217. Bundesgesetz: 4. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 466/1969, 227/1970 und 169/1972
wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalters2ulage beträgt in der
Verwendungsgruppe A 491 S, in der Verwendungsgruppe
B 374 S, in der Verwendungsgruppe
C 234 S und in der Verwendungsgruppe D
203 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten
Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte
Ausmaß der vorgenannten Beträge."
3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung
4. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Der Zuschlag beträgt für jeden vollen
Punkt
a) für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
23•50 S und
b) für Bedienstete der Verwendungsstufen C 2
oder C 3 56•60 S."
5. § 75 erhält folgende Fassung
„§ 75. Die in diesem Gesetz angeführten
Bezugsansätze gebühren ab
1. Juli 1972 im Ausmaß von 91•96 v. H.,
1. Juli 1973 im Ausmaß von 94•64 v. H.,
1. Juli 1974 im Ausmaß von 97•32 v. H.
und
1. Juli 1975 im Ausmaß von 100 v. H."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1972
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.