217. Verordnung: Allgemeine Kanzleiprüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl.
Nr. 105, wird verordnet
§ 1. (1) Die Allgemeine Kanzleiprüfung ist
schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung sind folgende
Kenntnisse nachzuweisen
1. Von einer maschingeschriebenen Vorlage
mit 1350 Vollanschlägen ist in längstens zehn
Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die
nicht mehr als sechs Fehler enthalten darf.
2. Unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung
des Prüflings sind nach Maßgabe der
Anordnung der Dienstbehörde (§ 5 Abs. 2)
entweder
a) vorschriftsgerechte Ausfertigungen von
Formblättern in Hand- und Maschinschrift
und die Abfassung einer einfachen
Meldung aus einem unter Abs. 3 Z. 4 genannten
Fachgebiet durchzuführen (hiebei
sind ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache, fehlerfreie Rechtschreibung und
Interpunktion nachzuweisen)
oder
b) eine kurzschriftliche Aufnahme von zwei
unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten
mit wechselndem Stoff in der Dauer von je
drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit
von je 100 Silben in der
Minute sowie deren maschinschriftliche
Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten
durchzuführen (hiebei sind ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache, fehlerfreie
Rechtschreibung und Interpunktion
nachzuweisen).
(3) Armbehinderten Bundesbediensteten kann
vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt für die Erfordernisse
des Abs. 2 Z. 1 die Nachsicht zur
Gänze und für Abs. 2 Z. 2 lit. a die Nachsicht
hinsichtlich des Erfordernisses der Maschinschrift
erteilt werden.
(4) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes und der Aufbau
und die Organisation der österreichischen Behörden.
2. Die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bediensteten der Gebietskörperschaft,
in deren Dienst der Prüfling
steht.
3. Die Kanzleiordnung der Dienstbehörde
(Dienststelle), in deren Dienst der Prüfling steht.
4. Unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung
des Prüflings nach Maßgabe der Anordnung
der Dienstbehörde (§ 5 Abs. 2) eines, höchstens
aber zwei der nachstehenden Fachgebiete
a) Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und
des Gebührenrechtes, soweit sie von Kanzleibediensteten
im öffentlichen Dienst anzuwenden
sind.
b) Grundzüge der Buchungsvorschriften und
der Verlagsgebarung im öffentlichen Dienst
sowie der Lagerführung einschließlich Bestellwesen,
Warenübernahme und Inventarisierung.
c) Grundzüge der Lohnverrechnung einschließlich
der lohngestaltenden und der
einschlägigen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen für Arbeiter
im öffentlichen Dienst sowie der Buchungsvorschriften
und der Verlagsgebarung
im öffentlichen Dienst.
§ 2. Zur Prüfung sind zuzulassen
a) Bedienstete des Bundes,
b) Bedienstete einer anderen Gebietskörperschaft,
wenn sie nachweisen, daß die Ablegung
der Prüfung für den Dienstzweig,
in dem sie verwendet werden, vorgeschrieben
und nicht zwingend vor einer anderen
Kommission abzulegen ist.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Prüfung
für den Allgemeinen Kanzleidienst wird
beim Bundeskanzleramt errichtet. Die Prüfungen
werden von Prüfungssenaten abgehalten; im Bedarfsfalle
sind bei den Ämtern der Landesregierung
Prüfungssenate einzurichten.
(2) Die Zuständigkeit der Prüfungssenate richtet
sich nach dem Dienstort des Prüfungswerbers.
(3) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung
der Kanzleigeschäfte kommt die Dienststelle
auf, bei der die Prüfungskommission (der
Prüfungssenat) errichtet wird.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
werden vom Bundeskanzler auf die Dauer von
fünf Kalenderjahren bestellt. Aus ihrer Mitte bestellt
der Bundeskanzler für die gleiche Funktionsdauer
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
die Beamte des höheren Dienstes sein
müssen; bei Entfall von Mitgliedern oder im Falle
der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission
werden die neu zu bestellenden
Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Beamte des höheren Dienstes, des gehobenen
Verwaltungsdienstes oder des Verwaltungsdienstes
(einschließlich Rechnungshilfsdienst) sein.
(3) Jeder Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden
oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden
der Prüfungskommission und aus mindestens
drei, höchstens aber fünf Prüfungskommissären,
die vom Vorsitzenden (Stellvertreter)
aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission
bestellt werden. Der Prüfungskommissär
für die im § 1 Abs. 4 Z. 1 und 2 genannten Gegenstände
muß rechtskundig sein.
(4) Die Mitglieder der beim Bundeskanzleramt
einzurichtenden Prüfungssenate, die für die Prüfung
der im § 1 Abs. 2 genannten Gegenstände
bestimmt sind, werden auf Vorschlag des Bundesministeriums
für Unterricht, die für die Prüfung
der im § 1 Abs. 4 Z. 4 genannten Gegenstände
bestimmt sind, auf Vorschlag des für den Personalstand
des Prüflings zuständigen Bundesministeriums
bestellt. Die Mitglieder der bei den Ämtern
der Landesregierung eingerichteten Prüfungssenate
werden auf Vorschlag des Landeshauptmannes
bestellt; hiebei gelten die Bestimmungen
des ersten Satzes so weit sinngemäß, als
es sich um die Prüfung von Bundesbediensteten
handelt.
§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im
Dienstweg bei der Prüfungskommission, in den
Fällen des § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz beim zuständigen
Prüfungssenat zu beantragen.
(2) Die Dienststelle leitet den Antrag unter Anschluß
eines Auszuges aus dem . Standesausweis,
der Angaben über den Vor- und Zunamen, Geburtsdaten,
Familienstand, Amtstitel (Dienstcharakter),
Schulbildung, Berufsausbildung, Tag
des Diensteintrittes und Art und Dauer der bisherigen
Verwendung des Prüflings zu enthalten
hat, unter Mitteilung des Ergebnisses der letzten
Gesamtbeurteilung (des Verwendungserfolges bei
Vertragsbediensteten) sowie der zu prüfenden
Gegenstände (§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 4) an die
Prüfungskommission (den Prüfungssenat) weiter.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Vorsitzende der Prüfungskommission (des
Prüfungssenates), der zugleich den Prüfungstag
festsetzt.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung kann binnen zwei Wochen beim Bundeskanzleramt
Berufung erhoben werden; die Berufung
ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission
(des Prüfungssenates) einzubringen.
§ 6. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung
wird nach Begutachtung der Arbeiten durch die
Prüfungskommissäre, die für die Prüfung nach
§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 4 bestellt sind, vom
Prüfungssenat festgestellt. Hat die Mehrzahl der
Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der
schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,
daß der Prüfling die im § 1 Abs. 2 geforderte
Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung,
ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf,
als nicht bestanden.
§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung werden die
Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen von
den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hie-
für bestimmten Prüfungskommissären (§ 4
Abs. 3) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt,
Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Macht ein Prüfling, der die schriftliche
Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, glaubhaft, daß
er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Teilnahme an
der mündlichen Prüfung verhindert ist, so kann
ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission
(des Prüfungssenates) die Ablegung der mündlichen
Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.
§ 8. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
§ 9. Sofern diese Vorschrift nichts anderes bestimmt,
finden die „Allgemeinen Bestimmungen
über Dienstprüfungen" (Anlage 2 der Dienstzweigeverordnung)
Anwendung.
§ 10. Bis zum 31. März 1959 kann die Prüfung
für den Allgemeinen Kanzleidienst nach den bisherigen
Bestimmungen abgelegt werden.