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217_1960 AT

217. Bundesgesetz: Kriegsopferfondsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Bundesgesetz: Kriegsopferfondsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen,

die als Beschädigte oder Witwen einen Anspruch

auf eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, haben, wird der

Kriegsopferfonds errichtet.

§ 2. (1) Der Kriegsopferfonds (in den folgenden

Bestimmungen als Fonds bezeichnet) ist

eine juristische Person, hat seinen Sitz in Wien

und wird vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung verwaltet.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat vor seinen Verfügungen in Angelegenheiten

des Fonds einen Beirat anzuhören.

(3) Für die Kosten, die dem Bund aus der Verwaltung

des Fonds entstehen, hat der Fonds dem

Bunde jährlich einen Pauschalbetrag von 0'5 v. H.

der jeweiligen Einkünfte des Vorjahres zu ersetzen.

§ 3. Die Einkünfte des Fonds bestehen aus

a) den Erträgnissen aus eigenen Vermögenswerten,

b) Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.

§ 4. (1) Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung

zinsenfreier Darlehen an die im § 1 genannten

Personen zu verwenden, die einer

finanziellen Hilfe bedürfen, um

a) sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen

oder zu erhalten,

b) ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,

c) ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen,

notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände

zu beschaffen oder

d) einem bestehenden oder drohenden eigenen

Notstand abzuhelfen.

(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln

des Fonds gewährt wird, soll den sechzigfachen

Betrag der monatlichen Rente, auf die ein

Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 besteht, nicht übersteigen; Zusatzrenten,

Frauen- und Kinderzulagen, Pflege-, Blinden-

und Führhundzulagen sowie Ernährungszulagen

sind hiebei außer Betracht zu lassen. Die Rückzahlung

der Darlehen ist durch Abtretungen

sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder

Pfandrechte sicherzustellen.

(3) Auf die Gewährung von Darlehen aus den

Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5. (1) Der Beirat (§ 2) besteht aus einem Vorsitzenden

und vier Vertretern der nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten

Personen. Den Vorsitz führt der

Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein

von ihm aus dem Stande der rechtskundigen

Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

bestellter Vertreter. Die übrigen Mitglieder

des Beirates sind vom Bundesminister für

soziale Verwaltung für die Dauer von drei Jahren

auf Vorschlag der Vereinigungen der Kriegsopfer,

eines hievon aus dem Kreise der versorgungsberechtigten

Kriegsblinden, zu bestellen.

Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmann

zu bestellen.

(2) Für die Erstattung von Vorschlägen im

Sinne des Abs. 1 sind die Vereinigungen der

Kriegsopfer berechtigt, die gemäß ihren Statuten

für das ganze Bundesgebiet gebildet sind und ausschließlich

die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen

und kulturellen Interessen der nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten

Personen zum Ziele haben. Bestehen

mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen

zutreffen, so haben sie ihre Vorschläge

einvernehmlich abzugeben. Kommt ein solches

Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der

Bundesminister für soziale Verwaltung über das

Vorschlagsrecht entsprechend dem Verhältnis der

Mitgliederzahlen dieser Vereinigungen. Die Vereinigungen

sind durch öffentliche Bekanntmachung

im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"

auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes aufmerksam

zu machen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion

zu entheben, wenn sie darum ansuchen oder

wenn sie die Pflichten ihres Amtes dauernd vernachlässigen,

im letzteren Falle nach Anhörung

der Vereinigungen der Kriegsopfer, auf deren

Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist.

(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes

Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt

der Ersatz der notwendigen Fahrkosten und des

nachgewiesenen Verdienstentganges.

§ 6. (1) Der Beirat kann einzelne seiner Mitglieder

allgemein und auf jederzeitigen Widerruf

ermächtigen, zu Einzelansuchen um Gewährung

eines Darlehens aus den Mitteln des Fonds (§ 4)

im Namen des Beirates Stellung zu nehmen.

(2) Der Beirat ist vom Vorsitzenden zu den

Sitzungen schriftlich einzuberufen. Die Einladungen

sind an die Mitglieder des Beirates so zeitgerecht

abzufertigen, daß sie spätestens zwei

Wochen vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens

der Vorsitzende und zwei Mitglieder des

Beirates anwesend sind. Zu einem Beschlusse des

Beirates ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der

Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei

Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Der

Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß über die

Beratungen des Beirates und die vom Beirate gefaßten

Beschlüsse eine Niederschrift aufgenommen

wird.

§ 7. Die II. Verordnung zum Spielabgabengesetz,

BGBl. Nr. 43/1920, tritt mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Der

durch diese Verordnung gebildete Kriegsopferfonds

wird mit dem gleichen Zeitpunkt aufgelöst.

Sein Vermögen einschließlich sämtlicher Forderungen

und Verbindlichkeiten geht auf den durch

dieses Bundesgesetz errichteten Fonds (§ 1) über.

§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte

und Vermögensübertragungen sind von

den bundesrechtlich geregelten Abgaben, Bundesverwaltungsabgaben

sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit. Der Fonds ist von

der Entrichtung der Stempelgebühren hinsichtlich

seines Schriftenverkehrs mit den öffentlichen

Behörden und Ämtern befreit.

§ 9. Der jährliche Rechnungsabschluß des

Fonds ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung zu verlautbaren.

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1961 in Kraft.

§ 11. Mit der Vollziehung des § 8 sind das

Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für

Justiz und das Bundesministerium für Finanzen

entsprechend ihrem Wirkungsbereich betraut;

mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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