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217_1998 AT

217. Kundmachung: Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Kundmachung: Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten

Auf Grund des Art. 60 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Bundespräsidentenwahlgesetzes

1971, BGBl. Nr. 57, wird kundgemacht

Das Bundesvolk hat in dem am 19. April 1998 stattgefundenen Wahlgang Dr. Thomas Klestil zum

Bundespräsidenten der Republik Österreich gewählt.

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