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217_1982 AT

217. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Vereinten Nationen mit Dienstort in Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Vereinten Nationen mit Dienstort in Österreich

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 12. Jänner 1982

Herr Generalsekretär!

Unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern

der Österreichischen Bundesregierung und den

Vereinten Nationen erzielte Übereinstimmung

betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher

Privilegien an die Angestellten der Vereinten

Nationen beehre ich mich vorzuschlagen, den

Angestellten der Vereinten Nationen mit Dienstort

in Österreich und ihren im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht

österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit

Wohnsitz in Österreich sind, unbeschadet des

Abkommens vom 13. April 1967 über den Amtssitz

der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967, noch die folgenden Vorrechte

einzuräumen

1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte

und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im

gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,

sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte

nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des öster-

reichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts

fallen.

2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

soweit diese allein infolge des Wohnsitzes

oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Bediensteten

oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienangehörigen in der Republik Österreich

entsteht.

Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Vereinten

Nationen finden, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und die bestätigende Antwort

der Vereinten Nationen ein Abkommen zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

den Vereinten Nationen darstellt, das 30 Tage nach

einer Mitteilung der Österreichischen Bundesregierung

an die Vereinten Nationen, daß die verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind, in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Willibald Pahr m. p.

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

27. Jänner 1982

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer am 15. Jänner

1982 eingelangten Note zu bestätigen, die in

englischer Sprache folgenden Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme (es folgt der weitere

Text der österreichischen Eröffnungsnote in deutscher

Sprache) in Kraft tritt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß der vorstehende

Vorschlag die Zustimmung der Vereinten

Nationen gefunden hat und Ihre Note und diese

Antwort ein Abkommen zwischen den Vereinten

Nationen und der Österreichischen Bundesregierung

darstellen.

Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Javier Pérez de Cuéllar m. p.

Generalsekretär

S. E. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seiner

Ziffer 2 zweiter Absatz am 1. April 1982 in Kraft

getreten.

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