217. Bundesgesetz: Änderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalist hat beschlossen
Artikel I
Das 3. Schatzscheingesetz 1948, BGBl. Nr. 159,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/
1953, 75/1959, 134/1961 und 96/1979 wird wie
folgt geändert
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der
österreichischen Quoten zum Kapital der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
der Internationalen Entwicklungsorganisation,
der Asiatischen Entwicklungsbank, des
Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen
Entwicklungsbank, des von letzterer
errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen
Entwicklungsbank, des Afrikanischen
Entwicklungsfonds und des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung namens der
Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.