217. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Europäische
Organisation für Kernforschung
IM HINBLICK auf die Mitgliedschaft der
Republik Österreich bei dieser Organisation,
welche die Zusammenarbeit europäischer Staaten
auf dem Gebiet der rein wissenschaftlichen
und grundlegenden Kernforschung — zum
Nutzen aller — zum Ziel hat,
ANGESICHTS DER TATSACHE, daß
österreichische Staatsbürger bei dieser Organisation
tätig sind, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten
dem Ansehen der Republik Österreich
sowie der österreichischen Wissenschaft und
Lehre zugute kommen und
IN DEM WUNSCHE, den aus dieser
Organisation ausscheidenden österreichischen
Staatsbürgern eine Reintegration in einzelne
Zweige des österreichischen Systems der Sozialen
Sicherheit zu ermöglichen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „CERN" die Europäische Organisation für
Kernforschung;
2. „Angestellte" alle Angehörigen des Personals
des CERN sowie alle Personen, die
beim CERN für mehr als drei Monate
tätig sind;
3. „Krankenversicherung des CERN" das
vom Rat des CERN eingerichtete Kran-
kenversicherungssystem (Health Insurance
Scheme);
4. „Pensionsfonds" das vom Rat des CERN
eingerichtete Pensionssystem (Staff Insurance
Scheine);
5. „ASVG" das Bundesgesetz vom 9. September
1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine
Sozialversicherung (Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz — ASVG), in der
jeweils geltenden Fassung;
6. „AlVG 1958" das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958 — AlVG 1958, BGBl. Nr. 199/
1958, in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 2
Dieses Abkommen findet auf österreichische
Staatsbürger und ihre Hinterbliebenen sowie
auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge Anwendung.
TEIL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankenversicherung
Artikel 3
(1) Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit
beim CERN, so hat er nach Maßgabe der Artikel
11 und 12 das Recht auf Weiterversicherung
in der Krankenversicherung nach dem
ASVG, wobei
(a) Zeiten der Zugehörigkeit zur Krankenversicherung
des CERN den Vorversicherungszeiten
und
(b) das Ausscheiden aus der Krankenversicherung
des CERN dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung
gleichstehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,
deren Recht auf Weiterversicherung sich von
der Versicherung einer anderen Person ableitet.
Artikel 4
Bezieher einer laufenden Leistung aus dem
Pensionsfonds haben nach Maßgabe der Artikel
11 und 12 das Recht auf Weiterversicherung
in der Krankenversicherung nach dem
ASVG, wobei die Erfordernisse der Erfüllung
der Vorversicherungszeiten und des Ausscheidens
aus der Pflichtversicherung entfallen.
Kapitel 2
Pensionsversicherung
Artikel 5
(1) Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit
beim CERN ohne Anspruch für sich oder seine
Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus
dem Pensionsfonds, so haben der Angestellte
oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
bei Begründung eines Wohnsitzes im
Gebiet der Republik Österreich im Anschluß
an die Tätigkeit beim CERN nach Maßgabe
der Artikel 11 und 12 das Recht, durch Entrichtung
von Beiträgen für die Dauer der
Tätigkeit beim CERN Versicherungszeiten in
der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu
erwerben.
(2) Der Erwerb von Versicherungszeiten nach
Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit die in Betracht
kommende Zeit als Versicherungszeit in
der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder
für einen Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) zu
berücksichtigen ist.
Artikel 6
Der Beitrag nach Artikel 5 beträgt für jeden
Monat der Tätigkeit beim CERN
(a) im Falle einer entgeltlich ausgeübten
Tätigkeit 14 v. H. der im Zeitpunkt der
Beendigung der Tätigkeit maßgebenden
monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in
der Pensionsversicherung nach dem ASVG,
(b) im Falle einer unentgeltlich ausgeübten
Tätigkeit 7 v. H. der halben nach lit. a
heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlage.
Artikel 7
Die nach Artikel 5 erworbenen Versicherungszeiten
gelten als Zeiten der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung der Angestellten
nach dem ASVG.
Artikel 8
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für Leistungen aus der Pensionsversicherung
nach dem ASVG ist Beitragsgrundlage für Versicherungsmonate,
welche die Bemessungszeit
bilden,
(a) in Fällen des Artikels 6 lit. a die jeweils
maßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung
nach dem ASVG,
(b) in Fällen des Artikels 6 lit. b die Hälfte
der nach lit. a heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlage.
Artikel 9
Für das Recht auf Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG steht
das Ausscheiden des Angestellten aus der Tätigkeit
beim CERN dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung gleich.
Kapitel 3
Arbeitslosenversicherung
Artikel 10
(1) Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit
beim CERN, so hat er im Falle seiner Arbeitslosigkeit
nach Maßgabe des Absatzes 2 Anspruch
auf Arbeitslosengeld nach dem AlVG 1958.
(2) Zeiten einer Tätigkeit beim CERN sind
einer beitragsfreien, arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung in Österreich gleichzuhalten.
(3) Der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist
das zuletzt während der Tätigkeit beim CERN
bezogene Entgelt (Stipendium) zugrunde zu
legen.
TEIL III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 11
Der Antrag
(a) auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung
nach den Artikeln 3 und 4
ist bei der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte,
(b) auf Entrichtung von Beiträgen nach Artikel
5 ist bei der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten in Wien,
(c) auf Arbeitslosengeld nach Artikel 10 ist
bei dem für den Aufenthaltsort des
Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt
zu stellen.
Artikel 12
Das Recht
(a) auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung
nach Artikel 3 ist binnen
sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der
Krankenversicherung des CERN,
(b) auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung
nach Artikel 4 ist binnen
sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung
einer laufenden Leistung aus
dem Pensionsfonds bzw. ab dem Zeitpunkt
der Begründung eines Wohnsitzes
im Gebiet der Republik Österreich, je
nachdem welcher Zeitpunkt später gelegen
ist,
(c) auf Beitragsentrichtung nach Artikel 5 ist
binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der
Begründung eines Wohnsitzes im Gebiet
der Republik Österreich
geltend zu machen.
Artikel 13
Die im Artikel 6 genannten Hundertsätze
erhöhen sich entsprechend einer Erhöhung des
für den Beitrag für Versicherte in der österreichischen
Pensionsversicherung der Angestellten
geltenden Hundertsatzes.
Artikel 14
CERN erteilt den für die Durchführung des
Abkommens zuständigen österreichischen Behörden
bzw. Versicherungsträgern auf Ersuchen
die für die Durchführung dieses Abkommens
erforderlichen Auskünfte.
Artikel 15
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
und der Generaldirektor des CERN treffen die
zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel 16
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der
Republik Österreich und dem CERN über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,
welche nicht im Verhandlungsweg oder einem
anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren
beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung
einem aus drei Schiedsrichtern
zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten;
von diesen ist einer von der Republik
Österreich, einer vom CERN und der dritte,
der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren
soll, von den beiden anderen Schiedsrichtern
auszuwählen. Können diese beiden
Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten
nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich
des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird
dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der
Republik Österreich oder des CERN vom
Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte ausgewählt.
TEIL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Für Angestellte, deren Tätigkeit beim CERN
vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geendet
hat, und für Personen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Abkommens laufende
Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen,
beginnen die im Artikel 12 festgesetzten Fristen
mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu
laufen.
Artikel 18
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach
einem Notenaustausch zwischen den hiefür gehörig
bevollmächtigten Vertretern des Bundespräsidenten
der Republik Österreich und des
CERN in Kraft.
Artikel 19
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren geschlossen. Es gilt als stillschweigend
von Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn,
daß es drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer
schriftlich gekündigt wird.
Artikel 20
Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens
werden die auf Grund dieses Abkommens
erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.
GESCHEHEN zu Wien, den 1. Juni 1973
in zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise
authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Walter Wodak m. p.
Für die Europäische Organisation für
Kernforschung
W. Jentschke m. p.
Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler
gegengezeichnet; das Abkommen tritt, nachdem der in seinem Art. 18 vorgesehene Notenaustausch
durchgeführt wurde, am 3. Mai 1974 in Kraft.