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217_1961 AT

217. Verordnung: Abänderung der Verordnung über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Abteilungen Mode, Leder und Modisten der Modeschule der Stadt Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: Abänderung der Verordnung über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Abteilungen Mode, Leder und Modisten der Modeschule der Stadt Wien.

Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 18. Feber 1958,

BGBl. Nr. 75, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Absolventen der Abteilungen Mode,

Leder und Modisten der Modeschule der Stadt

Wien wird abgeändert wie folgt

1. In der Überschrift entfallen die Worte „der

Abteilungen Mode, Leder und Modisten".

2. § 1 erhält folgende Fassung

„§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten

Besuch der Abteilung Mode der

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Modeschule der Stadt Wien in Wien, XII.,

Schloß Hetzendorf, ersetzt den gemäß § 14

Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen

Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des

Lehrverhältnisses im Gewerbe der Damenkleidermacher

(§ 1 b Abs. 2 Z. 44 der

Gewerbeordnung); das Zeugnis über den mit

Erfolg zurückgelegten Besuch der Abteilung

Strick- und Wirkmode ersetzt den

Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des

Lehrverhältnisses im Gewerbe der Maschinstricker

(§ 1 b Abs. 2 Z. 75 der Gewerbeordnung).

(2) Den im Abs. 1 angeführten Zeugnissen ist

folgende Klausel (beizufügen:,

Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1

Abs. 1 der Verordnung vom 18. Feber 1958,

BGBl. Nr. 75, in der Fassung der Verordnung

vom 2. August 1961, BGBl. Nr. 217, den Nachweis

der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses

(Gesellenbrief) im Gewerbe der .. .'".

3. Im zweiten Halbsatz des § 2 Abs. 1 werden

nach dem Wort „Zeugnis" die Worte „über

den mit Erfolg zurückgelegten Besuch" eingefügt.

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