217. Verordnung: Durchführung der Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 132 c Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 647/1982, des § 61 b des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 78/1983, des § 89 a des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 586/1980 und des § 82 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 559/1978, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1980
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz verordnet
§ 1. Die Durchführung der Impfung (aktive
Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis
wird, soweit diese Leistung nicht im Rahmen
der Verhütung von Arbeitsunfällen (Dienstunfällen)
und Berufskrankheiten (Unfallverhütung)
oder für bestimmte Personen auf Grund landesgesetzlicher
Bestimmungen oder sonstiger Maßnahmen
der Länder in Form von Förderungsbeträgen
erbracht wird, bei Versicherten und den in den
§§ 123 ASVG, 56 B-KUVG, 10 bzw. 83 GSVG und
78 BSVG bezeichneten Angehörigen den zuständigen
Krankenversicherungsträgern zur Mitwirkung
durch Leistung eines Kostenzuschusses übertragen.
§ 2. Die Durchführung dieser Maßnahmen bei
Personen, für die nicht bereits auf Grund einer
Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung
ein Anspruch auf diese Leistung besteht,
wird dem Krankenversicherungsträger zur Mitwirkung
durch Leistung eines Kostenzuschusses übertragen,
der nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zuständig wäre,
wenn für diese Personen ein solcher Anspruch auf
Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen
Versicherung bestünde.