217. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 195/1992) hinterlegt
Staaten Datum der Hinterlegung der Bettrittsurkunde
Armenien 13. September 1993
Bahamas 6. Oktober 1993
Benin 12. März 1992
Gambia 16. April 1993
Indien 9. Juli 1993
Jordanien 1. Juli 1992
Kambodscha 15. Oktober 1992
Lettland 14. April 1992
Malediven I.Juli 1993
Marokko 21. Juni 1993
Namibia 23. November 1992
Samoa 25. September 1992
Seychellen 5. Mai 1992
Suriname 1. März 1993 Tadschikistan 26. Oktober 1993
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeil vom
Bosnien-Herzegowina 6. März 1992
Kroatien 8. Oktober 1991
Slowakei 1. Jänner 1993
Slowenien 25. Juni 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Bahamas
Die Regierung des Commonwealth der Bahamas erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 2 lit. a, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 lit. h und Art. 29 Abs. l gebunden.
Indien: Erklärungen.
„i) Hinsichtlich Art. 5 lit. a und 16 Abs. l erklärt die Regierung der Republik Indien, daß sie diese Bestimmungen, in Übereinstimmung mit ihrer Politik der Nichteinmischung in die persönlichen Angelegenheiten jeglicher Gemeinschaft ohne deren Initiative und Zustimmung, erfüllen und gewährleisten wird.
ii) Hinsichtlich Art. 16 Abs. 2 erklärt die Regierung der Republik Indien, ungeachtet ihrer grundsätzlichen vollen Unterstützung des Prinzips der verpflichtenden Registrierung von Eheschließungen, daß dies in einem so großen Land wie Indien mit seiner Vielzahl von Gebräuchen, Religionen und Alphabetisierungsstufen nicht durchführbar ist."
Vorbehalt
„Hinsichtlich Art. 29 erklärt die Regierung der Republik Indien, daß sie Abs. l dieses Artikels für sich als nicht verbindlich erachtet."
Jordanien. Vorbehalte
Das Haschemitische Königreich Jordanien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 (der Wohnsitz und Aufenthaltsort einer Frau ist bei ihrem Mann) sowie die Formulierung von Art. 16 lit. c (betreffend die bei Auflösung der Ehe in Zusammenhang mit Unterhak und Abfindungszahlung entstehenden Rechte) und Art. 16 lit. d und lit. g der Konvention nicht gebunden.
Malediven : Vorbehalte
„Die Regierung der Republik der Malediven wird alle Bestimmungen der Konvention bis auf jene einhalten, die nach ihrer Ansicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der islamischen Sharia stehen, auf denen die Gesetze und Gebräuche der Malediven beruhen.
Weiters erachtet die Republik der Malediven all jene Bestimmungen der Konvention für sich nicht als verbindlich, die sie in irgendeiner Form zu einer Änderung ihrer Verfassung oder ihrer Gesetze verpflichten."
Marokko: Erklärungen
1. Bezüglich Artikel 2
Die Regierung des Königreichs Marokko erklärt ihre Bereitschaft, die Bestimmungen dieses Artikels unter den folgenden Voraussetzungen anzuwenden
— daß sie die verfassungsmäßigen Bedingungen, welche die Thronnachfolge des Königreiches Marokko regeln, nicht präjudizieren;
— daß sie nicht in Widerspruch zur islamischen Sharia stehen. Es wird festgehalten, daß jene Bestimmungen des marokkanischen Zivilstandsgesetzes, die den Frauen Rechte zuerkennen, die sich von denen der Männer unterscheiden, nicht verletzt oder aufgehoben werden dürfen, da sie in erster Linie von der islamischen Sharia abgeleitet sind, deren Ziel es unter anderem ist, ein Gleichgewicht zwischen den Ehepartnern zur Bewährung des Zusammenhaltes der Familie herzustellen.
2. Hinsichtlich Artikel 15, Absatz 4
Die Regierung des Königreiches Marokko erklärt, daß die Bestimmungen dieses Artikels, insbesondere jene betreffend das Recht der Frau auf freie Wahl ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsortes, für sie nur insofern verbindlich sein können, als sie mit den Art. 34 und 36 des marokkanischen Zivilstandsgesetzes im Einklang stehen.
Vorbehalte
1. Hinsichtlich Artikel 9, Absatz 2
Die Regierung des Königreiches Marokko erklärt einen Vorbehalt zu diesem Artikel in Anbetracht der Tatsache, daß das Gesetz über die marokkanische Staatsbürgerschaft einem Kind den Besitz der Staatsbürgerschaft seiner Mutter nur dann gestattet, wenn, unabhängig vom Geburtsort, der Vater nicht bekannt ist, oder wenn, bei einer Geburt in Marokko, der Vater staatenlos ist, und zwar geschieht das zu dem Zweck, jedem Kind das Recht auf eine Staatszugehörigkeit zu garantieren. Außerdem kann ein in Marokko geborenes Kind mit marokkanischer Mutter und ausländischem Vater die marokkanische Staatsbürgerschaft auch dann erwerben, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit seinen Wunsch nach Erlangung der Staatsbürgerschaft erklärt, vorausgesetzt, daß es zum Zeitpunkt dieser Erklärung seinen überwiegenden und ordentlichen Wohnsitz in Marokko hat.
2. Hinsichtlich Artikel 16
Die Regierung des Königreiches Marokko erklärt einen Vorbehalt zu diesem Artikel, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen über die Gleichheit von Mann und Frau in bezug auf die Rechte und Pflichten bei Schließung bzw Auflösung der Ehe. Eine
Gleichheit dieser Art gilt als unvereinbar mit der islamischen Sharia, die jedem der beiden Ehepartner Rechte und Pflichten in einem Rahmen der Ausgewogenheit und der gegenseitigen Ergänzung zum Zwecke der Bewahrung des heiligen Bandes der Ehe garantiert. Die Bestimmungen der islamischen Sharia verpflichten den Ehemann, eine Mitgift in die Ehe mitzubringen und seine Familie zu erhalten, während die Ehefrau gesetzlich nicht zur Erhaltung der Familie verpflichtet ist.
Weiters ist der Ehemann bei Auflösung der Ehe zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Dagegen kann die Ehefrau über ihr Vermögen während und nach Auflösung der Ehe vollkommen frei und ohne Kontrolle durch ihren Ehemann verfügen, da dieser keinerlei Verfügungsrecht über ihr Vermögen besitzt. Aus diesen Gründen erkennt die islamische Sharia einer Frau das Recht auf Ehescheidung nur nach einer Entscheidung durch einen Shariarichter zu.
3. Hinsichtlich Artikel 29
Die Regierung des Königreiches Marokko erachtet sich durch den ersten Absatz dieses Artikels nicht gebunden, demzufolge „eine Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, die nicht im Verhandlungsweg geregelt wird, auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht vorgelegt wird"
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt bzw abgegebene Erklärung zurückgezogen.
Bulgarien am 24. Juni 1992
Kanada am 28. Mai 1992
Thailand am 26. Oktober 1992 nur hinsichtlich
Art. 9 Abs. 2.