217. Bundesgesetz: Kriegsopferfondsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen,
die als Beschädigte oder Witwen einen Anspruch
auf eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, haben, wird der
Kriegsopferfonds errichtet.
§ 2. (1) Der Kriegsopferfonds (in den folgenden
Bestimmungen als Fonds bezeichnet) ist
eine juristische Person, hat seinen Sitz in Wien
und wird vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung verwaltet.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat vor seinen Verfügungen in Angelegenheiten
des Fonds einen Beirat anzuhören.
(3) Für die Kosten, die dem Bund aus der Verwaltung
des Fonds entstehen, hat der Fonds dem
Bunde jährlich einen Pauschalbetrag von 0'5 v. H.
der jeweiligen Einkünfte des Vorjahres zu ersetzen.
§ 3. Die Einkünfte des Fonds bestehen aus
a) den Erträgnissen aus eigenen Vermögenswerten,
b) Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.
§ 4. (1) Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung
zinsenfreier Darlehen an die im § 1 genannten
Personen zu verwenden, die einer
finanziellen Hilfe bedürfen, um
a) sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen
oder zu erhalten,
b) ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,
c) ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen,
notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände
zu beschaffen oder
d) einem bestehenden oder drohenden eigenen
Notstand abzuhelfen.
(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln
des Fonds gewährt wird, soll den sechzigfachen
Betrag der monatlichen Rente, auf die ein
Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 besteht, nicht übersteigen; Zusatzrenten,
Frauen- und Kinderzulagen, Pflege-, Blinden-
und Führhundzulagen sowie Ernährungszulagen
sind hiebei außer Betracht zu lassen. Die Rückzahlung
der Darlehen ist durch Abtretungen
sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder
Pfandrechte sicherzustellen.
(3) Auf die Gewährung von Darlehen aus den
Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
§ 5. (1) Der Beirat (§ 2) besteht aus einem Vorsitzenden
und vier Vertretern der nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten
Personen. Den Vorsitz führt der
Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein
von ihm aus dem Stande der rechtskundigen
Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
bestellter Vertreter. Die übrigen Mitglieder
des Beirates sind vom Bundesminister für
soziale Verwaltung für die Dauer von drei Jahren
auf Vorschlag der Vereinigungen der Kriegsopfer,
eines hievon aus dem Kreise der versorgungsberechtigten
Kriegsblinden, zu bestellen.
Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmann
zu bestellen.
(2) Für die Erstattung von Vorschlägen im
Sinne des Abs. 1 sind die Vereinigungen der
Kriegsopfer berechtigt, die gemäß ihren Statuten
für das ganze Bundesgebiet gebildet sind und ausschließlich
die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Interessen der nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten
Personen zum Ziele haben. Bestehen
mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen
zutreffen, so haben sie ihre Vorschläge
einvernehmlich abzugeben. Kommt ein solches
Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der
Bundesminister für soziale Verwaltung über das
Vorschlagsrecht entsprechend dem Verhältnis der
Mitgliederzahlen dieser Vereinigungen. Die Vereinigungen
sind durch öffentliche Bekanntmachung
im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"
auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes aufmerksam
zu machen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion
zu entheben, wenn sie darum ansuchen oder
wenn sie die Pflichten ihres Amtes dauernd vernachlässigen,
im letzteren Falle nach Anhörung
der Vereinigungen der Kriegsopfer, auf deren
Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes
Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt
der Ersatz der notwendigen Fahrkosten und des
nachgewiesenen Verdienstentganges.
§ 6. (1) Der Beirat kann einzelne seiner Mitglieder
allgemein und auf jederzeitigen Widerruf
ermächtigen, zu Einzelansuchen um Gewährung
eines Darlehens aus den Mitteln des Fonds (§ 4)
im Namen des Beirates Stellung zu nehmen.
(2) Der Beirat ist vom Vorsitzenden zu den
Sitzungen schriftlich einzuberufen. Die Einladungen
sind an die Mitglieder des Beirates so zeitgerecht
abzufertigen, daß sie spätestens zwei
Wochen vor der Sitzung zugestellt werden.
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens
der Vorsitzende und zwei Mitglieder des
Beirates anwesend sind. Zu einem Beschlusse des
Beirates ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der
Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei
Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Der
Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß über die
Beratungen des Beirates und die vom Beirate gefaßten
Beschlüsse eine Niederschrift aufgenommen
wird.
§ 7. Die II. Verordnung zum Spielabgabengesetz,
BGBl. Nr. 43/1920, tritt mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Der
durch diese Verordnung gebildete Kriegsopferfonds
wird mit dem gleichen Zeitpunkt aufgelöst.
Sein Vermögen einschließlich sämtlicher Forderungen
und Verbindlichkeiten geht auf den durch
dieses Bundesgesetz errichteten Fonds (§ 1) über.
§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte
und Vermögensübertragungen sind von
den bundesrechtlich geregelten Abgaben, Bundesverwaltungsabgaben
sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit. Der Fonds ist von
der Entrichtung der Stempelgebühren hinsichtlich
seines Schriftenverkehrs mit den öffentlichen
Behörden und Ämtern befreit.
§ 9. Der jährliche Rechnungsabschluß des
Fonds ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung zu verlautbaren.
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1961 in Kraft.
§ 11. Mit der Vollziehung des § 8 sind das
Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für
Justiz und das Bundesministerium für Finanzen
entsprechend ihrem Wirkungsbereich betraut;
mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.