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217_1964 AT

217. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1964.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes

1953 in der geltenden Fassung wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau und dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

verordnet

§ 1. Von inländischen Beförderungsunternehmern,

ausgenommen im Güterfernverkehr, durchgeführte

gewerbsmäßige, entgeltliche Beförderungen

von Aushuberde aus Post 2503 des Österreichischen

Eisenbahn-Gütertarifes Teil I Abteilung

B (ÖGT I B) unterliegen nicht der Beförderungssteuer,

wenn für die Beförderungsleistung

nicht mehr als 94 v. H. des üblichen Beförderungsentgeltes

berechnet werden.

§ 2. Diese Verordnung ist auf alle Beförderungen

anzuwenden, die vom 1. September

1964 bis 28. Feber 1965 durchgeführt werden.

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