217. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Vereinten Nationen mit Dienstort in Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 12. Jänner 1982
Herr Generalsekretär!
Unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern
der Österreichischen Bundesregierung und den
Vereinten Nationen erzielte Übereinstimmung
betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher
Privilegien an die Angestellten der Vereinten
Nationen beehre ich mich vorzuschlagen, den
Angestellten der Vereinten Nationen mit Dienstort
in Österreich und ihren im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht
österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit
Wohnsitz in Österreich sind, unbeschadet des
Abkommens vom 13. April 1967 über den Amtssitz
der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967, noch die folgenden Vorrechte
einzuräumen
1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte
und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte
nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des öster-
reichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts
fallen.
2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
soweit diese allein infolge des Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Bediensteten
oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen in der Republik Österreich
entsteht.
Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Vereinten
Nationen finden, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die bestätigende Antwort
der Vereinten Nationen ein Abkommen zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
den Vereinten Nationen darstellt, das 30 Tage nach
einer Mitteilung der Österreichischen Bundesregierung
an die Vereinten Nationen, daß die verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind, in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Willibald Pahr m. p.
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
27. Jänner 1982
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer am 15. Jänner
1982 eingelangten Note zu bestätigen, die in
englischer Sprache folgenden Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme (es folgt der weitere
Text der österreichischen Eröffnungsnote in deutscher
Sprache) in Kraft tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß der vorstehende
Vorschlag die Zustimmung der Vereinten
Nationen gefunden hat und Ihre Note und diese
Antwort ein Abkommen zwischen den Vereinten
Nationen und der Österreichischen Bundesregierung
darstellen.
Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Javier Pérez de Cuéllar m. p.
Generalsekretär
S. E. Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seiner
Ziffer 2 zweiter Absatz am 1. April 1982 in Kraft
getreten.