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217_2003 AT

217. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a, 9, 20, 22a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.

Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl. II Nr. 372/2001, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem Zufallsprinzip zehn

Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der Agentur für

Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (Abt. Analytik

I) im gefrorenen bzw. tiefgefrorenen Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der Partei zu

Beweiszwecken zurückzulassen.“

2. § 6 samt Überschrift lautet

„Nationales Referenzlaboratorium

§ 6. Nationales Referenzlaboratorium für die Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch im

Sinne der Art. 14a und 14b der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

GmbH und das Bundesamt für Ernährungssicherheit (Abt. Analytik II).“

3. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Die Grundgebühr für die erforderlichen Zusatzkontrollen beträgt 50,87 Euro und die Gebühr für

den Zeitaufwand 21,80 Euro je angefangene halbe Stunde.“

4. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100 kg sind mehrere Einzelproben nach dem Zufallsprinzip

über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Aus den Einzelproben ist eine Sammelprobe zu bilden.

Diese Sammelprobe ist auf 2 kg zu reduzieren und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil

ist der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit

zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken

zurückzulassen.“

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