217_1964
AT
217. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1964.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 217. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1964.
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes
1953 in der geltenden Fassung wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau und dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
verordnet
§ 1. Von inländischen Beförderungsunternehmern,
ausgenommen im Güterfernverkehr, durchgeführte
gewerbsmäßige, entgeltliche Beförderungen
von Aushuberde aus Post 2503 des Österreichischen
Eisenbahn-Gütertarifes Teil I Abteilung
B (ÖGT I B) unterliegen nicht der Beförderungssteuer,
wenn für die Beförderungsleistung
nicht mehr als 94 v. H. des üblichen Beförderungsentgeltes
berechnet werden.
§ 2. Diese Verordnung ist auf alle Beförderungen
anzuwenden, die vom 1. September
1964 bis 28. Feber 1965 durchgeführt werden.