217. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 3/1969 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 3/69
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 3/1969
(In der 12. gemeinsamen Sitzung am 21. April
1969 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU
ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-
Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 6/1969 Der Beschluß Nr. 6/1969 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 216/1969 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungsübereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.