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217_1972 AT

217. Bundesgesetz: 4. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Bundesgesetz: 4. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 466/1969, 227/1970 und 169/1972

wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalters2ulage beträgt in der

Verwendungsgruppe A 491 S, in der Verwendungsgruppe

B 374 S, in der Verwendungsgruppe

C 234 S und in der Verwendungsgruppe D

203 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten

Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte

Ausmaß der vorgenannten Beträge."

3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung

4. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Der Zuschlag beträgt für jeden vollen

Punkt

a) für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

23•50 S und

b) für Bedienstete der Verwendungsstufen C 2

oder C 3 56•60 S."

5. § 75 erhält folgende Fassung

„§ 75. Die in diesem Gesetz angeführten

Bezugsansätze gebühren ab

1. Juli 1972 im Ausmaß von 91•96 v. H.,

1. Juli 1973 im Ausmaß von 94•64 v. H.,

1. Juli 1974 im Ausmaß von 97•32 v. H.

und

1. Juli 1975 im Ausmaß von 100 v. H."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1972

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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