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217_1979 AT

217. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und

Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe

weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Gewinnermittlung nach

§ 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen,

ist für die Kalenderjahre 1978 und 1979

auf Grund des Einheitswertes des land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden

Bestimmungen zu ermitteln.

§ 2. (1) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft

ist für das Kalenderjahr 1978 mit

einem Durchschnittssatz von 31 v. H. und für

das Kalenderjahr 1979 mit einem Durchschnittssatz

von 32 v. H. des zum 1. Jänner 1978 bzw.

1. Jänner 1979 maßgebenden Einheitswertes des

land- und forstwirtschaftlichen Vermögens —

ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971

und BGBl. Nr. 320/1977) — einschließlich der

Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich

der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu

ermitteln (Grundbetrag).

(2) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von

Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39

Abs. 2 Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955

gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz

von 8 v. H. dieses Wertes zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Grundbetrages

(Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe

aus.

§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen

Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen

und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert

von 80000 S, so ist der Gewinn aus

den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß

§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert

zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich

genutzten Flächen demnach nicht

gesondert gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 zu berechnen, so ist er mit

dem Durchschnittssatz von 10 v. H. des auf die

forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden

Teiles des Einheitswertes zu ermitteln. Bei

der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1)

scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten

Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch

anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb nur forstwirtschaftlich

genutzte Grundflächen gehören.

§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein,

Weintrauben, Maische und Traubenmost) ist gemäß

§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich

genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt,

unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes

aus Weinbau.

(2) Gewinne, die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf

erzielt werden, sind auch

dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche

60 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 gesondert zu ermitteln.

(3) Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes

aus Weinbau einschließlich Buschenschank

und Bouteillenweinverkauf ist von den im Kalenderjahr

tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen

einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen

Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische

und Traubenmost auszugehen.

(4) Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr

sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche

in den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge

anzusetzen

im Gebiet 1 50000 S,

im Gebiet 2 45000 S,

im Gebiet 3 40000 S.

Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an

das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und

die sonstigen Abgaben für Wein, Weintrauben,

Maische und Traubenmost zu berücksichtigen.

Die Anwendung der Pauschbeträge für Betriebsausgaben

darf nicht zur Ermittlung eines Verlustbetrages

führen. Behauptet der Steuerpflichtige,

daß ein Verlust aus Weinbau eingetreten ist, so

ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung zu geben.

Der nachgewiesene Verlust aus Weinbau ist der

Besteuerung zugrunde zu legen.

(5) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau

gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die

weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil

des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages

gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.

(6) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen

Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den

ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1978

bzw. 1979 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer

(Bezirksbauernkammer) anzusetzen.

§ 5. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden, wie

durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag,

Wind- oder Schneebruch, und bei besonderen

Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze

(§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und

§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge

entsprechend dem eingetretenen Schaden

zu vermindern.

§ 6. (1) Die sich nach den Bestimmungen der

§§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die

vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um

den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),

um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge

und Beiträge zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten

Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist

die Summe der genannten gewinnmindernden

Beträge größer als die sich nach den Bestimmungen

der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme, so

ist der Abzug mit der Höhe dieser Gewinnsumme

begrenzt. Eine Aufteilung der gewinnmindernden

Beträge auf die einzelnen nach den

Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne

hat nicht zu erfolgen.

(2) Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten

sind mit Ausnahme der freien

Station gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972 mit den üblichen Mittelpreisen

des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert

der freien Station ist für die erste Person ein

Betrag von jährlich 15000 S und für jede weitere

Person ein Betrag von jährlich 12000 S anzusetzen.

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