217. Bundesgesetz: Zuckergesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 2
angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag
erhoben. Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag
ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren
der Zolltarifnummern
a) 12.04 A Zuckerrüben, auch in Schnitzeln
b) 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest
c) 17.02 D Kunsthonig, auch mit natürlichem
Honig gemischt
d) 17.02 E Farbzucker
e) 17.02 F Invertzucker
f) 17.02 G Anderer Zucker
g) 17.03 Melasse, auch entfärbt
h) 17.05 Zucker, Sirup und Melasse, mit
Aromen oder Farbstoffen versetzt,
einschließlich Vanille- oder Vanillinzucker,
ausgenommen Fruchtsäfte
mit beliebigem Zuckerzusatz.
(3) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2
gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden
Fassung.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz zwischen
Rohzucker und Weißzucker unterschieden wird,
ist unter Rohzucker Zucker mit einer Polarisation
von 97'5 v. H. oder weniger und unter
Weißzucker Zucker mit einer Polarisation von
mehr als 97'5 v. H. zu verstehen.
(5) Für die in Abs. 2 angeführten Waren sind
die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen
vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen
Einfuhrzölle nicht zu erheben.
(6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im
Abs. 2 angeführten Waren nicht,
a) die nach einem in einer Anmerkung des
Zolltarifes 1958 vorgesehenen begünstigten
Zollsatz abzufertigen sind oder für die
nach einer Anmerkung des Zolltarifes 1958
im Rahmen des gesetzlich eingeräumten
freien Ermessens eine Zollermäßigung oder
Zollfreistellung bewilligt worden ist,
b) für die ein Abschöpfungssatz gemäß § 2
nicht festgesetzt ist.
§ 2. (1) Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus
dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis
nach § 3 und dem Frei-Grenze-Preis nach § 4.
Er ist nach Maßgabe der nachstehenden Absätze
durch das Bundesministerium für Finanzen in
Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten
Ware durch Verordnung festzusetzen.
(2) Der Abschöpfungssatz ist für Rüben- und
Rohrzucker der Zolltarifnummer 17.01 — getrennt
für Rohzucker und Weißzucker — sowie
für Melasse der Zolltarifnummer 17.03 festzusetzen.
Wird nach den Ermittlungen des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie
Weißzucker mit einer höheren Polarisation als
99'9 v. H. in einer solchen Menge und unter
solchen Umständen eingeführt, daß hiedurch für
die inländischen Erzeuger ungleiche Wettbewerbsbedingungen
entstehen, so ist der Abschöpfungssatz
für Weißzucker durch einen um
10 v. H. erhöhten Abschöpfungssatz zu ersetzen.
(3) Der Abschöpfungssatz für Zuckerrüben der
Zolltarifnummer 12.04 A ist mit 12 v. H. des
Abschöpfungssatzes für Weißzucker festzusetzen.
(4) Der Abschöpfungssatz für alle anderen
diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist
mit dem gleichen Betrag wie für Weißzucker
festzusetzen.
(5) Ändern sich die für die Festsetzung des Abschöpfungssatzes
maßgeblichen Preise (§§ 3
und 4) so weit, daß sich daraus eine Erhöhung
oder Verminderung von mehr als 5 v. H. des
Abschöpfungssatzes ergibt, so ist der Abschöpfungssatz
neu festzusetzen.
(6) Liegt der Erwerbspreis einer eingeführten
Ware frei österreichische Grenze unter dem Frei-
Grenze-Preis gemäß § 4, so ist der Unterschiedsbetrag
zwischen diesen beiden Preisen zusätzlich
abzuschöpfen. Dies gilt auch für Waren, für die
im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld
ein Erwerbspreis nicht vorliegt, deren zu einem
späteren Zeitpunkt erzielter Verkaufspreis, rückgerechnet
frei österreichische Grenze, aber unter
dem für den bereits erhobenen Abschöpfungsbetrag
maßgeblichen Frei-Grenze-Preis liegt. Die
Abgabenschuld für diesen zusätzlichen Abschöpfungsbetrag
entsteht kraft Gesetzes im
gleichen Zeitpunkt wie die Abgabenschuld für
den bei der Einfuhr solcher Waren zu erhebenden
Abschöpfungsbetrag und wird mit ihrer Bekanntgabe
fällig. Diese Abgabenschuld entsteht
für den Verfügungsberechtigten im Sinn des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, und im selben
Zeitpunkt auch für den Warenempfänger, falls
dieser in der schriftlichen Warenerklärung oder
bei mündlicher Warenerklärung im zollamtlichen
Abfertigungsbefund genannt ist. Der Verfügungsberechtigte
kann sich von der für ihn entstandenen
Abgabenschuld durch den Nachweis befreien,
daß der Warenempfänger die Ware übernommen
hat.
(7) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden
Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht
ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem
Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden
Tages in Kraft.
§ 3. (1) Als Schwellenpreis für Weißzucker gilt
der behördlich festgesetzte Fabriksabgabepreis für
Normalkristallzucker in Großhandelspackungen,
vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe
von 10 v. H. dieses Preises sowie um die Frachtkosten
der Österreichischen Bundesbahnen zum
15-Tonnen-Tarif der Österreichischen Bundesbahnen
für die Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes
(Wien) zum Zentrum des entferntest
gelegenen Verbrauchsgebietes (Bregenz)
und vermindert um den im behördlich festgelegten
Fabriksabgabepreis für Normalkristallzucker
in Großhandelspackungen enthaltenen
Frachtausgleichsbetrag. Ist der Fabriksabgabepreis
behördlich nicht festgesetzt, so ist dem Schwellenpreis
der vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ermittelte durchschnittliche
Zuckerfabriksabgabepreis für das dem Zeitpunkt
der Festsetzung des Abschöpfungssatzes vorhergegangene
Kalendervierteljahr zugrunde zu legen.
In Ermangelung einer behördlichen Preisbestimmung
für Zucker ist der Berechnung des Frachtausgleichsbetrages
für je 100 kg Zucker der Betrag
zugrunde zu legen, der im letzten Vierteljahr
vor Wegfall der behördlichen Preisbestimmung
für Zwecke des Frachtenausgleiches für je
100 kg Zucker einbehalten worden ist; nachträglich
eingetretene Änderungen des Frachttarifes
sind hiebei zu berücksichtigen.
(2) Als Schwellenpreis für Rohzucker gilt der
mit dem Koeffizienten von 0'9 multiplizierte
Schwellenpreis für Weißzucker.
(3) Als Schwellenpreis für Melasse gilt der behördlich
festgesetzte Fabriksabgabepreis für die
von den Zuckerfabriken an die Industrie und an
das Gewerbe gelieferte Melasse mit einer Polarisation
von 50 v. H., vermehrt um einen Pauschalbetrag
in der Höhe von 10 v. H. dieses
Preises sowie um die Frachtkosten der Österreichischen
Bundesbahnen zum 15-Tonnen-Tarif
der Österreichischen Bundesbahnen für die
Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes
(Wien) zum Zentrum des entferntest gelegenen
Verbrauchsgebietes (Bregenz). Ist der
Fabriksabgabepreis behördlich nicht festgesetzt,
so ist dem Schwellenpreis der vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft ermittelte
durchschnittliche Zuckerfabriksabgabepreis
an die Industrie und an das Gewerbe für
das dem Zeitpunkt der Festsetzung des Abschöpfungssatzes
vorhergegangene Kalendervierteljahr
zugrunde zu legen.
(4) Die Schwellenpreise sind durch das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen
zu ermitteln.
§ 4. (1) Als Frei-Grenze-Preis gilt der auf
Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf
dem Weltmarkt und unter Zugrundelegung der
günstigsten Frachtmöglichkeit errechnete Erwerbspreis
frei österreichische Grenze.
(2) Als günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem
Weltmarkt gilt die nachstehend angeführte jeweils
billigste Notierung
a) für Rohzucker die Notierung der New
Yorker Börse für Rohzucker;
b) für Weißzucker die Notierung der Pariser
Weißzuckerbörse;
c) für Melasse der Durchschnitt der Notierungen
in der Bundesrepublik Deutschland des
vorangegangenen letzten Kalendervierteljahres.
(3) Beruhen die verfügbaren Notierungen gemäß
Abs. 2 nicht auf der für den Schwellenpreis
maßgebenden Qualität, so sind sie dem bestehenden
Qualitätsunterschied entsprechend zu berichtigen.
(4) Die Frei-Grenze-Preise sind durch das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und
für Finanzen zu ermitteln.
(5) Preise in ausländischer Währung sind nach
dem für die Umrechnung zur Ermittlung des
Zollwertes gemäß § 9 Wertzollgesetz 1955, BGBl.
Nr. 60, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf
österreichische Schilling umzurechnen.
§ 5. (1) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages
obliegt den Zollämtern. Das Bundesministerium
für Finanzen kann durch Verordnung
die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter
zur Erhebung dieser Abgabe ausdehnen
oder einschränken, wenn dies zur Vereinfachung
des Verfahrens oder zur Vermeidung besonderer
Schwierigkeiten erforderlich ist.
(2) Auf die Erhebung des Abschöpfungsbetrages
finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1958 und, soweit
in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
ist, die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften
sinngemäß Anwendung.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat in der
Warenerklärung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch alle
für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere
über die Menge sowie die Art und
Beschaffenheit der Waren, zu machen, sofern diese
Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen
Bestimmungen in der Warenerklärung gemacht
worden sind.
(4) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages
von Waren, die aus der Zollfreizone in das
übrige Zollgebiet verbracht werden, richtet sich
nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert
dieser Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in
die Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die
Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone
eine Änderung erfahren haben.
§ 6. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951,
des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/
1960, und des Übereinkommens zur Schaffung
einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation und der
Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in
der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf
diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden
Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz
nach diesen Abkommen unterliegen,
ist der Abschöpfungssatz daher höchstens mit
dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur
Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen.
§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut, sofern die Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes
bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 1 und 3
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4 und
4 Abs. 4 ist das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen betraut.
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1967 in Kraft.