichen Landeszeitung
hat durch jenes Einigungsamt zu erfolgen,
bei dem der Kollektivvertrag hinterlegt
worden ist; sind in einem Bundesland mehrere
Einigungsämter errichtet und erstreckt sich der
Geltungsbereich des hinterlegten Kollektivvertrages
auf die Sprengel mehrerer dieser Einigungsämter,
so hat der Hinterleger des Kollektivvertrages
das Einigungsamt zu bezeichnen, das
die Verlautbarung in der amtlichen Landeszeitung
zu veranlassen hat. In die Verlautbarung
ist außer den im Abs. (1) angeführten Daten
auch das Datum aufzunehmen, an welchem der
Kollektivvertrag im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundgemacht worden ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
und des § 9 gelten sinngemäß für die Kundmachung
und Verlautbarung von Verlängerungen
und Abänderungen von Kollektivverträgen
und Betriebsvereinbarungen [§ 2, Abs. (1) und
(2), des Kollektivvertragsgesetzes].
§ 11. (1) Die Abänderung, Verlängerung und das
Erlöschen eines Kollektivvertrages ist vom
Einigungsamt im Register nach Muster I anzumerken
und auf der im Kataster der Kollektivverträge
hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages
zu vermerken. Erlischt ein Kollektivvertrag
durch Kündigung, so hat sich das
Einiglingsamt, das den Abschluß des Kollektivvertrages
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundgemacht hat, auf geeignete Weise Gewißheit
über die Rechtswirksamkeit der Kündigung
zu verschaffen.
(2) Das nach Abs. (1), letzter Satz, zuständige
Einigungsamt hat binnen einer Woche nach Einlangen
der Anzeige vom Erlöschen des Kollektivvertrages,
beziehungsweise nach dem im § 12,
Abs. (3), des Kollektivvertragsgesetzes bezeichneten
Tage das Erlöschen des Kollektivvertrages
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
In der Kundmachung sind Datum und
Nummer der Wiener Zeitung, in der der Abschluß
des Kollektivvertrages seinerzeit kundgemacht
worden ist, und der Zeitpunkt des Erlöschens
des Kollektivvertrages anzuführen.
(3) Das nach Abs. (1), letzter Satz, zuständige
Einigungsamt hat das Erlöschen des Kollektivvertrages
unter Angabe des Datums der Kundmachung
(§ 10), dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung, bei Kollektivverträgen für
Dienstverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft
dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft mitzuteilen. Der Hinterleger ist
auf die durch § 2 der Verordnung vom 18. Juni
1947, B.G.Bl. Nr. 139, gegebene Verpflichtung,
das Erlöschen des Kollektivvertrages dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt und den nach
dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages in
Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
mitzuteilen, hinzuweisen.
§ 12. Für die Verlautbarung des Erlöschens
des Kollektivvertrages in den amtlichen Landeszeitungen
gelten sinngemäß die Bestimmungen
des § 10, Abs. (2).
§ 13. Die Kosten der Kundmachung und der
Verlautbarung (§§ 10 bis 12) sind von den
Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu
tragen und im vorhinein zu erlegen.
Satzungen.
§ 14. Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten,
wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft gestellt wird.
§ 15. (1) Der Beschluß des Einigungsamtes auf
Festsetzung einer Satzung ist durch Anschlag an
der Amtstafel des Einigungsamtes kundzumachen.
In der Kundmachung ist der wesentlichste Inhalt
des Beschlusses mit tunlichster Kürze wiederzugeben
und darauf hinzuweisen, daß ein Einspruch
gegen den Beschluß des Einigungsamtes (§ 15 des
Kollektivvertragsgesetzes) innerhalb 30 Taigen,
gerechnet vom ersten Tage des Anschlages, beim
Einigungsamt erhoben werden kann. Der Anschlag
hat durch 30 Tage an der Amtstafel zu
verbleiben. Der Tag des Anschlages und der Abnahme
ist auf dem Beschluß zu vermerken.
(2) Wird gegen den Beschluß des Einigungsamtes
kein Einspruch erhoben, so ist nach Ablauf
der Einspruchsfrist durch Anschlag an der
Amtstafel kundzumachen, daß der Beschluß in
Rechtskraft erwachsen ist; in der Kundmachung
ist der Wirksamkeitsbeginn der Satzung anzugeben.
(3) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft ist der rechtswirksame Beschluß
vollständig oder in gekürzter Form in die amtliche
Landeszeitung einzuschalten. Die Kosten für
die Einschaltung sind von der antragstellenden
Partei zu tragen und im vorhinein zu erlegen.
§ 16. (1) Jede vom Einigungsamt beschlossene
und in Rechtskraft erwachsene Satzung ist in das
Register nach Muster II einzutragen. Je eine Ausfertigung
des Beschlusses ist unter Bekanntgabe
der fortlaufenden Zahl, unter der die Satzung
in das Register eingetragen wurde, dem Obereinigungsamt,
dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt und den nach dem Geltungsbereich
der Satzung in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer zu übermitteln. Auf Antrag einer
Partei ist auch den am Antrag beteiligten kollektivvertragsfähigen
Körperschaften eine Ausfertigung
auf Kosten der antragstellenden Partei zuzusenden.
(2) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist einem
Kataster der Satzungen einzuverleiben, der sicher
zu verwahren ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) und
des § 15 gelten sinngemäß für die Änderung und
Aufhebung einer Satzung.
§ 17. Wird gegen den Beschluß eines Einigungsamtes
auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung
einer Satzung Einspruch erhoben [§§ 14,
Abs. (5), und 15, Abs. (1) und (2), erster Satz,
des Kollektivvertragsgesetzes], so ist dieser mit
tunlicher Beschleunigung unter Anschluß der
Akte und Darlegung des Sachverhaltes dem
Obereinigungsamt vorzulegen.
§ 18. Die Amtsstunden für die Einsichtnahme
in die bei den Einigungsämtern hinterlegten
Kollektivverträge sowie in die von den
Einigungsämtern beschlossenen Satzungen sind
durch Anschlag an der Amtstafel des Einigungsamtes
zu verlautbaren. Die Einsichtnahme ist nur
unter Aufsicht eines Beamten des Einigungsamtes
zulässig. Es steht den einsichtnehmenden Parteien
frei, sich auf ihre Kosten Abschriften oder Auszüge
von Kollektivverträgen und Satzungen, anzufertigen.
Abschnitt 3.
Einigungsverhandlung bei Gesamtstreitigkeiten.
§ 19. (1) Wenn bei Streitigkeiten über den Abschluß,
die Abänderung oder die Auslegung eines
Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte
Partei oder eine Behörde beim Einigungsamt
einen Antrag auf Schlichtung des Streitfalles
stellt, hat das Einigungsamt die Einigungsverhandlung
unverzüglich anzuberaumen.
(2) Das Einigungsamt hat zwischen den Streitparteien
zu vermitteln und auf eine Vereinbarung
zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken.
Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag
zurückgezogen wird oder wenn ein Vergleich der
Streitparteien über die Streitigkeit nicht zustande
kommt oder wenn eine der Streitparteien trotz
zweimaliger ausgewiesener Ladung der Verhandlung
fernbleibt, ohne einen bevollmächtigten
Vertreter zu entsenden.
(3) Ein Schiedsspruch zur Beilegung einer
Gesamtstreitigkeit kann nur gefällt werden,
wenn beide Streitparteien vorher die schriftliche
Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch
unterwerfen. Den Parteien ist der Schiedsspruch
schriftlich auszufertigen.
(4) Die Einstellung des Verfahrens nach
Albs. (2), das Zustandekommen einer Vereinbarung
zwischen den Streitparteien sowie die
Fällung eines Schiedsspruches ist im Register nach
Muster III (Spalte 7) zu vermerken. Zustande
gekommene schriftliche Vereinbarungen und
gefällte Schiedssprüche (§ 20 des Kollektivvertragsgesetzes)
sind überdies in das Register
nach Muster I einzutragen.
(5) Ausfertigungen einer vor dem Einigungsamt
zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarung
sind den Streitparteien auf Verlangen
auf ihre Kosten zuzustellen.
§ 20. Vor dem Einigungsamt zustande gekommene
schriftliche Vereinbarungen sowie vom
Einigungsamt gefällte Schiedssprüche gelten als
Kollektivverträge im Sinne des § 2, des Kollektivvertragsgesetzes;
für ihre Registrierung und
Kundmachung (Verlautbarung) gelten sinngemäß
die Bestimmungen der §§ 9 Ibis 13.
Abschnitt 4.
Rechtsprechende Tätigkeit
§ 21. (1) In den Fällen des § 1, Abs. (2), ist die
Verhandlung unter Einhaltung einer tunlichst
kurzen Frist anzuberaumen.
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist den
Parteien der Tag der neuen Verhandlung, wenn
möglich sofort, mündlich bekanntzugeben. Über
eine Vertagung der Verhandlung entscheidet der
Vorsitzende.
§ 22. (1) Die Verhandlungen finden öffentlich
statt.
(2) Der Vorsitzende bestellt, wenn ihm dies
zweckmäßig erscheint, einen Berichterstatter, der
nach Eröffnung der Verhandlung den Sachverhalt
vorzutragen hat. Der Vorsitzende kann der Verhandlung
einen Schriftführer beiziehen.
(3) Der Vorsitzende hat zunächst zwischen den
Streitparteien zu vermitteln und auf eine gütliche
Austragung des Streites durch Abschluß
eines Vergleiches hinzuwirken. Ausfertigungen
eines Vergleiches sind den Parteien auf ihr Verlangen
auf ihre Kosten zuzustellen. Der Abschluß
eines Vergleiches ist im Register nach
Muster III (Spalte 6) zu vermerken.
(4) Der Sachverhalt ist soweit als möglich im
Zuge der Verhandlung zu erheben. Erforderlichenfalls
kann der Vorsitzende des Senates mit
der Erhebung des Sachverhaltes an Ort und Stelle
ein oder mehrere Mitglieder vor oder nach der
Verhandlung beauftragen. Er kann sich auch der
Mitwirkung der Behörden, der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer sowie der Träger der Sozialversicherung
bedienen (§ 41 des Kollektivvertragsgesetzes).
(5) Ist die Vernehmung von Parteien oder
Zeugen außerhalb des Sitzes des Einigungsamtes
oder ihre eidliche Vernehmung erforderlich oder
wird die Aussage vor dem Einigungsamt verweigert,
so kann das Gericht um Rechtshilfe ersucht
werden (§ 41 des Kolektivvertragsgesetzes).
(6) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.
(7) Im übrigen finden auf das Verfahren die
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 274/1925, Anwendung.
§ 23. (1) Die Entscheidung des Einigungsamtes
ist endgültig.
(2) Die Entscheidungen des Einigungsamtes im
rechtsprechenden Verfahren sind Exekutionstitel
im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Auf
Verlangen der Parteien hat das Einigungsamt
die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auf der
Ausfertigung der Entscheidung zu bestätigen.
Artikel II.
Geschäftsordnung des Obereinigungsamtes.
Abschnitt 1.
Wirkungskreis des Obereinigungsamtes.
§ 24. Das Obereinigungsamt ist berufen
a) über die Kollektivvertragsfähigkeit zu entscheiden
[§ 3, Abs. (2) und (3), des Kollektivvertragsgesetzes];
b) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde ein Gutachten über
die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
c) über Einsprüche gegen Satzungsbeschlüsse
der Einigungsämter zu entscheiden [§ 15,
Abs. (1), des Kollektivvertragsgesetzes];
d) Beschlüsse auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Satzungen zu fassen,
die den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter
berühren;
e) einen Kataster der von ihm selbst und der
von den Einigungsämtern beschlossenen
Satzungen zu führen;
I) über Beschwerden gegen die Verhängung
von Ordnungsstrafen (§ 33 des Kollektivvertragsgesetzes)
zu entscheiden;
g) die Aufsicht über die Einigungsämter zu
führen und insbesondere die Gleichartigkeit
ihrer Geschäftsführung zu überwachen.
Zusammensetzung des Obereinigungsamtes.
§ 25. Für die Zusammensetzung des Obereinigungsamtes,
die Bildung der Senate, die Enthebung
und Befangenheit der Mitglieder igelten,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, die Bestimmungen der §§ 2 bis 5 sinngemäß.
§ 26. (1) In den Senat sind in der Regel je vier
Mitglieder (Ersatzmänner), wenn es sich aber um
die Entscheidung über die Kollektivvertragsfähigkeit,
die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung
von Satzungen, die den Wirkungskreis
mehrerer Einigungsämter berühren, oder um die
Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse
der Einigungsämter auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Satzungen handelt, je sechs
Mitglieder (Ersatzmänner) aus der Gruppe der
Dienstgeber und der Dienstnehmer zu berufen.
(2) Der Senat ist verhandlungs- und beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmänner)
aus der Gruppe der Dienstgeber und
der Dienstnehmer erschienen sind.
(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmänner) einer
Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser
Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder
(Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein
Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten
Mitgliedern abgegebenen Stimmen
gefaßt, der Vorsitzende gibt seine Stimme als
letzter ab.
Ordnungsstrafen.
§ 27. Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsstrafen
gegen Mitglieder des Obereinigungsamtes
gelten die Bestimmungen des § 4, Abs. (2),
sinngemäß mit der Maßgabe, daß über die Beschwerde
gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
entscheidet.
Obliegenheiten des Senates.
§ 28. Dem Senate obliegt die Verhandlung und
Beschlußfassung
1. in den im § 24, lit. a bis d und f, angeführten
Angelegenheiten;
2. über wichtige sowie solche aufsichtsbehördliche
Verfügungen und Weisungen, denen grundsätzliche
Bedeutung zukommt;
3. über vom Vorsitzenden des Obereinigungsamtes
nach dessen Ermessen zugewiesene Gegenstände
administrativer oder rechtlicher Natur.
Befugnisse des Vorsitzenden.
§ 29. (1) Die Leitung und Einteilung der Geschäfte
des Obereinigungsamtes steht dessen Vorsitzenden
zu; er bestellt die Senate, beruft deren
Mitglieder zu den Sitzungen ein und führt den
Vorsitz bei den Verhandlungen soweit er nicht
einen Stellvertreter mit dem Vorsitz betraut hat.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt ferner die Besorgung
der Korrespondenz und der laufenden
Geschäfte des Obereinigungsamtes, soweit letztere
nicht gemäß § 28 der Beschlußfassung des Senates
vorbehalten sind oder diesem vom Vorsitzenden
vorgelegt werden (§ 28, Ziffer 3).
(3) Der Vorsitzende prüft die eingelangten
Geschäftsstücke und hat die zur Vorbereitung der
Beschlußfassung des Senates nötigen Anordnungen
zu treffen und die hiezu erforderlichen
Erhebungen anzuordnen.
(4) Der Vorsitzende ist befugt, zu den Beratungen
des Senates auch Vertreter der an dem
Beratungsgegenstande beteiligten Bundesministerien
mit beratender Stimme einzuladen.
(5) Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im
Falle der Verhinderung seinen Stellvertretern zu.
Der Vorsitzende ist berechtigt, von vornherein
oder von Fall zu Fall einem seiner Stellvertreter
einen Teil seiner Befugnisse, insbesondere die
Führung des Vorsitzes in einem Senate, zu übertragen.
Einleitung des Verfahrens.
§ 30. (1) Das Obereinigungsamt wird auf Antrag
einer Partei, auf Ersuchen eines Gerichtes
oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amts
wegen tätig.
(2) Die Verhandlung auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung einer Satzung, die den
Wirkungskreis mehrerer Einigungsämter berührt,
ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft beantragt wird.
(3) Alle Amtshandlungen des Obereinigungsamtes
sind tunlichst zu beschleunigen.
§ 31. Die beim Obereinigungsamt zu stellenden
Anträge sind schriftlich einzubringen und an das
„Obereinigungsamt beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung" zu richten.
Register.
§ 32. (1) Die beim Obereinigumgsamt anfallenden
Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll
einzutragen.
(2) Neben dem Einreichungsprotokoll ist über
die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
nach § 3, Abs. (2) und (3),
des Kollektivvertragsgesetzes ein Register nach
Muster IV und über die im Kataster hinterlegten
Satzungen ein Register nach Muster V zu führen.
Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Obereinigungsamtes
die Führung weiterer Register
für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen
anordnen.
(3) Zu den Registern ist ein Namensverzeichnis
zu führen.
Abschnitt 2.
Feststellung der Kollektivvertragsfähigkeit.
§ 33. (1) Das Verfahren auf Zuerkennung der
Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die
Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung
oder einer gesetzlichen Interessenvertretung
einzuleiten. Dem Antrag sind eine
beglaubigte Abschrift der Statuten der betreffenden
Berufsvereinigung und die zur Beurteilung
der im § 3, Abs. (1), Z. 2, des Kollektivvertragsgesetzes
vorgesehenen Voraussetzungen sonst
erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(2) Der Vorsitzende hat vorerst zu überprüfen,
ob der Antrag mit den nach Abs. (1) erforderlichen
Belegen versehen ist und die allenfalls
nötigen Ergänzungen durch die antragstellende
Partei zu veranlassen.
(3) Die Anträge sind den in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretungen der
Dienstgeber und der Dienstnehmer unter Anberaumung
einer angemessenen Frist, die jedoch
mindestens drei Wochen betragen muß, mit dem
Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten, daß,
falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme
erfolgt, angenommen wird, daß keine Einwendungen
erhoben werden.
(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten
Frist [Abs. (3)], ist der Antrag unter Anberaumung
einer Verhandlung dem Senate zuzuweisen.
(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
ist vom Obereinigungsamt im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" und in allen amtlichen
Landeszeitungen zu verlautbaren und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung sowie
allen Einigungsämtern zur Kenntnis zu bringen.
Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung,
der die Kollektivvertragsfähigkeit
zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu
erlegen.
(6) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfäkigkeit
ist einzuleiten, wenn es
von einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung
beantragt wird; es ist von Amts
wegen einzuleiten, wenn dem Obereinigungsamt
bekannt wird, daß die Voraussetzungen gemäß
§ 3, Abs. (1), Z. 2, des Kollektivvertragsgesetzes
nicht mehr gegeben 6ind. Die Bestimmungen der
Abs. (2) bis (5) gelten sinngemäß.
Abschnitt 3.
Satzungen.
§ 34. (1) Der Vorsitzende hat die einlangenden
Akte über Einsprüche gegen Beschlüsse eines
Einigungsamtes auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung einer Satzung einer Prüfung zu
unterziehen, die allenfalls nötigen Ergänzungen
anzuordnen und die für die Beschlußfassung des
Senates erforderlichen Verfügungen und Anordnungen
zu treffen.
(2) Einsprüche, die nicht innerhalb der gesetzlichen
Frist erhoben werden oder die von einer
Partei eingebracht wurden, der offenbar ein Einspruchsrecht
nicht zusteht, können vom Senate
ohne Anberaumung einer Verhandlung zurückgewiesen
werden.
(3) Ergibt sich aus der Prüfung der Akten und
den vom Vorsitzenden allenfalls angeordneten
Erhebungen, daß der Senat des Einigungsamtes
nicht ordnungsgemäß besetzt war oder daß das
Verfahren vor dem Einigungsamt an wesentlichen
Mängeln litt, die eine erschöpfende Erörterung
und gründliche Behandlung der Sache
verhinderten, so kann der Senat ohne Anberaumung
einer Verhandlung den angefochtenen
Beschluß aufheben und die Angelegenheit zur
neuerlichen Verhandlung an das Einigungsamt
zurückverweisen.
(4) In allen übrigen Fällen hat der Vorsitzende
eine Verhandlung anzuordnen und hiezu die
Parteien und sonstige Beteiligte schriftlich zu
laden. Die Bestimmungen der §§ 21 und 22
gelten sinngemäß.
§ 35. (1) Beschließt das Obereinigungsamt im
Einspruchsverfahren die Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung einer Satzung, so ist das
Einigungsamt, das den angefochtenen Beschluß
gefaßt hat, anzuweisen, den Beschluß des Obereinigungsamtes
durch Anschlag an der Amtstafel
des Einigungsamtes mit dem Beifügen öffentlich
kundzumachen, daß der Beschluß in Rechtskraft
erwachsen ist.
(2) Beschlüsse des Obereinigungsamtes auf Festsetzung,
Abänderung oder Aufhebung von
Satzungen, die den Wirkungsbereich mehrerer
Einigungsämter berühren, sind vom Obereinigungsamt
durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
Der kundgemachte (Beschluß hat durch
30 Tage angeschlagen zu bleiben; der Tag des
Anschlages und der Abnahme ist am Beschluß
zu vermerken.
(3) In der Kundmachung ist der Beschluß,
wenn er auf Festsetzung einer Satzung lautet,
vollinhaltlich mit dem Beifügen, daß ihre Bestimmungen
in Rechtskraft erwachsen sind, aufzunehmen.
In allen übrigen Fällen ist in die
Kundmachung der wesentliche Inhalt der Satzung
mit tunlicher Kürze aufzunehmen.
§ 36. (1) Die von den Einigungsämtern beim
Obereinigungsamt hinterlegten Ausfertigungen
der rechtskräftigen Beschlüsse über die Festsetzung,
Abänderung oder Aufhebung einer
Satzung [§ 16, Abs. (1)] und die vom Obereinigungsamt
gefaßten Beschlüsse über die Festsetzung,
Abänderung oder Aufhebung von
Satzungen, die den Wirkungsbereich mehrerer
Einigungsämter berühren, sind einem Kataster
der Satzungen einzuverleiben, der sicher zu verwahren
ist. Im Kataster ist bei jeder Satzung
die fortlaufende Zahl, unter der die Satzung im
Register [§ 32, Abs. (2)] eingetragen wurde,
zu vermerken.
(2) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme in
diese Satzungen werden durch Anschlag an der
Amtstafel des Obereinigungsamtes verlautbart.
Die Einsichtnahme ist nur unter Aufsicht eines
Beamten des Obereinigungsamtes zulässig. Es
steht den Parteien frei, sich auf ihre Kosten Abschriften
oder Auszüge der Satzungen anzufertigen.
Abschnitt 4.
Aufsicht über die Einigungsämter.
§ 37. (1) Das Recht der Aufsicht umfaßt die
Befugnis, die ordnungsmäßige Ausführung der
Geschäfte der Einigungsämter zu überwachen,
sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und
wahrgenommene Gebrechen, Verzögerungen und
Unrichtigkeiten in der Geschäftsführung abzustellen
oder die zur Herstellung einer ordnungsmäßigen
Geschäftsführung erforderlichen Vorkehrungen
zu veranlassen.
(2) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist das
Obereinigungsamt insbesondere befugt, die Einigungsämter
zur Vorlage periodischer Ausweise
über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen
Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten
zu verhalten und sich durch Einholung von
Akten oder in anderer geeigneter Weise in die
Geschäftsführung der Einigungsämter Einblick
zu verschaffen.
(3) Zur Herbeiführung und Erhaltung einer
gleichartigen Geschäftsführung der Einigungsämter
oder wenn es ihm sonst erforderlich
scheint, kann das Obereinigungsamt an die Einigungsämter
ferner allgemeine Weisungen über
die Art der Geschäftsführung erlassen und sie
von seiner Auffassung über bestimmte Rechtsfragen
in Kenntnis setzen.
Artikel III.
Gemeinsame Bestimmungen.
Gebühren.
§ 38. Die bei den Einigungsämtern und beim
Obereinigungsamt überreichten Eingaben und
deren Beilagen, die im Verfahren aufgenommenen
Niederschriften und deren Beilagen sowie die
Korrespondenzen und sonstigen amtlichen Ausfertigungen
der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes
sind Stempel- und gebührenfrei
(§ 40 des Kollektivvertragsgesetzes).
Führung der Kanzleigeschäfte.
§ 39. (1) Die Kanzleigeschäfte der Einigungsämter
werden von der Kanzlei des Arbeitsgerichtes
oder, wenn ein solches nicht besteht, vom
Bezirksgericht, an dessen Sitz das Einigungsamt
errichtet ist, besorgt.
(2) Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der
Einigungsämter findet, soweit im Kollektivvertragsgesetz
und in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt wird, die Geschäftsordnung
für. Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) sinngemäß
Anwendung.
(3) Die von den Parteien zu tragenden Kosten
werden, soweit im Kollektivvertragsgesetz und in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird,
nach den Vorschriften eingehoben, die für die
Einhebung von gerichtlichen Gebühren und
Kosten gelten.
(4) Die Kanzleigeschäfte des Obereinigungsamtes
werden vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung besorgt.
(5) Die aus der Führung der Kanzleigeschäfte
der Einigungsämter [Abs. (1)] und des Obereinigungsamtes
[Abs. (4)] entstehenden Kosten trägt
der Bund.
Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmänner).
§ 40. (1) Mitglieder und Ersatzmänner der
Einigungsämter und des Obereinigungsamtes, die
im aktiven Staats- oder sonstigen öffentlichen
Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den
für sie geltenden besonderen Vorschriften.
(2) Die übrigen Mitglieder (Ersatzmänner)
haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis
nach den Bestimmungen und Tarifen,
die für Schöffen nach dem GebAG., B. G. Bl.
Nr. 136/1946, gelten.