217. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a, 9, 20, 22a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.
Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl. II Nr. 372/2001, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem Zufallsprinzip zehn
Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (Abt. Analytik
I) im gefrorenen bzw. tiefgefrorenen Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der Partei zu
Beweiszwecken zurückzulassen.“
2. § 6 samt Überschrift lautet
„Nationales Referenzlaboratorium
§ 6. Nationales Referenzlaboratorium für die Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch im
Sinne der Art. 14a und 14b der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
GmbH und das Bundesamt für Ernährungssicherheit (Abt. Analytik II).“
3. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Die Grundgebühr für die erforderlichen Zusatzkontrollen beträgt 50,87 Euro und die Gebühr für
den Zeitaufwand 21,80 Euro je angefangene halbe Stunde.“
4. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100 kg sind mehrere Einzelproben nach dem Zufallsprinzip
über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Aus den Einzelproben ist eine Sammelprobe zu bilden.
Diese Sammelprobe ist auf 2 kg zu reduzieren und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil
ist der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit
zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken
zurückzulassen.“