217. Abänderung des Artikels 32 Absatz 5 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 8. November 1972 beschlossene Abänderung des Artikels 32 Absatz 5 des
Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, welche also lautet
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 32 ABSATZ 5
DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
in Anbetracht dessen, daß sich die Zahl der
Mitgliedstaaten ändern wird,
gestützt auf Artikel 32 Absatz 6 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. (Englisch)
Das in Artikel 32 Absatz 5 dritter Satz des
Übereinkommens aufscheinende Wort „fünf"
ist durch das Wort „vier" zu ersetzen.
(Französisch)
Das in Artikel 32 Absatz 5 dritter Satz des
Übereinkommens aufscheinende Wort „fünf"
ist durch das Wort „vier" zu ersetzen.
2. Dieser Beschluß tritt in Kraft, sobald die
Vertreter aller Mitgliedstaaten im Rat ihn ohne
Vorbehalt angenommen oder dem Generalsekretär
notifiziert haben, daß sie diesen Beschluß
endgültig annehmen können, jedoch nicht vor
dem 1. Jänner 1973.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Abänderung für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister
für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister
für Verkehr, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28. Feber 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Moser
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die vorliegende Abänderung ist gemäß ihrem Abs. 2 am 2. April 1973 in Kraft getreten.