217. Verordnung: Abänderung der Verordnung über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Abteilungen Mode, Leder und Modisten der Modeschule der Stadt Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 18. Feber 1958,
BGBl. Nr. 75, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der Abteilungen Mode,
Leder und Modisten der Modeschule der Stadt
Wien wird abgeändert wie folgt
1. In der Überschrift entfallen die Worte „der
Abteilungen Mode, Leder und Modisten".
2. § 1 erhält folgende Fassung
„§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten
Besuch der Abteilung Mode der
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Modeschule der Stadt Wien in Wien, XII.,
Schloß Hetzendorf, ersetzt den gemäß § 14
Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen
Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des
Lehrverhältnisses im Gewerbe der Damenkleidermacher
(§ 1 b Abs. 2 Z. 44 der
Gewerbeordnung); das Zeugnis über den mit
Erfolg zurückgelegten Besuch der Abteilung
Strick- und Wirkmode ersetzt den
Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des
Lehrverhältnisses im Gewerbe der Maschinstricker
(§ 1 b Abs. 2 Z. 75 der Gewerbeordnung).
(2) Den im Abs. 1 angeführten Zeugnissen ist
folgende Klausel (beizufügen:,
Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1
Abs. 1 der Verordnung vom 18. Feber 1958,
BGBl. Nr. 75, in der Fassung der Verordnung
vom 2. August 1961, BGBl. Nr. 217, den Nachweis
der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses
(Gesellenbrief) im Gewerbe der .. .'".
3. Im zweiten Halbsatz des § 2 Abs. 1 werden
nach dem Wort „Zeugnis" die Worte „über
den mit Erfolg zurückgelegten Besuch" eingefügt.