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217_1973 AT

217. Abänderung des Artikels 32 Absatz 5 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Abänderung des Artikels 32 Absatz 5 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Nachdem die am 8. November 1972 beschlossene Abänderung des Artikels 32 Absatz 5 des

Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, welche also lautet

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 32 ABSATZ 5

DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

in Anbetracht dessen, daß sich die Zahl der

Mitgliedstaaten ändern wird,

gestützt auf Artikel 32 Absatz 6 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. (Englisch)

Das in Artikel 32 Absatz 5 dritter Satz des

Übereinkommens aufscheinende Wort „fünf"

ist durch das Wort „vier" zu ersetzen.

(Französisch)

Das in Artikel 32 Absatz 5 dritter Satz des

Übereinkommens aufscheinende Wort „fünf"

ist durch das Wort „vier" zu ersetzen.

2. Dieser Beschluß tritt in Kraft, sobald die

Vertreter aller Mitgliedstaaten im Rat ihn ohne

Vorbehalt angenommen oder dem Generalsekretär

notifiziert haben, daß sie diesen Beschluß

endgültig annehmen können, jedoch nicht vor

dem 1. Jänner 1973.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Abänderung für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister

für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister

für Verkehr, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Feber 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Moser

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die vorliegende Abänderung ist gemäß ihrem Abs. 2 am 2. April 1973 in Kraft getreten.

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