217. Bundesgesetz: Finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 484/1984, wird geändert
wie folgt
§ 447 f Abs. 7 vorletzter Satz lautet
„Dieses Sondervermögen ist nach Maßgabe der
Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die
Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
zu überweisen."
Artikel II
Zusätzliche Überweisungen an den Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger
(1) Die in § 447 f Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten
Träger der Krankenversicherung haben
neben den im § 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
geregelten Überweisungen an
den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
zusätzlich für das Geschäftsjahr 1985 einen
weiteren Betrag von insgesamt 880 Millionen Schilling,
für das Geschäftsjahr 1986 einen weiteren
Betrag von insgesamt einer Milliarde Schilling und
für das Geschäftsjahr 1987 einen weiteren Betrag
von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den
beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
errichteten Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger zu überweisen.
(2) Der auf den einzelnen Träger der Krankenversicherung
entfallende Anteil an den zusätzlichen
Überweisungen gemäß Abs. 1 ist durch einen
Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger für
jedes Geschäftsjahr festzusetzen hat. Dieser Schlüssel
hat zu gleichen Teilen
a) dem Verhältnis der Überweisungen gemäß
§ 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) dem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur
Krankenversicherung
zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung
gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich
des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern, jedoch nicht der
Ertrag aus dem Beitragszuschlag für erweiterte
Heilbehandlung.
(3) Die Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres
mit je einem Viertel des Jahresbetrages
vorschußweise fällig. Die Höhe der vorschußweisen
Zahlungen hat sich nach einem vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
festgesetzten vorläufigen Schlüssel zu
richten, welcher gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung
der Daten jenes Geschäftsjahres zu berechnen
ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die
Überweisung gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist. Der
Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach
Abs. 2 bis Ende Juni des folgenden Geschäftsjahres
vorzunehmen.
(4) Im übrigen ist § 447 f des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Artikel III
Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
(1) Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues und
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung
erhalten aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der,
Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 für das
Geschäftsjahr 1987 Stützbeträge von insgesamt
300 Millionen Schilling.
(2) Der jedem Träger der Krankenversicherung
gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen
richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen
gemäß Art. II Abs. 2 an den Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung
aller im Abs. 1 bezeichneten Träger
der Krankenversicherung in den Jahren 1985 bis
1987. Der Stützbetrag ist bis Ende Juni 1987 auf
der Basis der Überweisungen in den Jahren 1985
und 1986 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung
ist bis Ende Juni 1988 vorzunehmen.
(3) Aus der Rücklage gemäß § 447 a Abs. 5 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind
jeweils am 1. April der Jahre 1985 bis 1987 je
100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage
zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich
für die Stützbeträge gemäß Abs. 1 zu verwenden.
Artikel IV
Jahresausgleichszahlung an Rechtsträger von Krankenanstalten
(1) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl jener in
den Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 215/
1985, auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers
geleisteten Pflegetage unter die Anzahl der
entsprechenden Pflegetage des Jahres 1984 sinkt,
hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
den Rechtsträgern der Krankenanstalten,
bei denen ein solches Sinken der Zahl
der genannten Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung
in der Höhe der Differenz
zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich
geleisteten Pflegetagen und der Zahl der entsprechenden
Pflegetage des Jahres 1984 zu leisten.
Diese Jahresausgleichszahlung ist aber um die Aufwendungen
der Krankenversicherungsträger für
solche Pflegetage zu vermindern, die dadurch entstanden
sind, daß in einer Krankenanstalt die
Anzahl der Betten erhöht wurde, obwohl diesbezüglich
kein einstimmiger Beschluß in der Fondsversammlung
des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
zustande gekommen ist.
(2) Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung
hat auf die Rechtsträger der genannten Krankenanstalten
im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung
und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen
zu erfolgen. Die Abwicklung
der Jahresausgleichszahlung hat durch die
Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
zu erfolgen, und zwar auch für das
Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung.
Der für die Jahresausgleichszahlung erforderliche
Betrag ist von allen Krankenversicherungsträgern
im Verhältnis des Schlüssels gemäß Art. II
Abs. 2 aufzubringen. Den dem Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger angehörenden Krankenversicherungsträgern
ist ihr Aufwand für die
Jahresausgleichszahlung aus Mitteln der Rücklage
gemäß § 447 a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zu ersetzen.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985
in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit der
zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung
des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985,
außer Kraft.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.