217. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern (AEV Chemiefasern)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Chemiefaser: Auf physikalischem oder physikalisch-chemischem Weg aus makromolekularen
Naturstoffen oder makromolekularen Kunststoffen erzeugte Faser, die sich insbesondere zur
Herstellung von Textilien, Vliesen oder technischen Geweben eignet.
2. Chemiefaserherstellung: Technisches Verfahren, bei welchem der Faserrohstoff in fließfähige
Form gebracht und in ein verfestigendes Medium verpresst wird (Spinnvorgang) sowie
anschließend verstreckt und nachbehandelt wird.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Chemiefasern aus Cellulose nach dem
a) Viskoseverfahren,
b) NMMO-Verfahren,
c) Acetatverfahren;
2. Herstellen von Chemiefasern aus Homo- oder Copolymerisaten von Olefinen einschließlich des
Styrol, Acrylnitril, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid und Vinylalkohol;
3. Herstellen von Chemiefasern aus Polykondensaten und Polyadditionsprodukten (zB Polyamide,
Polycarbonate, Polyester, Polyimide, Polyurethane);
4. Verarbeiten von gemäß Z 1 bis 3 hergestellten Chemiefasern zu Garnen, Kabeln, Bändern oder
Vliesen im unmittelbaren Anschluss an die Faserherstellung;
5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
3. Abwasser aus der Herstellung von Glasfasern und künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2
AAEV);
4. Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Rohstoffe für die Chemiefaserherstellung;
a) gebleichter Zellstoff,
b) Kunststoffe;
5. Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV);
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,
die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfällt. Bei integrierter Herstellung eines Chemiefaserrohstoffes und der
zugehörigen Chemiefaser an einem Betriebs- oder Anlagenstandort ist bei gemeinsamer Reinigung der
Abwässer aus diesen beiden Herstellungsprozessen § 4 Abs. 7 AAEV weder auf das Abwasser aus der
Herstellung des Chemiefaserrohstoffes noch auf das Abwasser aus der entsprechenden Tätigkeit des
Abs. 3 anzuwenden; Teilstromanforderungen in der Abwasseremissionsverordnung für die Herstellung
des jeweiligen Faserrohstoffes oder in Anlage A dieser Verordnung bleiben davon unberührt.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung
gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere
Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben
oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem
Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1.Einsatz von Faserrohstoffen mit möglichst geringen Gehalten an Rückständen aus der
Rohstoffherstellung (zB Monomere, halogenorganische Verbindungen aus Bleichvorgängen),
soweit diese auf Grund des Marktangebotes verfügbar oder in der eigenen Erzeugung herstellbar
sind;
2. Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen
Systemen, bei welchen Abwasser- und Stoffverluste minimiert werden (zB Badverluste bei
Nassspinnverfahren);
3. Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende
stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder
der Herstellungsrückstände erlauben (zB Säuren, Laugen, Salze, organische Lösemittel, Fäll- und
Spinnbäder);
4. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder
wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 3
stofflich verwertet werden können;
5. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls
unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren bei
Wasch- und Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche oder Waschwasserkreislauf bei der
Spulen-, Kabel- oder Filtertuchwäsche);
6. Einsatz indirekter Kühlverfahren bei der Brüdenkondensation; weitestgehender Verzicht auf den
Einsatz von Mischkondensatoren;
7. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine
gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche
durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender
Verzicht auf den Einsatz von
a) halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Bleichmitteln,
b) halogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel,
c) Tensiden, Komplexbildnern, Präparationen oder sonstigen Arbeits- oder Hilfsstoffen, die eine
Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner
als 60% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);
8.Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und
Schmutzfrachtspitzen;
9. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik
und Ähnliche) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; Einsatz biologischer
Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser bei Indirekt- und Direkteinleitern;
10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion sowie bei der
Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG,
BGBl. Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht
freisetzbar (Nr. 10), Sulfid (Nr. 14), Kohlenstoffdisulfid (Nr. 15), AOX (Nr. 18), Summe der Kohlenwasserstoffe
(Nr. 20), POX (Nr. 21) und BTXE (Nr. 23).
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für
einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht
festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid
festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chemiefasern
(ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anlage A gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen der
Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der
Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als
eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der
AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat das Vereinigte
Königreich am 26. Oktober 2000 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in
Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens
durch den Gerichtshof (BGBl. III Nr. 166/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 125/2000) hinterlegt.