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217_1967 AT

217. Bundesgesetz: Zuckergesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Bundesgesetz: Zuckergesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 2

angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag

erhoben. Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag

ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren

der Zolltarifnummern

a) 12.04 A Zuckerrüben, auch in Schnitzeln

b) 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest

c) 17.02 D Kunsthonig, auch mit natürlichem

Honig gemischt

d) 17.02 E Farbzucker

e) 17.02 F Invertzucker

f) 17.02 G Anderer Zucker

g) 17.03 Melasse, auch entfärbt

h) 17.05 Zucker, Sirup und Melasse, mit

Aromen oder Farbstoffen versetzt,

einschließlich Vanille- oder Vanillinzucker,

ausgenommen Fruchtsäfte

mit beliebigem Zuckerzusatz.

(3) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2

gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden

Fassung.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz zwischen

Rohzucker und Weißzucker unterschieden wird,

ist unter Rohzucker Zucker mit einer Polarisation

von 97'5 v. H. oder weniger und unter

Weißzucker Zucker mit einer Polarisation von

mehr als 97'5 v. H. zu verstehen.

(5) Für die in Abs. 2 angeführten Waren sind

die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen

vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen

Einfuhrzölle nicht zu erheben.

(6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im

Abs. 2 angeführten Waren nicht,

a) die nach einem in einer Anmerkung des

Zolltarifes 1958 vorgesehenen begünstigten

Zollsatz abzufertigen sind oder für die

nach einer Anmerkung des Zolltarifes 1958

im Rahmen des gesetzlich eingeräumten

freien Ermessens eine Zollermäßigung oder

Zollfreistellung bewilligt worden ist,

b) für die ein Abschöpfungssatz gemäß § 2

nicht festgesetzt ist.

§ 2. (1) Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus

dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis

nach § 3 und dem Frei-Grenze-Preis nach § 4.

Er ist nach Maßgabe der nachstehenden Absätze

durch das Bundesministerium für Finanzen in

Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten

Ware durch Verordnung festzusetzen.

(2) Der Abschöpfungssatz ist für Rüben- und

Rohrzucker der Zolltarifnummer 17.01 — getrennt

für Rohzucker und Weißzucker — sowie

für Melasse der Zolltarifnummer 17.03 festzusetzen.

Wird nach den Ermittlungen des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie

Weißzucker mit einer höheren Polarisation als

99'9 v. H. in einer solchen Menge und unter

solchen Umständen eingeführt, daß hiedurch für

die inländischen Erzeuger ungleiche Wettbewerbsbedingungen

entstehen, so ist der Abschöpfungssatz

für Weißzucker durch einen um

10 v. H. erhöhten Abschöpfungssatz zu ersetzen.

(3) Der Abschöpfungssatz für Zuckerrüben der

Zolltarifnummer 12.04 A ist mit 12 v. H. des

Abschöpfungssatzes für Weißzucker festzusetzen.

(4) Der Abschöpfungssatz für alle anderen

diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist

mit dem gleichen Betrag wie für Weißzucker

festzusetzen.

(5) Ändern sich die für die Festsetzung des Abschöpfungssatzes

maßgeblichen Preise (§§ 3

und 4) so weit, daß sich daraus eine Erhöhung

oder Verminderung von mehr als 5 v. H. des

Abschöpfungssatzes ergibt, so ist der Abschöpfungssatz

neu festzusetzen.

(6) Liegt der Erwerbspreis einer eingeführten

Ware frei österreichische Grenze unter dem Frei-

Grenze-Preis gemäß § 4, so ist der Unterschiedsbetrag

zwischen diesen beiden Preisen zusätzlich

abzuschöpfen. Dies gilt auch für Waren, für die

im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld

ein Erwerbspreis nicht vorliegt, deren zu einem

späteren Zeitpunkt erzielter Verkaufspreis, rückgerechnet

frei österreichische Grenze, aber unter

dem für den bereits erhobenen Abschöpfungsbetrag

maßgeblichen Frei-Grenze-Preis liegt. Die

Abgabenschuld für diesen zusätzlichen Abschöpfungsbetrag

entsteht kraft Gesetzes im

gleichen Zeitpunkt wie die Abgabenschuld für

den bei der Einfuhr solcher Waren zu erhebenden

Abschöpfungsbetrag und wird mit ihrer Bekanntgabe

fällig. Diese Abgabenschuld entsteht

für den Verfügungsberechtigten im Sinn des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, und im selben

Zeitpunkt auch für den Warenempfänger, falls

dieser in der schriftlichen Warenerklärung oder

bei mündlicher Warenerklärung im zollamtlichen

Abfertigungsbefund genannt ist. Der Verfügungsberechtigte

kann sich von der für ihn entstandenen

Abgabenschuld durch den Nachweis befreien,

daß der Warenempfänger die Ware übernommen

hat.

(7) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden

Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht

ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem

Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden

Tages in Kraft.

§ 3. (1) Als Schwellenpreis für Weißzucker gilt

der behördlich festgesetzte Fabriksabgabepreis für

Normalkristallzucker in Großhandelspackungen,

vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe

von 10 v. H. dieses Preises sowie um die Frachtkosten

der Österreichischen Bundesbahnen zum

15-Tonnen-Tarif der Österreichischen Bundesbahnen

für die Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes

(Wien) zum Zentrum des entferntest

gelegenen Verbrauchsgebietes (Bregenz)

und vermindert um den im behördlich festgelegten

Fabriksabgabepreis für Normalkristallzucker

in Großhandelspackungen enthaltenen

Frachtausgleichsbetrag. Ist der Fabriksabgabepreis

behördlich nicht festgesetzt, so ist dem Schwellenpreis

der vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ermittelte durchschnittliche

Zuckerfabriksabgabepreis für das dem Zeitpunkt

der Festsetzung des Abschöpfungssatzes vorhergegangene

Kalendervierteljahr zugrunde zu legen.

In Ermangelung einer behördlichen Preisbestimmung

für Zucker ist der Berechnung des Frachtausgleichsbetrages

für je 100 kg Zucker der Betrag

zugrunde zu legen, der im letzten Vierteljahr

vor Wegfall der behördlichen Preisbestimmung

für Zwecke des Frachtenausgleiches für je

100 kg Zucker einbehalten worden ist; nachträglich

eingetretene Änderungen des Frachttarifes

sind hiebei zu berücksichtigen.

(2) Als Schwellenpreis für Rohzucker gilt der

mit dem Koeffizienten von 0'9 multiplizierte

Schwellenpreis für Weißzucker.

(3) Als Schwellenpreis für Melasse gilt der behördlich

festgesetzte Fabriksabgabepreis für die

von den Zuckerfabriken an die Industrie und an

das Gewerbe gelieferte Melasse mit einer Polarisation

von 50 v. H., vermehrt um einen Pauschalbetrag

in der Höhe von 10 v. H. dieses

Preises sowie um die Frachtkosten der Österreichischen

Bundesbahnen zum 15-Tonnen-Tarif

der Österreichischen Bundesbahnen für die

Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes

(Wien) zum Zentrum des entferntest gelegenen

Verbrauchsgebietes (Bregenz). Ist der

Fabriksabgabepreis behördlich nicht festgesetzt,

so ist dem Schwellenpreis der vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft ermittelte

durchschnittliche Zuckerfabriksabgabepreis

an die Industrie und an das Gewerbe für

das dem Zeitpunkt der Festsetzung des Abschöpfungssatzes

vorhergegangene Kalendervierteljahr

zugrunde zu legen.

(4) Die Schwellenpreise sind durch das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen

zu ermitteln.

§ 4. (1) Als Frei-Grenze-Preis gilt der auf

Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf

dem Weltmarkt und unter Zugrundelegung der

günstigsten Frachtmöglichkeit errechnete Erwerbspreis

frei österreichische Grenze.

(2) Als günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem

Weltmarkt gilt die nachstehend angeführte jeweils

billigste Notierung

a) für Rohzucker die Notierung der New

Yorker Börse für Rohzucker;

b) für Weißzucker die Notierung der Pariser

Weißzuckerbörse;

c) für Melasse der Durchschnitt der Notierungen

in der Bundesrepublik Deutschland des

vorangegangenen letzten Kalendervierteljahres.

(3) Beruhen die verfügbaren Notierungen gemäß

Abs. 2 nicht auf der für den Schwellenpreis

maßgebenden Qualität, so sind sie dem bestehenden

Qualitätsunterschied entsprechend zu berichtigen.

(4) Die Frei-Grenze-Preise sind durch das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und

für Finanzen zu ermitteln.

(5) Preise in ausländischer Währung sind nach

dem für die Umrechnung zur Ermittlung des

Zollwertes gemäß § 9 Wertzollgesetz 1955, BGBl.

Nr. 60, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf

österreichische Schilling umzurechnen.

§ 5. (1) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages

obliegt den Zollämtern. Das Bundesministerium

für Finanzen kann durch Verordnung

die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter

zur Erhebung dieser Abgabe ausdehnen

oder einschränken, wenn dies zur Vereinfachung

des Verfahrens oder zur Vermeidung besonderer

Schwierigkeiten erforderlich ist.

(2) Auf die Erhebung des Abschöpfungsbetrages

finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1958 und, soweit

in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

ist, die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften

sinngemäß Anwendung.

(3) Der Verfügungsberechtigte hat in der

Warenerklärung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch alle

für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere

über die Menge sowie die Art und

Beschaffenheit der Waren, zu machen, sofern diese

Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen

Bestimmungen in der Warenerklärung gemacht

worden sind.

(4) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages

von Waren, die aus der Zollfreizone in das

übrige Zollgebiet verbracht werden, richtet sich

nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert

dieser Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in

die Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die

Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone

eine Änderung erfahren haben.

§ 6. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951,

des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/

1960, und des Übereinkommens zur Schaffung

einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation und der

Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in

der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf

diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden

Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz

nach diesen Abkommen unterliegen,

ist der Abschöpfungssatz daher höchstens mit

dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur

Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen.

§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut, sofern die Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes

bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 1 und 3

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4 und

4 Abs. 4 ist das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen betraut.

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1967 in Kraft.

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