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217_2000 AT

217. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern (AEV Chemiefasern)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern (AEV Chemiefasern)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Chemiefaser: Auf physikalischem oder physikalisch-chemischem Weg aus makromolekularen

Naturstoffen oder makromolekularen Kunststoffen erzeugte Faser, die sich insbesondere zur

Herstellung von Textilien, Vliesen oder technischen Geweben eignet.

2. Chemiefaserherstellung: Technisches Verfahren, bei welchem der Faserrohstoff in fließfähige

Form gebracht und in ein verfestigendes Medium verpresst wird (Spinnvorgang) sowie

anschließend verstreckt und nachbehandelt wird.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Chemiefasern aus Cellulose nach dem

a) Viskoseverfahren,

b) NMMO-Verfahren,

c) Acetatverfahren;

2. Herstellen von Chemiefasern aus Homo- oder Copolymerisaten von Olefinen einschließlich des

Styrol, Acrylnitril, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid und Vinylalkohol;

3. Herstellen von Chemiefasern aus Polykondensaten und Polyadditionsprodukten (zB Polyamide,

Polycarbonate, Polyester, Polyimide, Polyurethane);

4. Verarbeiten von gemäß Z 1 bis 3 hergestellten Chemiefasern zu Garnen, Kabeln, Bändern oder

Vliesen im unmittelbaren Anschluss an die Faserherstellung;

5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. Abwasser aus der Herstellung von Glasfasern und künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2

AAEV);

4. Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Rohstoffe für die Chemiefaserherstellung;

a) gebleichter Zellstoff,

b) Kunststoffe;

5. Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV);

6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,

die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfällt. Bei integrierter Herstellung eines Chemiefaserrohstoffes und der

zugehörigen Chemiefaser an einem Betriebs- oder Anlagenstandort ist bei gemeinsamer Reinigung der

Abwässer aus diesen beiden Herstellungsprozessen § 4 Abs. 7 AAEV weder auf das Abwasser aus der

Herstellung des Chemiefaserrohstoffes noch auf das Abwasser aus der entsprechenden Tätigkeit des

Abs. 3 anzuwenden; Teilstromanforderungen in der Abwasseremissionsverordnung für die Herstellung

des jeweiligen Faserrohstoffes oder in Anlage A dieser Verordnung bleiben davon unberührt.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung

gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere

Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben

oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem

Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1.Einsatz von Faserrohstoffen mit möglichst geringen Gehalten an Rückständen aus der

Rohstoffherstellung (zB Monomere, halogenorganische Verbindungen aus Bleichvorgängen),

soweit diese auf Grund des Marktangebotes verfügbar oder in der eigenen Erzeugung herstellbar

sind;

2. Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen

Systemen, bei welchen Abwasser- und Stoffverluste minimiert werden (zB Badverluste bei

Nassspinnverfahren);

3. Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende

stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder

der Herstellungsrückstände erlauben (zB Säuren, Laugen, Salze, organische Lösemittel, Fäll- und

Spinnbäder);

4. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder

wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 3

stofflich verwertet werden können;

5. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls

unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren bei

Wasch- und Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche oder Waschwasserkreislauf bei der

Spulen-, Kabel- oder Filtertuchwäsche);

6. Einsatz indirekter Kühlverfahren bei der Brüdenkondensation; weitestgehender Verzicht auf den

Einsatz von Mischkondensatoren;

7. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine

gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche

durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender

Verzicht auf den Einsatz von

a) halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Bleichmitteln,

b) halogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel,

c) Tensiden, Komplexbildnern, Präparationen oder sonstigen Arbeits- oder Hilfsstoffen, die eine

Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner

als 60% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);

8.Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und

Schmutzfrachtspitzen;

9. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

(Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik

und Ähnliche) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; Einsatz biologischer

Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser bei Indirekt- und Direkteinleitern;

10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion sowie bei der

Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG,

BGBl. Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht

freisetzbar (Nr. 10), Sulfid (Nr. 14), Kohlenstoffdisulfid (Nr. 15), AOX (Nr. 18), Summe der Kohlenwasserstoffe

(Nr. 20), POX (Nr. 21) und BTXE (Nr. 23).

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für

einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht

festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid

festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chemiefasern

(ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3.

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anlage A gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind

als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen der

Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der

Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als

eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der

AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

BGBlPdf 217. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat das Vereinigte

Königreich am 26. Oktober 2000 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der

Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in

Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens

durch den Gerichtshof (BGBl. III Nr. 166/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 125/2000) hinterlegt.

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