217. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und
Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe
weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
führen, die eine Gewinnermittlung nach
§ 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen,
ist für die Kalenderjahre 1978 und 1979
auf Grund des Einheitswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden
Bestimmungen zu ermitteln.
§ 2. (1) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
ist für das Kalenderjahr 1978 mit
einem Durchschnittssatz von 31 v. H. und für
das Kalenderjahr 1979 mit einem Durchschnittssatz
von 32 v. H. des zum 1. Jänner 1978 bzw.
1. Jänner 1979 maßgebenden Einheitswertes des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens —
ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971
und BGBl. Nr. 320/1977) — einschließlich der
Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich
der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu
ermitteln (Grundbetrag).
(2) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von
Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39
Abs. 2 Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955
gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz
von 8 v. H. dieses Wertes zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Grundbetrages
(Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe
aus.
§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen
Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen
und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert
von 80000 S, so ist der Gewinn aus
den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert
zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich
genutzten Flächen demnach nicht
gesondert gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 zu berechnen, so ist er mit
dem Durchschnittssatz von 10 v. H. des auf die
forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden
Teiles des Einheitswertes zu ermitteln. Bei
der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1)
scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten
Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch
anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb nur forstwirtschaftlich
genutzte Grundflächen gehören.
§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein,
Weintrauben, Maische und Traubenmost) ist gemäß
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich
genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt,
unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes
aus Weinbau.
(2) Gewinne, die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf
erzielt werden, sind auch
dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche
60 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 gesondert zu ermitteln.
(3) Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes
aus Weinbau einschließlich Buschenschank
und Bouteillenweinverkauf ist von den im Kalenderjahr
tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen
Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische
und Traubenmost auszugehen.
(4) Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr
sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche
in den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge
anzusetzen
im Gebiet 1 50000 S,
im Gebiet 2 45000 S,
im Gebiet 3 40000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an
das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und
die sonstigen Abgaben für Wein, Weintrauben,
Maische und Traubenmost zu berücksichtigen.
Die Anwendung der Pauschbeträge für Betriebsausgaben
darf nicht zur Ermittlung eines Verlustbetrages
führen. Behauptet der Steuerpflichtige,
daß ein Verlust aus Weinbau eingetreten ist, so
ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung zu geben.
Der nachgewiesene Verlust aus Weinbau ist der
Besteuerung zugrunde zu legen.
(5) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau
gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die
weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil
des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages
gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.
(6) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen
Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den
ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1978
bzw. 1979 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer
(Bezirksbauernkammer) anzusetzen.
§ 5. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden, wie
durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag,
Wind- oder Schneebruch, und bei besonderen
Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze
(§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und
§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge
entsprechend dem eingetretenen Schaden
zu vermindern.
§ 6. (1) Die sich nach den Bestimmungen der
§§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die
vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um
den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),
um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
und Beiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten
Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist
die Summe der genannten gewinnmindernden
Beträge größer als die sich nach den Bestimmungen
der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme, so
ist der Abzug mit der Höhe dieser Gewinnsumme
begrenzt. Eine Aufteilung der gewinnmindernden
Beträge auf die einzelnen nach den
Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne
hat nicht zu erfolgen.
(2) Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten
sind mit Ausnahme der freien
Station gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972 mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert
der freien Station ist für die erste Person ein
Betrag von jährlich 15000 S und für jede weitere
Person ein Betrag von jährlich 12000 S anzusetzen.