217_1970
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217. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 217. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden
1970_217_0 217. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden
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Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten
dem Europäischen Abkommen über die
Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen
Verkehr verwendet werden (BGBl. Nr. 20/
1964, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 233/1967), beigetreten
Staaten : Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Portugal 15. Jänner 1968
Polen 4. September 1969
Australien 1. Oktober 1969
Anläßlich des Beitrittes erklärte Polen folgenden
Vorbehalt
„Die Polnische Volksrepublik betrachtet sich
durch die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze
2 und 3 des Abkommens nicht als gebunden."