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217_1977 AT

217. Kundmachung: Aufhebung des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Kundmachung: Aufhebung des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 6 B-VG und gemäß den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 24. März 1977, G 48/76, dem Bundeskanzler

zugestellt am 4. April 1977, den § 19

des Verwaltungsstrafgesetzes — VStG 1950 in der

Fassung BGBl. Nr. 275/1964 als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber

1978 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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