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217_1986 AT

217. Verordnung: Gebührentarif nach dem Futtermittelgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: Gebührentarif nach dem Futtermittelgesetz

Auf Grund des § 14 in Verbindung mit den §§ 5

Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes,

BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das.

Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/1982, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren für die gemäß § 5 Abs. 2

des Futtermittelgesetzes vorzunehmenden Untersuchungen

werden laut Anlage A und für die im Rahmen

der Amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß

§ 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes durchzuführenden

Untersuchungen laut Anlage B festgesetzt.

(2) Ein Punkt der in den Anlagen A und B und in

§ 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag

von 10 S.

§ 2. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im

Rahmen der Untersuchungstätigkeit gemäß § 12

Abs. 3 des Futtermittelgesetzes wird neben den in

Anlage B angeführten Gebühren eine Probenahmegebühr

von 8 Punkten je bemustertem Sack und

eine Reiseaufwandpauschale von 24 Punkten je

Betriebsbesuch festgesetzt.

§ 3. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht

in den Anlagen A und B ausgewiesen sind, sind

nach den erbrachten Aufwendungen (Personal-

und Sachaufwand) zu berechnen.

§ 4. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet

werden, sind sie durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 5. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto,

Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung

(Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Einsenders

(Verfügungsberechtigten).

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in

Kraft.

§ 7. Die Verordnung BGBl. Nr. 227/1983 tritt

mit 30. April 1986 außer Kraft.

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