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217_1989 AT

217. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahre 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahre 1989

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird — hinsichtlich

des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1989 mit Stichtag 3. Dezember eine

Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen.

Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale

sind der Anlage zu entnehmen, die

einen Bestandteil der Verordnung bildet.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten

Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh

hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte

Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in

der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher

Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare

Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen

haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag

nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die

Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.

Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen

gemachten Angaben geheimgehalten werden

und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 4. (1) Die Gemeinden haben die Angaben aus

den Erhebungsformularen (P.1 bis 45) in Hilfslisten,

die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen,

sodann die Gemeindesumme zu bilden und

letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und

Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die

Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den

Gemeinden.

(2) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten Erhebungsformulare

sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften

bis spätestens 11. Dezember 1989 der

zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die

Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in

Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden

und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen

Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften

und die Bezirkslisten bis spätestens 15. Dezember

1989 im Dienstwege an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die

Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie

die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens

15. Dezember 1989 im Dienstwege an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der

Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden

Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe

von 38,40 S zu gewähren.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 1 in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme

in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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