Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217_1984 AT

217. Verordnung: 17. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: 17. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund der §§ 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,

hinsichtlich des § 5 dieses Gesetzes auch im

Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Verkehr

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben,

2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung von Entschädigungen für

Nebentätigkeiten an Bedienstete des Bundesamtes

für Zivilluftfahrt.

§ 2. Die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben sind vom

Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Verkehr auch für die beim Bundesamt

für Zivilluftfahrt eingerichtete Kasse zu

besorgen.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 30. Oktober 1980, BGBl. Nr. 519,

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →