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217_1983 AT

217. Verordnung: Durchführung der Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: Durchführung der Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis

Auf Grund des § 132 c Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 647/1982, des § 61 b des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 78/1983, des § 89 a des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 586/1980 und des § 82 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 559/1978, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1980

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz verordnet

§ 1. Die Durchführung der Impfung (aktive

Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis

wird, soweit diese Leistung nicht im Rahmen

der Verhütung von Arbeitsunfällen (Dienstunfällen)

und Berufskrankheiten (Unfallverhütung)

oder für bestimmte Personen auf Grund landesgesetzlicher

Bestimmungen oder sonstiger Maßnahmen

der Länder in Form von Förderungsbeträgen

erbracht wird, bei Versicherten und den in den

§§ 123 ASVG, 56 B-KUVG, 10 bzw. 83 GSVG und

78 BSVG bezeichneten Angehörigen den zuständigen

Krankenversicherungsträgern zur Mitwirkung

durch Leistung eines Kostenzuschusses übertragen.

§ 2. Die Durchführung dieser Maßnahmen bei

Personen, für die nicht bereits auf Grund einer

Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung

ein Anspruch auf diese Leistung besteht,

wird dem Krankenversicherungsträger zur Mitwirkung

durch Leistung eines Kostenzuschusses übertragen,

der nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes zuständig wäre,

wenn für diese Personen ein solcher Anspruch auf

Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen

Versicherung bestünde.

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