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217_1985 AT

217. Bundesgesetz: Finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Bundesgesetz: Finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 484/1984, wird geändert

wie folgt

§ 447 f Abs. 7 vorletzter Satz lautet

„Dieses Sondervermögen ist nach Maßgabe der

Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die

Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

zu überweisen."

Artikel II

Zusätzliche Überweisungen an den Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger

(1) Die in § 447 f Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten

Träger der Krankenversicherung haben

neben den im § 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

geregelten Überweisungen an

den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

zusätzlich für das Geschäftsjahr 1985 einen

weiteren Betrag von insgesamt 880 Millionen Schilling,

für das Geschäftsjahr 1986 einen weiteren

Betrag von insgesamt einer Milliarde Schilling und

für das Geschäftsjahr 1987 einen weiteren Betrag

von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den

beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

errichteten Ausgleichsfonds der

Krankenversicherungsträger zu überweisen.

(2) Der auf den einzelnen Träger der Krankenversicherung

entfallende Anteil an den zusätzlichen

Überweisungen gemäß Abs. 1 ist durch einen

Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger für

jedes Geschäftsjahr festzusetzen hat. Dieser Schlüssel

hat zu gleichen Teilen

a) dem Verhältnis der Überweisungen gemäß

§ 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b) dem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur

Krankenversicherung

zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung

gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich

des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern, jedoch nicht der

Ertrag aus dem Beitragszuschlag für erweiterte

Heilbehandlung.

(3) Die Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres

mit je einem Viertel des Jahresbetrages

vorschußweise fällig. Die Höhe der vorschußweisen

Zahlungen hat sich nach einem vom

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

festgesetzten vorläufigen Schlüssel zu

richten, welcher gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung

der Daten jenes Geschäftsjahres zu berechnen

ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die

Überweisung gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist. Der

Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach

Abs. 2 bis Ende Juni des folgenden Geschäftsjahres

vorzunehmen.

(4) Im übrigen ist § 447 f des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Artikel III

Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

(1) Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues und

die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung

erhalten aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der,

Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 für das

Geschäftsjahr 1987 Stützbeträge von insgesamt

300 Millionen Schilling.

(2) Der jedem Träger der Krankenversicherung

gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen

richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen

gemäß Art. II Abs. 2 an den Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung

aller im Abs. 1 bezeichneten Träger

der Krankenversicherung in den Jahren 1985 bis

1987. Der Stützbetrag ist bis Ende Juni 1987 auf

der Basis der Überweisungen in den Jahren 1985

und 1986 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung

ist bis Ende Juni 1988 vorzunehmen.

(3) Aus der Rücklage gemäß § 447 a Abs. 5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind

jeweils am 1. April der Jahre 1985 bis 1987 je

100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage

zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich

für die Stützbeträge gemäß Abs. 1 zu verwenden.

Artikel IV

Jahresausgleichszahlung an Rechtsträger von Krankenanstalten

(1) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl jener in

den Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 215/

1985, auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers

geleisteten Pflegetage unter die Anzahl der

entsprechenden Pflegetage des Jahres 1984 sinkt,

hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

den Rechtsträgern der Krankenanstalten,

bei denen ein solches Sinken der Zahl

der genannten Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung

in der Höhe der Differenz

zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich

geleisteten Pflegetagen und der Zahl der entsprechenden

Pflegetage des Jahres 1984 zu leisten.

Diese Jahresausgleichszahlung ist aber um die Aufwendungen

der Krankenversicherungsträger für

solche Pflegetage zu vermindern, die dadurch entstanden

sind, daß in einer Krankenanstalt die

Anzahl der Betten erhöht wurde, obwohl diesbezüglich

kein einstimmiger Beschluß in der Fondsversammlung

des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

zustande gekommen ist.

(2) Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung

hat auf die Rechtsträger der genannten Krankenanstalten

im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung

und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen

zu erfolgen. Die Abwicklung

der Jahresausgleichszahlung hat durch die

Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

zu erfolgen, und zwar auch für das

Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung.

Der für die Jahresausgleichszahlung erforderliche

Betrag ist von allen Krankenversicherungsträgern

im Verhältnis des Schlüssels gemäß Art. II

Abs. 2 aufzubringen. Den dem Ausgleichsfonds der

Krankenversicherungsträger angehörenden Krankenversicherungsträgern

ist ihr Aufwand für die

Jahresausgleichszahlung aus Mitteln der Rücklage

gemäß § 447 a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zu ersetzen.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit der

zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die

Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung

des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985,

außer Kraft.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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