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217_1981 AT

217. Bundesgesetz: Änderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Bundesgesetz: Änderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948

Der Nationalist hat beschlossen

Artikel I

Das 3. Schatzscheingesetz 1948, BGBl. Nr. 159,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/

1953, 75/1959, 134/1961 und 96/1979 wird wie

folgt geändert

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der

österreichischen Quoten zum Kapital der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

der Internationalen Entwicklungsorganisation,

der Asiatischen Entwicklungsbank, des

Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen

Entwicklungsbank, des von letzterer

errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen

Entwicklungsbank, des Afrikanischen

Entwicklungsfonds und des Internationalen Fonds

für landwirtschaftliche Entwicklung namens der

Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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