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217_1974 AT

217. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Europäische

Organisation für Kernforschung

IM HINBLICK auf die Mitgliedschaft der

Republik Österreich bei dieser Organisation,

welche die Zusammenarbeit europäischer Staaten

auf dem Gebiet der rein wissenschaftlichen

und grundlegenden Kernforschung — zum

Nutzen aller — zum Ziel hat,

ANGESICHTS DER TATSACHE, daß

österreichische Staatsbürger bei dieser Organisation

tätig sind, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten

dem Ansehen der Republik Österreich

sowie der österreichischen Wissenschaft und

Lehre zugute kommen und

IN DEM WUNSCHE, den aus dieser

Organisation ausscheidenden österreichischen

Staatsbürgern eine Reintegration in einzelne

Zweige des österreichischen Systems der Sozialen

Sicherheit zu ermöglichen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „CERN" die Europäische Organisation für

Kernforschung;

2. „Angestellte" alle Angehörigen des Personals

des CERN sowie alle Personen, die

beim CERN für mehr als drei Monate

tätig sind;

3. „Krankenversicherung des CERN" das

vom Rat des CERN eingerichtete Kran-

kenversicherungssystem (Health Insurance

Scheme);

4. „Pensionsfonds" das vom Rat des CERN

eingerichtete Pensionssystem (Staff Insurance

Scheine);

5. „ASVG" das Bundesgesetz vom 9. September

1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine

Sozialversicherung (Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz — ASVG), in der

jeweils geltenden Fassung;

6. „AlVG 1958" das Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958 — AlVG 1958, BGBl. Nr. 199/

1958, in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 2

Dieses Abkommen findet auf österreichische

Staatsbürger und ihre Hinterbliebenen sowie

auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge Anwendung.

TEIL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankenversicherung

Artikel 3

(1) Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit

beim CERN, so hat er nach Maßgabe der Artikel

11 und 12 das Recht auf Weiterversicherung

in der Krankenversicherung nach dem

ASVG, wobei

(a) Zeiten der Zugehörigkeit zur Krankenversicherung

des CERN den Vorversicherungszeiten

und

(b) das Ausscheiden aus der Krankenversicherung

des CERN dem Ausscheiden aus der

Pflichtversicherung

gleichstehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,

deren Recht auf Weiterversicherung sich von

der Versicherung einer anderen Person ableitet.

Artikel 4

Bezieher einer laufenden Leistung aus dem

Pensionsfonds haben nach Maßgabe der Artikel

11 und 12 das Recht auf Weiterversicherung

in der Krankenversicherung nach dem

ASVG, wobei die Erfordernisse der Erfüllung

der Vorversicherungszeiten und des Ausscheidens

aus der Pflichtversicherung entfallen.

Kapitel 2

Pensionsversicherung

Artikel 5

(1) Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit

beim CERN ohne Anspruch für sich oder seine

Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus

dem Pensionsfonds, so haben der Angestellte

oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen

bei Begründung eines Wohnsitzes im

Gebiet der Republik Österreich im Anschluß

an die Tätigkeit beim CERN nach Maßgabe

der Artikel 11 und 12 das Recht, durch Entrichtung

von Beiträgen für die Dauer der

Tätigkeit beim CERN Versicherungszeiten in

der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu

erwerben.

(2) Der Erwerb von Versicherungszeiten nach

Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit die in Betracht

kommende Zeit als Versicherungszeit in

der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder

für einen Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) zu

berücksichtigen ist.

Artikel 6

Der Beitrag nach Artikel 5 beträgt für jeden

Monat der Tätigkeit beim CERN

(a) im Falle einer entgeltlich ausgeübten

Tätigkeit 14 v. H. der im Zeitpunkt der

Beendigung der Tätigkeit maßgebenden

monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in

der Pensionsversicherung nach dem ASVG,

(b) im Falle einer unentgeltlich ausgeübten

Tätigkeit 7 v. H. der halben nach lit. a

heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlage.

Artikel 7

Die nach Artikel 5 erworbenen Versicherungszeiten

gelten als Zeiten der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung der Angestellten

nach dem ASVG.

Artikel 8

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für Leistungen aus der Pensionsversicherung

nach dem ASVG ist Beitragsgrundlage für Versicherungsmonate,

welche die Bemessungszeit

bilden,

(a) in Fällen des Artikels 6 lit. a die jeweils

maßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung

nach dem ASVG,

(b) in Fällen des Artikels 6 lit. b die Hälfte

der nach lit. a heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlage.

Artikel 9

Für das Recht auf Weiterversicherung in der

Pensionsversicherung nach dem ASVG steht

das Ausscheiden des Angestellten aus der Tätigkeit

beim CERN dem Ausscheiden aus der

Pflichtversicherung gleich.

Kapitel 3

Arbeitslosenversicherung

Artikel 10

(1) Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit

beim CERN, so hat er im Falle seiner Arbeitslosigkeit

nach Maßgabe des Absatzes 2 Anspruch

auf Arbeitslosengeld nach dem AlVG 1958.

(2) Zeiten einer Tätigkeit beim CERN sind

einer beitragsfreien, arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung in Österreich gleichzuhalten.

(3) Der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist

das zuletzt während der Tätigkeit beim CERN

bezogene Entgelt (Stipendium) zugrunde zu

legen.

TEIL III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 11

Der Antrag

(a) auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung

nach den Artikeln 3 und 4

ist bei der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte,

(b) auf Entrichtung von Beiträgen nach Artikel

5 ist bei der Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten in Wien,

(c) auf Arbeitslosengeld nach Artikel 10 ist

bei dem für den Aufenthaltsort des

Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt

zu stellen.

Artikel 12

Das Recht

(a) auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung

nach Artikel 3 ist binnen

sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der

Krankenversicherung des CERN,

(b) auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung

nach Artikel 4 ist binnen

sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung

einer laufenden Leistung aus

dem Pensionsfonds bzw. ab dem Zeitpunkt

der Begründung eines Wohnsitzes

im Gebiet der Republik Österreich, je

nachdem welcher Zeitpunkt später gelegen

ist,

(c) auf Beitragsentrichtung nach Artikel 5 ist

binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der

Begründung eines Wohnsitzes im Gebiet

der Republik Österreich

geltend zu machen.

Artikel 13

Die im Artikel 6 genannten Hundertsätze

erhöhen sich entsprechend einer Erhöhung des

für den Beitrag für Versicherte in der österreichischen

Pensionsversicherung der Angestellten

geltenden Hundertsatzes.

Artikel 14

CERN erteilt den für die Durchführung des

Abkommens zuständigen österreichischen Behörden

bzw. Versicherungsträgern auf Ersuchen

die für die Durchführung dieses Abkommens

erforderlichen Auskünfte.

Artikel 15

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

und der Generaldirektor des CERN treffen die

zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel 16

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der

Republik Österreich und dem CERN über die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,

welche nicht im Verhandlungsweg oder einem

anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren

beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung

einem aus drei Schiedsrichtern

zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten;

von diesen ist einer von der Republik

Österreich, einer vom CERN und der dritte,

der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren

soll, von den beiden anderen Schiedsrichtern

auszuwählen. Können diese beiden

Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten

nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich

des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird

dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der

Republik Österreich oder des CERN vom

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte ausgewählt.

TEIL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Für Angestellte, deren Tätigkeit beim CERN

vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geendet

hat, und für Personen, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Abkommens laufende

Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen,

beginnen die im Artikel 12 festgesetzten Fristen

mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu

laufen.

Artikel 18

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach

einem Notenaustausch zwischen den hiefür gehörig

bevollmächtigten Vertretern des Bundespräsidenten

der Republik Österreich und des

CERN in Kraft.

Artikel 19

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren geschlossen. Es gilt als stillschweigend

von Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn,

daß es drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer

schriftlich gekündigt wird.

Artikel 20

Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens

werden die auf Grund dieses Abkommens

erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.

GESCHEHEN zu Wien, den 1. Juni 1973

in zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise

authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Walter Wodak m. p.

Für die Europäische Organisation für

Kernforschung

W. Jentschke m. p.

Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler

gegengezeichnet; das Abkommen tritt, nachdem der in seinem Art. 18 vorgesehene Notenaustausch

durchgeführt wurde, am 3. Mai 1974 in Kraft.

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