Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218_1947 AT

218. Verordnung: Geschäftsordnung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes (EA-Geo.).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Geschäftsordnung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes (EA-Geo.).

Auf Grund des § 38, Abs. (2), des Bundesgesetzes

vom 26. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 76,

über die Regelung von Arbeits- und Lohnbedingungen

durch Kollektivverträge und

Arbeitsordnungen (Kollektivvertragsgesetz) wird

verordnet

Artikel I.

Geschäftsordnung der Einigungsämter.

Abschnitt 1.

Wirkungskreis der Einigungsämter.

§ 1. (1) Den Einigungsämtern obliegt

a) die Registrierung und Kundmachung der

hinterlegten Kollektivverträge sowie deren

Verlängerungen und Abänderungen;

b) die Registrierung und Kundmachung des

Erlöschens von Kollektivverträgen;

c) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Satzungen,

soweit sich ihr Geltungsbereich nicht über

den Sprengel eines Einigungsamtes hinaus

erstreckt, sowie die Registrierung und

Kundmachung solcher Beschlüsse;

d) bei Verhandlungen über den Abschluß oder

die Abänderung von Kollektivverträgen

mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art

von einer der beteiligten Vertragsparteien

oder von einer Behörde gestellt wird;

e) bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß,

die Abänderung oder über die Auslegung

eines Kollektivvertrages auf Antrag

einer der am Streite beteiligten Parteien

oder einer Behörde Einigungsverhandlungen

einzuleiten und unter der Voraussetzung

des § 19, Abs. (2), zweiter Satz,

des Kollektivvertragsgesetzes einen Schiedsspruch

zu fällen.

(2) Die Einigungsämter haben einen Ausgleich

anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung

zu fällen,

a) wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber

und der gesetzlichen Betriebsvertretung

[§ 3, Abs. (3), des Betriebsrätegesetzes]

Streitigkeiten über die Erlassung oder Abänderung

der Arbeitsordnung (Dienstordnung

nach § 200 des Allgemeinen Berggesetzes)

ergeben;

b) in den Fällen, in denen den Einigungsämtern

durch das Betriebsrätegesetz vom

28. März 1947, B. G. Bl. Nr. 97, die Entscheidung

von Streitigkeiten übertragen

ist.

Zusammensetzung des Einigungsamtes.

§ 2. Jedes Einigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden

und nach Erfordernis aus einem oder

mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen

Zahl von Mitgliedern und Ersatzmännern,

die aus den Gruppen der Dienstgeber

und der Dienstnehmer unter Berücksichtigung

der Berufszweige, die für das Einigungsamt von

Bedeutung sind, bestellt werden.

Senate.

§ 3. (1) Das Einigungsamt verhandelt und entscheidet

in Senaten. Die Zahl der aufzustellenden

Senate und die Vorsitzenden der Senate

werden vom Vorsitzenden des Einigungsamtes

bestimmt. Die Geschäfte sind unter die Senate

im vorhinein tunlichst nach Berufsgruppen aufzuteilen.

In diesem Falle werden auch die diesen

Berufsgruppen angehörigen Mitglieder (Ersatzmänner)

der Gruppe der Dienstgeber und der

Gruppe der Dienstnehmer den entsprechenden

Senaten zugewiesen. Wird die Verteilung der Geschäfte

nach anderen Gesichtspunkten vorgenommen,

so sind demgemäß auch die Mitglieder

zuzuweisen. Den Vorsitzenden-Stellvertretern des

Einigungsamtes kommen als Vorsitzenden eines

Senates die gleichen Befugnisse zu wie dem Vorsitzenden

des Einigungsamtes als Vorsitzenden

eines Senates.

(2) Die Errichtung von Senaten für bestimmte

Berufsgruppen oder Gruppen von Dienstnehmern

kann vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Justiz angeordnet werden.

(3) Der einzelne Senat wird von dem für ihn

bestimmten Vorsitzenden einberufen. Soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, genügt

es, je ein Mitglied (Ersatzmann) aus der Gruppe

der Dienstgelber und der Gruppe der Dienstnehmer

beizuziehen. Der Senat ist verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden

oder dessen Stellvertreter aus der Gruppe der

Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer

wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmann)

anweisend ist.

(4) Zur Verhandlung und Entscheidung über

die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung

einer Satzung sind tunlichst je vier Mitglieder

(Ersatzmänner) aus der Gruppe der Dienstgeber

und der Gruppe der Dienstnehmer zu berufen.

Der Senat ist in diesen Fällen verhandlungs- und

beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden

oder seinem Stellvertreter wenigstens je zwei

Mitglieder (Ersatzmänner) aus der Gruppe der

Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer

anwesend sind.

(5) Es bleibt dem Ermessen des Vorsitzenden

überlassen, in besonders wichtigen Fällen eine

größere Zahl von Mitgliedern, als sich nach den

Bestimmungen der Abs. (3) und (4) ergibt, heranzuziehen;

jedoch ist immer nur je eine gleiche

Zahl aus jeder Gruppe stimmberechtigt. Sind die

Mitglieder (Ersatzmänner) einer Gruppe in der

Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem

Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmänner),

soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.

(6) Bei der Auswahl der Mitglieder (Ersatzmänner)

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie

tunlichst dem gleichen Berufe wie die Parteien

oder doch einem verwandten Berufe angehören.

(7) Die Errichtung und der Geschäftskreis der

Senate ist dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung bekanntzugeben.

(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit

der vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten

Mitgliedern abgegebenen Stimmen

gefaßt; der Vorsitzende gilbt seine Stimme als

letzter ab.

Enthebung von Mitgliedern; Ordnungsstrafen.

§ 4. (1) Wenn dem Vorsitzenden des Einigungsamtes

Umstände bekannt werden, welche die

Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmannes) rechtfertigen

oder erforderlich machen [§ 30, Abs. (3),

des Kollektivvertragsgesetzes], hat er dies dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung zur

weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Gegen Mitglieder (Ersatzmänner), die sich

ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende

des Einigungsamtes Ordnungsstrafen bis

zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung steht

innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde

an das Obereinigungsamt offen, das

endgültig entscheidet.

Befangenheit von Mitgliedern.

§ 5. Der Vorsitzende des Senates und die Mitglieder

(Ersatzmänner) des Einigungsamtes haben

sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten,

wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

angeführten Art vorliegen.

Einleitung des Verfahrens.

§ 6. (1) Das Verfahren vor dem Einigungsamt

ist auf Antrag einer Partei (§ 8 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes) einzuleiten.

(2) Bei Anträgen auf Mitwirkung bei Verhandlungen

über den Abschluß oder die Abänderung

von Kollektivverträgen und bei Gesamtstreitigkeiten

(§§ 18 und 19 des Kollektivvertragsgesetzes)

ist das Verfahren auch einzuleiten,

wenn von einer Behörde ein solcher

Antrag gestellt wird.

(3) Alle Amtshandlungen des Einigungsamtes

sind tunlichst zu beschleunigen.

§ 7. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens

ist schriftlich einzubringen oder mündlich zu

Protokoll zu geben.

Register.

§ 8. (1) Alle beim Einigungsamt anfallenden

Geschäftsfälle sind im Register einzutragen, und

zwar

a) die nach § 7 des Kollektivvertragsgesetzes

hinterlegten Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen

sowie nach § 20 des

Kollektivvertragsgesetzes zustande gekommene

schriftliche Vereinbarungen und gefällte

Schiedssprüche in ein Register nach

Muster I;

b) die nach § 14 des Kollektivvertragsgesetzes

erlassenen Satzungen, sobald sie Rechtskraft

erlangt haben, in ein Register nach

Muster II;

c) Geschäftsfälle, die sich aus der einigungsamtlichen

und aus der rechtsprechenden

Tätigkeit ergeben, in ein Register nach

Muster III;

d) alle anderen Geschäftsstücke, wie Einsprüche

gegen Satzungsbeschlüsse, Anzeigen

über die erfolgte Wahl eines Betriebsrates,

in ein Sammelregister.

(2) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis

zu führen.

(3) Das Bundesministerkim für soziale Verwaltung

kann die in den Anhängen 1 bis 4 vorgesehenen

Muster der Register abändern oder

ergänzen.

Abschnitt 2.

Kollektivverträge.

§ 9. (1) Jeder Kollektivvertrag {§ 2 des Kollektivvertragsgesetzes)

ist innerhalb 14 Tagen

nach seinem Abschluß von den daran beteiligten

Berufsorganisationen der Dienstnehmer in drei

gleichlautenden Ausfertigungen dem Einigungsamt

vorzulegen. Erstreckt sich der Geltungsbereich

eines Kollektivvertrages auf die Sprengel

mehrerer Einigungsämter, so muß der Kollektivvertrag

bei jedem dieser Einigungsämter

hinterlegt werden; in diesem Falle sind nur dem

Einigungsamt, das den Abschluß des Kollektivvertrages

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen hat [§ 10, Abs. (1)], drei Ausfertigungen,

den übrigen Einigungsämtern zwei

Ausfertigungen des Kollektivvertrages voraulegen.

(2) Das Einigungsamt hat den Kollektivvertrag

in das Register nach Muster I einzutragen und

jede Ausfertigung mit der fortlaufenden Zahl,

unter der der Vortrag in das Register eingetragen

wurde, zu versehen. Eine Ausfertigung

ist mit der Bestätigung der durchgeführten

Hinterlegung dem Hinterleger zurückzustellen.

Hiebei hat das Einigungsamt, das nach § 10,

Abs. (1), die Kundmachung des Abschlusses des

Kollektivvertrages durchzuführen hat, den

Hinterleger auf die durch § 1 der Verordnung

vom 18. Juni 1947, B. G. Bl. Nr. 139, gegebene

Verpflichtung zur Übermittlung einer Ausfertigung

des Kollektivvertrages an das Österreichische

Statistische Zentralamt und an die nach dem

Geltungsbereich des Kollektivvertrages in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

hinzuweisen.

(S) Eine Ausfertigung des Kollektivvertrages

ist vom Einigungsamt unter Bekanntgabe des

Datums der Kundmachung (§ 10), dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, bei Kollektivverträgen

für Dienstverhältnisse in der Land-

und Forstwirtschaft dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, vorzulegen; erstreckt

sich der örtliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages

auf die Sprengel mehrerer Einigungsämter,

so hat die Vorlage des Kollektivvertrages

an das bezeichnete Bundesministerium nur von

dem nach dem Sitze des Hinterlegers zuständigen

Einigungsamt zu erfolgen.

(4) Eine Ausfertigung des Kollektivvertrages

ist einem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben,

der sicher zu verwahren ist. Hinterlegte

Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 2,

Abs. (2), des Kollektivvertragsgesetzes sind im

Kataster bei den Kollektivverträgen abzulegen,

als deren Teile sie gelten.

(5) Hat der Vorsitzende des Einigungsamtes

Bedenken gegen den Bestand eines zur Hinterlegung

eingereichten Kollektivvertrages oder

gegen die Legitimation der am Abschluß beteiligten

Parteien, so kann er vor der Hinterlegung

die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen

einleiten.

§ 10. (1) Die Kundmachung der beim Einigungsamt

hinterlegten Kollektivverträge [§ 2,

Abs. (1) und (2) des Kollektivvertragsgesetzes]

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" hat sich

auf die Tatsache des Abschlusses des Vertrages

zu beschränken, wobei die Bezeichnung der Vertragsparteien

und des Vertragsgegenstandes sowie

die Angabe des Wirksamkeitsbeginnes des

Kollektivvertrages genügt. Bei Kollektivverträgen,

deren Geltungsbereich sich auf die

Sprengel mehrerer Einigungeämter erstreckt, ist

die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" nur durch das nach dem Sitz des Hinterlegers

zuständige Einigungsamt zu veranlassen,

das den übrigen in Betracht kommenden Einigungsämtern

den Tag der Kundmachung unverzüglich

bekanntzugeben hat.

(2) Die Verlautbarung des Abschlusses eines

Kollektivvertrages in der amtlichen Landeszeitung

hat durch jenes Einigungsamt zu erfolgen,

bei dem der Kollektivvertrag hinterlegt

worden ist; sind in einem Bundesland mehrere

Einigungsämter errichtet und erstreckt sich der

Geltungsbereich des hinterlegten Kollektivvertrages

auf die Sprengel mehrerer dieser Einigungsämter,

so hat der Hinterleger des Kollektivvertrages

das Einigungsamt zu bezeichnen, das

die Verlautbarung in der amtlichen Landeszeitung

zu veranlassen hat. In die Verlautbarung

ist außer den im Abs. (1) angeführten Daten

auch das Datum aufzunehmen, an welchem der

Kollektivvertrag im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundgemacht worden ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

und des § 9 gelten sinngemäß für die Kundmachung

und Verlautbarung von Verlängerungen

und Abänderungen von Kollektivverträgen

und Betriebsvereinbarungen [§ 2, Abs. (1) und

(2), des Kollektivvertragsgesetzes].

§ 11. (1) Die Abänderung, Verlängerung und das

Erlöschen eines Kollektivvertrages ist vom

Einigungsamt im Register nach Muster I anzumerken

und auf der im Kataster der Kollektivverträge

hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages

zu vermerken. Erlischt ein Kollektivvertrag

durch Kündigung, so hat sich das

Einiglingsamt, das den Abschluß des Kollektivvertrages

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundgemacht hat, auf geeignete Weise Gewißheit

über die Rechtswirksamkeit der Kündigung

zu verschaffen.

(2) Das nach Abs. (1), letzter Satz, zuständige

Einigungsamt hat binnen einer Woche nach Einlangen

der Anzeige vom Erlöschen des Kollektivvertrages,

beziehungsweise nach dem im § 12,

Abs. (3), des Kollektivvertragsgesetzes bezeichneten

Tage das Erlöschen des Kollektivvertrages

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

In der Kundmachung sind Datum und

Nummer der Wiener Zeitung, in der der Abschluß

des Kollektivvertrages seinerzeit kundgemacht

worden ist, und der Zeitpunkt des Erlöschens

des Kollektivvertrages anzuführen.

(3) Das nach Abs. (1), letzter Satz, zuständige

Einigungsamt hat das Erlöschen des Kollektivvertrages

unter Angabe des Datums der Kundmachung

(§ 10), dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung, bei Kollektivverträgen für

Dienstverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft

dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft mitzuteilen. Der Hinterleger ist

auf die durch § 2 der Verordnung vom 18. Juni

1947, B.G.Bl. Nr. 139, gegebene Verpflichtung,

das Erlöschen des Kollektivvertrages dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt und den nach

dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages in

Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

mitzuteilen, hinzuweisen.

§ 12. Für die Verlautbarung des Erlöschens

des Kollektivvertrages in den amtlichen Landeszeitungen

gelten sinngemäß die Bestimmungen

des § 10, Abs. (2).

§ 13. Die Kosten der Kundmachung und der

Verlautbarung (§§ 10 bis 12) sind von den

Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu

tragen und im vorhinein zu erlegen.

Satzungen.

§ 14. Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten,

wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft gestellt wird.

§ 15. (1) Der Beschluß des Einigungsamtes auf

Festsetzung einer Satzung ist durch Anschlag an

der Amtstafel des Einigungsamtes kundzumachen.

In der Kundmachung ist der wesentlichste Inhalt

des Beschlusses mit tunlichster Kürze wiederzugeben

und darauf hinzuweisen, daß ein Einspruch

gegen den Beschluß des Einigungsamtes (§ 15 des

Kollektivvertragsgesetzes) innerhalb 30 Taigen,

gerechnet vom ersten Tage des Anschlages, beim

Einigungsamt erhoben werden kann. Der Anschlag

hat durch 30 Tage an der Amtstafel zu

verbleiben. Der Tag des Anschlages und der Abnahme

ist auf dem Beschluß zu vermerken.

(2) Wird gegen den Beschluß des Einigungsamtes

kein Einspruch erhoben, so ist nach Ablauf

der Einspruchsfrist durch Anschlag an der

Amtstafel kundzumachen, daß der Beschluß in

Rechtskraft erwachsen ist; in der Kundmachung

ist der Wirksamkeitsbeginn der Satzung anzugeben.

(3) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft ist der rechtswirksame Beschluß

vollständig oder in gekürzter Form in die amtliche

Landeszeitung einzuschalten. Die Kosten für

die Einschaltung sind von der antragstellenden

Partei zu tragen und im vorhinein zu erlegen.

§ 16. (1) Jede vom Einigungsamt beschlossene

und in Rechtskraft erwachsene Satzung ist in das

Register nach Muster II einzutragen. Je eine Ausfertigung

des Beschlusses ist unter Bekanntgabe

der fortlaufenden Zahl, unter der die Satzung

in das Register eingetragen wurde, dem Obereinigungsamt,

dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt und den nach dem Geltungsbereich

der Satzung in Betracht kommenden gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber und der

Dienstnehmer zu übermitteln. Auf Antrag einer

Partei ist auch den am Antrag beteiligten kollektivvertragsfähigen

Körperschaften eine Ausfertigung

auf Kosten der antragstellenden Partei zuzusenden.

(2) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist einem

Kataster der Satzungen einzuverleiben, der sicher

zu verwahren ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) und

des § 15 gelten sinngemäß für die Änderung und

Aufhebung einer Satzung.

§ 17. Wird gegen den Beschluß eines Einigungsamtes

auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung

einer Satzung Einspruch erhoben [§§ 14,

Abs. (5), und 15, Abs. (1) und (2), erster Satz,

des Kollektivvertragsgesetzes], so ist dieser mit

tunlicher Beschleunigung unter Anschluß der

Akte und Darlegung des Sachverhaltes dem

Obereinigungsamt vorzulegen.

§ 18. Die Amtsstunden für die Einsichtnahme

in die bei den Einigungsämtern hinterlegten

Kollektivverträge sowie in die von den

Einigungsämtern beschlossenen Satzungen sind

durch Anschlag an der Amtstafel des Einigungsamtes

zu verlautbaren. Die Einsichtnahme ist nur

unter Aufsicht eines Beamten des Einigungsamtes

zulässig. Es steht den einsichtnehmenden Parteien

frei, sich auf ihre Kosten Abschriften oder Auszüge

von Kollektivverträgen und Satzungen, anzufertigen.

Abschnitt 3.

Einigungsverhandlung bei Gesamtstreitigkeiten.

§ 19. (1) Wenn bei Streitigkeiten über den Abschluß,

die Abänderung oder die Auslegung eines

Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte

Partei oder eine Behörde beim Einigungsamt

einen Antrag auf Schlichtung des Streitfalles

stellt, hat das Einigungsamt die Einigungsverhandlung

unverzüglich anzuberaumen.

(2) Das Einigungsamt hat zwischen den Streitparteien

zu vermitteln und auf eine Vereinbarung

zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken.

Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag

zurückgezogen wird oder wenn ein Vergleich der

Streitparteien über die Streitigkeit nicht zustande

kommt oder wenn eine der Streitparteien trotz

zweimaliger ausgewiesener Ladung der Verhandlung

fernbleibt, ohne einen bevollmächtigten

Vertreter zu entsenden.

(3) Ein Schiedsspruch zur Beilegung einer

Gesamtstreitigkeit kann nur gefällt werden,

wenn beide Streitparteien vorher die schriftliche

Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch

unterwerfen. Den Parteien ist der Schiedsspruch

schriftlich auszufertigen.

(4) Die Einstellung des Verfahrens nach

Albs. (2), das Zustandekommen einer Vereinbarung

zwischen den Streitparteien sowie die

Fällung eines Schiedsspruches ist im Register nach

Muster III (Spalte 7) zu vermerken. Zustande

gekommene schriftliche Vereinbarungen und

gefällte Schiedssprüche (§ 20 des Kollektivvertragsgesetzes)

sind überdies in das Register

nach Muster I einzutragen.

(5) Ausfertigungen einer vor dem Einigungsamt

zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarung

sind den Streitparteien auf Verlangen

auf ihre Kosten zuzustellen.

§ 20. Vor dem Einigungsamt zustande gekommene

schriftliche Vereinbarungen sowie vom

Einigungsamt gefällte Schiedssprüche gelten als

Kollektivverträge im Sinne des § 2, des Kollektivvertragsgesetzes;

für ihre Registrierung und

Kundmachung (Verlautbarung) gelten sinngemäß

die Bestimmungen der §§ 9 Ibis 13.

Abschnitt 4.

Rechtsprechende Tätigkeit

§ 21. (1) In den Fällen des § 1, Abs. (2), ist die

Verhandlung unter Einhaltung einer tunlichst

kurzen Frist anzuberaumen.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist den

Parteien der Tag der neuen Verhandlung, wenn

möglich sofort, mündlich bekanntzugeben. Über

eine Vertagung der Verhandlung entscheidet der

Vorsitzende.

§ 22. (1) Die Verhandlungen finden öffentlich

statt.

(2) Der Vorsitzende bestellt, wenn ihm dies

zweckmäßig erscheint, einen Berichterstatter, der

nach Eröffnung der Verhandlung den Sachverhalt

vorzutragen hat. Der Vorsitzende kann der Verhandlung

einen Schriftführer beiziehen.

(3) Der Vorsitzende hat zunächst zwischen den

Streitparteien zu vermitteln und auf eine gütliche

Austragung des Streites durch Abschluß

eines Vergleiches hinzuwirken. Ausfertigungen

eines Vergleiches sind den Parteien auf ihr Verlangen

auf ihre Kosten zuzustellen. Der Abschluß

eines Vergleiches ist im Register nach

Muster III (Spalte 6) zu vermerken.

(4) Der Sachverhalt ist soweit als möglich im

Zuge der Verhandlung zu erheben. Erforderlichenfalls

kann der Vorsitzende des Senates mit

der Erhebung des Sachverhaltes an Ort und Stelle

ein oder mehrere Mitglieder vor oder nach der

Verhandlung beauftragen. Er kann sich auch der

Mitwirkung der Behörden, der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber und der

Dienstnehmer sowie der Träger der Sozialversicherung

bedienen (§ 41 des Kollektivvertragsgesetzes).

(5) Ist die Vernehmung von Parteien oder

Zeugen außerhalb des Sitzes des Einigungsamtes

oder ihre eidliche Vernehmung erforderlich oder

wird die Aussage vor dem Einigungsamt verweigert,

so kann das Gericht um Rechtshilfe ersucht

werden (§ 41 des Kolektivvertragsgesetzes).

(6) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.

(7) Im übrigen finden auf das Verfahren die

Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 274/1925, Anwendung.

§ 23. (1) Die Entscheidung des Einigungsamtes

ist endgültig.

(2) Die Entscheidungen des Einigungsamtes im

rechtsprechenden Verfahren sind Exekutionstitel

im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Auf

Verlangen der Parteien hat das Einigungsamt

die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auf der

Ausfertigung der Entscheidung zu bestätigen.

Artikel II.

Geschäftsordnung des Obereinigungsamtes.

Abschnitt 1.

Wirkungskreis des Obereinigungsamtes.

§ 24. Das Obereinigungsamt ist berufen

a) über die Kollektivvertragsfähigkeit zu entscheiden

[§ 3, Abs. (2) und (3), des Kollektivvertragsgesetzes];

b) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer

Verwaltungsbehörde ein Gutachten über

die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;

c) über Einsprüche gegen Satzungsbeschlüsse

der Einigungsämter zu entscheiden [§ 15,

Abs. (1), des Kollektivvertragsgesetzes];

d) Beschlüsse auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Satzungen zu fassen,

die den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter

berühren;

e) einen Kataster der von ihm selbst und der

von den Einigungsämtern beschlossenen

Satzungen zu führen;

I) über Beschwerden gegen die Verhängung

von Ordnungsstrafen (§ 33 des Kollektivvertragsgesetzes)

zu entscheiden;

g) die Aufsicht über die Einigungsämter zu

führen und insbesondere die Gleichartigkeit

ihrer Geschäftsführung zu überwachen.

Zusammensetzung des Obereinigungsamtes.

§ 25. Für die Zusammensetzung des Obereinigungsamtes,

die Bildung der Senate, die Enthebung

und Befangenheit der Mitglieder igelten,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, die Bestimmungen der §§ 2 bis 5 sinngemäß.

§ 26. (1) In den Senat sind in der Regel je vier

Mitglieder (Ersatzmänner), wenn es sich aber um

die Entscheidung über die Kollektivvertragsfähigkeit,

die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung

von Satzungen, die den Wirkungskreis

mehrerer Einigungsämter berühren, oder um die

Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse

der Einigungsämter auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Satzungen handelt, je sechs

Mitglieder (Ersatzmänner) aus der Gruppe der

Dienstgeber und der Dienstnehmer zu berufen.

(2) Der Senat ist verhandlungs- und beschlußfähig,

wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem

Stellvertreter wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmänner)

aus der Gruppe der Dienstgeber und

der Dienstnehmer erschienen sind.

(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmänner) einer

Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser

Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder

(Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein

Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit der vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten

Mitgliedern abgegebenen Stimmen

gefaßt, der Vorsitzende gibt seine Stimme als

letzter ab.

Ordnungsstrafen.

§ 27. Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsstrafen

gegen Mitglieder des Obereinigungsamtes

gelten die Bestimmungen des § 4, Abs. (2),

sinngemäß mit der Maßgabe, daß über die Beschwerde

gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

entscheidet.

Obliegenheiten des Senates.

§ 28. Dem Senate obliegt die Verhandlung und

Beschlußfassung

1. in den im § 24, lit. a bis d und f, angeführten

Angelegenheiten;

2. über wichtige sowie solche aufsichtsbehördliche

Verfügungen und Weisungen, denen grundsätzliche

Bedeutung zukommt;

3. über vom Vorsitzenden des Obereinigungsamtes

nach dessen Ermessen zugewiesene Gegenstände

administrativer oder rechtlicher Natur.

Befugnisse des Vorsitzenden.

§ 29. (1) Die Leitung und Einteilung der Geschäfte

des Obereinigungsamtes steht dessen Vorsitzenden

zu; er bestellt die Senate, beruft deren

Mitglieder zu den Sitzungen ein und führt den

Vorsitz bei den Verhandlungen soweit er nicht

einen Stellvertreter mit dem Vorsitz betraut hat.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt ferner die Besorgung

der Korrespondenz und der laufenden

Geschäfte des Obereinigungsamtes, soweit letztere

nicht gemäß § 28 der Beschlußfassung des Senates

vorbehalten sind oder diesem vom Vorsitzenden

vorgelegt werden (§ 28, Ziffer 3).

(3) Der Vorsitzende prüft die eingelangten

Geschäftsstücke und hat die zur Vorbereitung der

Beschlußfassung des Senates nötigen Anordnungen

zu treffen und die hiezu erforderlichen

Erhebungen anzuordnen.

(4) Der Vorsitzende ist befugt, zu den Beratungen

des Senates auch Vertreter der an dem

Beratungsgegenstande beteiligten Bundesministerien

mit beratender Stimme einzuladen.

(5) Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im

Falle der Verhinderung seinen Stellvertretern zu.

Der Vorsitzende ist berechtigt, von vornherein

oder von Fall zu Fall einem seiner Stellvertreter

einen Teil seiner Befugnisse, insbesondere die

Führung des Vorsitzes in einem Senate, zu übertragen.

Einleitung des Verfahrens.

§ 30. (1) Das Obereinigungsamt wird auf Antrag

einer Partei, auf Ersuchen eines Gerichtes

oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amts

wegen tätig.

(2) Die Verhandlung auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung einer Satzung, die den

Wirkungskreis mehrerer Einigungsämter berührt,

ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft beantragt wird.

(3) Alle Amtshandlungen des Obereinigungsamtes

sind tunlichst zu beschleunigen.

§ 31. Die beim Obereinigungsamt zu stellenden

Anträge sind schriftlich einzubringen und an das

„Obereinigungsamt beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung" zu richten.

Register.

§ 32. (1) Die beim Obereinigumgsamt anfallenden

Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll

einzutragen.

(2) Neben dem Einreichungsprotokoll ist über

die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

nach § 3, Abs. (2) und (3),

des Kollektivvertragsgesetzes ein Register nach

Muster IV und über die im Kataster hinterlegten

Satzungen ein Register nach Muster V zu führen.

Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Obereinigungsamtes

die Führung weiterer Register

für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen

anordnen.

(3) Zu den Registern ist ein Namensverzeichnis

zu führen.

Abschnitt 2.

Feststellung der Kollektivvertragsfähigkeit.

§ 33. (1) Das Verfahren auf Zuerkennung der

Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die

Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung

oder einer gesetzlichen Interessenvertretung

einzuleiten. Dem Antrag sind eine

beglaubigte Abschrift der Statuten der betreffenden

Berufsvereinigung und die zur Beurteilung

der im § 3, Abs. (1), Z. 2, des Kollektivvertragsgesetzes

vorgesehenen Voraussetzungen sonst

erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Vorsitzende hat vorerst zu überprüfen,

ob der Antrag mit den nach Abs. (1) erforderlichen

Belegen versehen ist und die allenfalls

nötigen Ergänzungen durch die antragstellende

Partei zu veranlassen.

(3) Die Anträge sind den in Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretungen der

Dienstgeber und der Dienstnehmer unter Anberaumung

einer angemessenen Frist, die jedoch

mindestens drei Wochen betragen muß, mit dem

Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten, daß,

falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme

erfolgt, angenommen wird, daß keine Einwendungen

erhoben werden.

(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten

Frist [Abs. (3)], ist der Antrag unter Anberaumung

einer Verhandlung dem Senate zuzuweisen.

(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

ist vom Obereinigungsamt im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" und in allen amtlichen

Landeszeitungen zu verlautbaren und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung sowie

allen Einigungsämtern zur Kenntnis zu bringen.

Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung,

der die Kollektivvertragsfähigkeit

zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu

erlegen.

(6) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfäkigkeit

ist einzuleiten, wenn es

von einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung

beantragt wird; es ist von Amts

wegen einzuleiten, wenn dem Obereinigungsamt

bekannt wird, daß die Voraussetzungen gemäß

§ 3, Abs. (1), Z. 2, des Kollektivvertragsgesetzes

nicht mehr gegeben 6ind. Die Bestimmungen der

Abs. (2) bis (5) gelten sinngemäß.

Abschnitt 3.

Satzungen.

§ 34. (1) Der Vorsitzende hat die einlangenden

Akte über Einsprüche gegen Beschlüsse eines

Einigungsamtes auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung einer Satzung einer Prüfung zu

unterziehen, die allenfalls nötigen Ergänzungen

anzuordnen und die für die Beschlußfassung des

Senates erforderlichen Verfügungen und Anordnungen

zu treffen.

(2) Einsprüche, die nicht innerhalb der gesetzlichen

Frist erhoben werden oder die von einer

Partei eingebracht wurden, der offenbar ein Einspruchsrecht

nicht zusteht, können vom Senate

ohne Anberaumung einer Verhandlung zurückgewiesen

werden.

(3) Ergibt sich aus der Prüfung der Akten und

den vom Vorsitzenden allenfalls angeordneten

Erhebungen, daß der Senat des Einigungsamtes

nicht ordnungsgemäß besetzt war oder daß das

Verfahren vor dem Einigungsamt an wesentlichen

Mängeln litt, die eine erschöpfende Erörterung

und gründliche Behandlung der Sache

verhinderten, so kann der Senat ohne Anberaumung

einer Verhandlung den angefochtenen

Beschluß aufheben und die Angelegenheit zur

neuerlichen Verhandlung an das Einigungsamt

zurückverweisen.

(4) In allen übrigen Fällen hat der Vorsitzende

eine Verhandlung anzuordnen und hiezu die

Parteien und sonstige Beteiligte schriftlich zu

laden. Die Bestimmungen der §§ 21 und 22

gelten sinngemäß.

§ 35. (1) Beschließt das Obereinigungsamt im

Einspruchsverfahren die Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung einer Satzung, so ist das

Einigungsamt, das den angefochtenen Beschluß

gefaßt hat, anzuweisen, den Beschluß des Obereinigungsamtes

durch Anschlag an der Amtstafel

des Einigungsamtes mit dem Beifügen öffentlich

kundzumachen, daß der Beschluß in Rechtskraft

erwachsen ist.

(2) Beschlüsse des Obereinigungsamtes auf Festsetzung,

Abänderung oder Aufhebung von

Satzungen, die den Wirkungsbereich mehrerer

Einigungsämter berühren, sind vom Obereinigungsamt

durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

Der kundgemachte (Beschluß hat durch

30 Tage angeschlagen zu bleiben; der Tag des

Anschlages und der Abnahme ist am Beschluß

zu vermerken.

(3) In der Kundmachung ist der Beschluß,

wenn er auf Festsetzung einer Satzung lautet,

vollinhaltlich mit dem Beifügen, daß ihre Bestimmungen

in Rechtskraft erwachsen sind, aufzunehmen.

In allen übrigen Fällen ist in die

Kundmachung der wesentliche Inhalt der Satzung

mit tunlicher Kürze aufzunehmen.

§ 36. (1) Die von den Einigungsämtern beim

Obereinigungsamt hinterlegten Ausfertigungen

der rechtskräftigen Beschlüsse über die Festsetzung,

Abänderung oder Aufhebung einer

Satzung [§ 16, Abs. (1)] und die vom Obereinigungsamt

gefaßten Beschlüsse über die Festsetzung,

Abänderung oder Aufhebung von

Satzungen, die den Wirkungsbereich mehrerer

Einigungsämter berühren, sind einem Kataster

der Satzungen einzuverleiben, der sicher zu verwahren

ist. Im Kataster ist bei jeder Satzung

die fortlaufende Zahl, unter der die Satzung im

Register [§ 32, Abs. (2)] eingetragen wurde,

zu vermerken.

(2) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme in

diese Satzungen werden durch Anschlag an der

Amtstafel des Obereinigungsamtes verlautbart.

Die Einsichtnahme ist nur unter Aufsicht eines

Beamten des Obereinigungsamtes zulässig. Es

steht den Parteien frei, sich auf ihre Kosten Abschriften

oder Auszüge der Satzungen anzufertigen.

Abschnitt 4.

Aufsicht über die Einigungsämter.

§ 37. (1) Das Recht der Aufsicht umfaßt die

Befugnis, die ordnungsmäßige Ausführung der

Geschäfte der Einigungsämter zu überwachen,

sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und

wahrgenommene Gebrechen, Verzögerungen und

Unrichtigkeiten in der Geschäftsführung abzustellen

oder die zur Herstellung einer ordnungsmäßigen

Geschäftsführung erforderlichen Vorkehrungen

zu veranlassen.

(2) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist das

Obereinigungsamt insbesondere befugt, die Einigungsämter

zur Vorlage periodischer Ausweise

über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen

Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten

zu verhalten und sich durch Einholung von

Akten oder in anderer geeigneter Weise in die

Geschäftsführung der Einigungsämter Einblick

zu verschaffen.

(3) Zur Herbeiführung und Erhaltung einer

gleichartigen Geschäftsführung der Einigungsämter

oder wenn es ihm sonst erforderlich

scheint, kann das Obereinigungsamt an die Einigungsämter

ferner allgemeine Weisungen über

die Art der Geschäftsführung erlassen und sie

von seiner Auffassung über bestimmte Rechtsfragen

in Kenntnis setzen.

Artikel III.

Gemeinsame Bestimmungen.

Gebühren.

§ 38. Die bei den Einigungsämtern und beim

Obereinigungsamt überreichten Eingaben und

deren Beilagen, die im Verfahren aufgenommenen

Niederschriften und deren Beilagen sowie die

Korrespondenzen und sonstigen amtlichen Ausfertigungen

der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes

sind Stempel- und gebührenfrei

(§ 40 des Kollektivvertragsgesetzes).

Führung der Kanzleigeschäfte.

§ 39. (1) Die Kanzleigeschäfte der Einigungsämter

werden von der Kanzlei des Arbeitsgerichtes

oder, wenn ein solches nicht besteht, vom

Bezirksgericht, an dessen Sitz das Einigungsamt

errichtet ist, besorgt.

(2) Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der

Einigungsämter findet, soweit im Kollektivvertragsgesetz

und in dieser Verordnung nichts

anderes bestimmt wird, die Geschäftsordnung

für. Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) sinngemäß

Anwendung.

(3) Die von den Parteien zu tragenden Kosten

werden, soweit im Kollektivvertragsgesetz und in

dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird,

nach den Vorschriften eingehoben, die für die

Einhebung von gerichtlichen Gebühren und

Kosten gelten.

(4) Die Kanzleigeschäfte des Obereinigungsamtes

werden vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung besorgt.

(5) Die aus der Führung der Kanzleigeschäfte

der Einigungsämter [Abs. (1)] und des Obereinigungsamtes

[Abs. (4)] entstehenden Kosten trägt

der Bund.

Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmänner).

§ 40. (1) Mitglieder und Ersatzmänner der

Einigungsämter und des Obereinigungsamtes, die

im aktiven Staats- oder sonstigen öffentlichen

Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den

für sie geltenden besonderen Vorschriften.

(2) Die übrigen Mitglieder (Ersatzmänner)

haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis

nach den Bestimmungen und Tarifen,

die für Schöffen nach dem GebAG., B. G. Bl.

Nr. 136/1946, gelten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →