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217_1970 AT

217. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten

dem Europäischen Abkommen über die

Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen

Verkehr verwendet werden (BGBl. Nr. 20/

1964, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 233/1967), beigetreten

Staaten : Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Portugal 15. Jänner 1968

Polen 4. September 1969

Australien 1. Oktober 1969

Anläßlich des Beitrittes erklärte Polen folgenden

Vorbehalt

„Die Polnische Volksrepublik betrachtet sich

durch die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze

2 und 3 des Abkommens nicht als gebunden."

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