217. Anpassungen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ANPASSUNGEN ZU DEN ARTIKELN 2A UND 2B DES MONTREALER PROTOKOLLS ÜBER
STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN
Die vierte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau
der Ozonschicht führen Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 206/1993., beschließt auf der Grundlage der nach Artikel 6 des Protokolls durchgeführten
Bewertungen die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen der Produktion und des
Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A zum Protokoll
A. Artikel 2A: FCKW
Die Absätze 3 bis 6 des Artikels 2A des Protokolls werden durch folgende Absätze ersetzt, die Absätze
3 und 4 des Artikels 2A werden
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner
1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der
geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A jährlich 25 vH desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede
Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür,
daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 25 vH desjenigen von 1986 nicht
übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten
Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu
10 vH desjenigen von 1986 übersteigen.
(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am
1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs
der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die
einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete
Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen
Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete
Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1986 übersteigen. Dieser Absatz
findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des
Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als
wesentlich erachtet werden.
B. Artikel 2B: Halone
Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 2B des Protokolls werden durch folgenden Absatz ersetzt, der Absatz
2 des Artikels 2B wird
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am
1. Jänner 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs
der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die
einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete
Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen
Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete
Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1986 übersteigen. Dieser Absatz
findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des
Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als
wesentlich erachtet werden.
ANPASSUNGEN ZU DEN ARTIKELN 2C, 2D UND 2E DES MONTREALER PROTOKOLLS
ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN
Die vierte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau
der Ozonschicht führen, beschließt auf der Grundlage der nach Artikel 6 des Protokolls durchgeführten
Bewertungen die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen der Produktion und des
Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage B zum Protokoll
A. Artikel 2C: Sonstige vollständig halogenierte FCKW
Artikel 2C des Protokolls wird durch folgenden Artikel ersetzt
Artikel 2C: Sonstige vollständig halogenierte FCKW
(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am
1. Jänner 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der
Anlage B jährlich 80 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere
dieser Stoffe herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, daß der berechnete Umfang ihrer
Produktion dieser Stoffe jährlich 80 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der
grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann
jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1989
übersteigen.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am
1. Jänner 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs
der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 25 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt.
Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume
dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 25 vH desjenigen von
1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz
1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze
um bis zu 10 vH desjenigen von 1989 übersteigen.
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am
1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs
der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die
einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete
Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen
Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete
Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz
findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des
Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als
wesentlich erachtet werden.
B. Artikel 2D: Tetrachlorkohlenstoff
Artikel 2D des Protokolls wird durch folgenden Artikel ersetzt
Artikel 2D: Tetrachlorkohlenstoff
(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am
1. Jänner 1995 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der
Anlage B jährlich 15 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt,
sorgt während desselben Zeitraums dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses
Stoffes jährlich 15 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen
Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete
Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1989 übersteigen.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am
1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs
des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die
diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion
dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse
der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion
diese Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung,
soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu
gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich
erachtet werden.
C. Artikel 2E: 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)
Artikel 2E des Protokolls wird durch folgenden Artikel ersetzt
Artikel 2E: 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)
(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am
1. Jänner 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der
Anlage B jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt,
sorgt während desselben Zeitraums dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes
jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse
der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer
Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1989 übersteigen.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am
1. Jänner 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs
des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich 50 vH desjenigen von 1989 nicht
übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß
der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 50 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt.
Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten
Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH
desjenigen von 1989 übersteigen.
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner
1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des
geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff
herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses
Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5
Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese
Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht
die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur
Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.
Die Anpassungen, die am 22. März 1993 vom Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien
mitgeteilt wurden, sind gemäß Art. 2 Abs. 9 lit. d des Protokolls mit 22. September 1993 in
Kraft getreten.