217. Verordnung: 17. Bundesrechenamtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
hinsichtlich des § 5 dieses Gesetzes auch im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Verkehr
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben,
2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung von Entschädigungen für
Nebentätigkeiten an Bedienstete des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt.
§ 2. Die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben sind vom
Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr auch für die beim Bundesamt
für Zivilluftfahrt eingerichtete Kasse zu
besorgen.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 30. Oktober 1980, BGBl. Nr. 519,
außer Kraft.