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217_1992 AT

217. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben die Niederlande für das Königreich in Europa am 12. Mai 1992 ihre Annahmeurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 338/1990) hinterlegt.

Ferner haben die Niederlande für das Königreich in Europa nachstehende Behörden als Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle notifiziert

Gemäß Art. 2 Abs. 1 : de bureaus van consultatie in alle arrondissementen (Verfahrenshilfebüros in den gerichtlichen Bereichen jedes Gerichtshofs)

Gemäß Art. 2 Abs. 2: het bureau van consultatie in het arrondissement van's-Gravenage (Verfahrenshilfebüros des gerichtlichen Bereiches des Gerichtshofs von Den Haag).

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