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217_1996 AT

217. Anpassungen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Anpassungen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

(Übersetzung)

ANPASSUNGEN ZU DEN ARTIKELN 2A UND 2B DES MONTREALER PROTOKOLLS ÜBER

STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN

Die vierte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau

der Ozonschicht führen Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 206/1993., beschließt auf der Grundlage der nach Artikel 6 des Protokolls durchgeführten

Bewertungen die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen der Produktion und des

Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A zum Protokoll

A. Artikel 2A: FCKW

Die Absätze 3 bis 6 des Artikels 2A des Protokolls werden durch folgende Absätze ersetzt, die Absätze

3 und 4 des Artikels 2A werden

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner

1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der

geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A jährlich 25 vH desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede

Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür,

daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 25 vH desjenigen von 1986 nicht

übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten

Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu

10 vH desjenigen von 1986 übersteigen.

(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am

1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs

der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die

einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete

Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen

Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete

Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1986 übersteigen. Dieser Absatz

findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des

Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als

wesentlich erachtet werden.

B. Artikel 2B: Halone

Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 2B des Protokolls werden durch folgenden Absatz ersetzt, der Absatz

2 des Artikels 2B wird

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am

1. Jänner 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs

der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die

einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete

Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen

Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete

Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1986 übersteigen. Dieser Absatz

findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des

Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als

wesentlich erachtet werden.

ANPASSUNGEN ZU DEN ARTIKELN 2C, 2D UND 2E DES MONTREALER PROTOKOLLS

ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN

Die vierte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau

der Ozonschicht führen, beschließt auf der Grundlage der nach Artikel 6 des Protokolls durchgeführten

Bewertungen die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen der Produktion und des

Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage B zum Protokoll

A. Artikel 2C: Sonstige vollständig halogenierte FCKW

Artikel 2C des Protokolls wird durch folgenden Artikel ersetzt

Artikel 2C: Sonstige vollständig halogenierte FCKW

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am

1. Jänner 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der

Anlage B jährlich 80 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere

dieser Stoffe herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, daß der berechnete Umfang ihrer

Produktion dieser Stoffe jährlich 80 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der

grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann

jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1989

übersteigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am

1. Jänner 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs

der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 25 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt.

Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume

dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 25 vH desjenigen von

1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz

1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze

um bis zu 10 vH desjenigen von 1989 übersteigen.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am

1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs

der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die

einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete

Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen

Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete

Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz

findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des

Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als

wesentlich erachtet werden.

B. Artikel 2D: Tetrachlorkohlenstoff

Artikel 2D des Protokolls wird durch folgenden Artikel ersetzt

Artikel 2D: Tetrachlorkohlenstoff

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am

1. Jänner 1995 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der

Anlage B jährlich 15 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt,

sorgt während desselben Zeitraums dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses

Stoffes jährlich 15 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen

Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete

Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1989 übersteigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am

1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs

des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die

diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion

dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse

der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion

diese Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung,

soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu

gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich

erachtet werden.

C. Artikel 2E: 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

Artikel 2E des Protokolls wird durch folgenden Artikel ersetzt

Artikel 2E: 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am

1. Jänner 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der

Anlage B jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt,

sorgt während desselben Zeitraums dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes

jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse

der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer

Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1989 übersteigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am

1. Jänner 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs

des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich 50 vH desjenigen von 1989 nicht

übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß

der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 50 vH desjenigen von 1989 nicht übersteigt.

Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten

Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH

desjenigen von 1989 übersteigen.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner

1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des

geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff

herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses

Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5

Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese

Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht

die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur

Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

Die Anpassungen, die am 22. März 1993 vom Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien

mitgeteilt wurden, sind gemäß Art. 2 Abs. 9 lit. d des Protokolls mit 22. September 1993 in

Kraft getreten.

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