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217_1958 AT

217. Verordnung: Allgemeine Kanzleiprüfung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: Allgemeine Kanzleiprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl.

Nr. 105, wird verordnet

§ 1. (1) Die Allgemeine Kanzleiprüfung ist

schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung sind folgende

Kenntnisse nachzuweisen

1. Von einer maschingeschriebenen Vorlage

mit 1350 Vollanschlägen ist in längstens zehn

Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die

nicht mehr als sechs Fehler enthalten darf.

2. Unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung

des Prüflings sind nach Maßgabe der

Anordnung der Dienstbehörde (§ 5 Abs. 2)

entweder

a) vorschriftsgerechte Ausfertigungen von

Formblättern in Hand- und Maschinschrift

und die Abfassung einer einfachen

Meldung aus einem unter Abs. 3 Z. 4 genannten

Fachgebiet durchzuführen (hiebei

sind ausreichende Kenntnisse der deutschen

Sprache, fehlerfreie Rechtschreibung und

Interpunktion nachzuweisen)

oder

b) eine kurzschriftliche Aufnahme von zwei

unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten

mit wechselndem Stoff in der Dauer von je

drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit

von je 100 Silben in der

Minute sowie deren maschinschriftliche

Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten

durchzuführen (hiebei sind ausreichende

Kenntnisse der deutschen Sprache, fehlerfreie

Rechtschreibung und Interpunktion

nachzuweisen).

(3) Armbehinderten Bundesbediensteten kann

vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt für die Erfordernisse

des Abs. 2 Z. 1 die Nachsicht zur

Gänze und für Abs. 2 Z. 2 lit. a die Nachsicht

hinsichtlich des Erfordernisses der Maschinschrift

erteilt werden.

(4) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes und der Aufbau

und die Organisation der österreichischen Behörden.

2. Die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bediensteten der Gebietskörperschaft,

in deren Dienst der Prüfling

steht.

3. Die Kanzleiordnung der Dienstbehörde

(Dienststelle), in deren Dienst der Prüfling steht.

4. Unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung

des Prüflings nach Maßgabe der Anordnung

der Dienstbehörde (§ 5 Abs. 2) eines, höchstens

aber zwei der nachstehenden Fachgebiete

a) Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und

des Gebührenrechtes, soweit sie von Kanzleibediensteten

im öffentlichen Dienst anzuwenden

sind.

b) Grundzüge der Buchungsvorschriften und

der Verlagsgebarung im öffentlichen Dienst

sowie der Lagerführung einschließlich Bestellwesen,

Warenübernahme und Inventarisierung.

c) Grundzüge der Lohnverrechnung einschließlich

der lohngestaltenden und der

einschlägigen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen für Arbeiter

im öffentlichen Dienst sowie der Buchungsvorschriften

und der Verlagsgebarung

im öffentlichen Dienst.

§ 2. Zur Prüfung sind zuzulassen

a) Bedienstete des Bundes,

b) Bedienstete einer anderen Gebietskörperschaft,

wenn sie nachweisen, daß die Ablegung

der Prüfung für den Dienstzweig,

in dem sie verwendet werden, vorgeschrieben

und nicht zwingend vor einer anderen

Kommission abzulegen ist.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Prüfung

für den Allgemeinen Kanzleidienst wird

beim Bundeskanzleramt errichtet. Die Prüfungen

werden von Prüfungssenaten abgehalten; im Bedarfsfalle

sind bei den Ämtern der Landesregierung

Prüfungssenate einzurichten.

(2) Die Zuständigkeit der Prüfungssenate richtet

sich nach dem Dienstort des Prüfungswerbers.

(3) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung

der Kanzleigeschäfte kommt die Dienststelle

auf, bei der die Prüfungskommission (der

Prüfungssenat) errichtet wird.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

werden vom Bundeskanzler auf die Dauer von

fünf Kalenderjahren bestellt. Aus ihrer Mitte bestellt

der Bundeskanzler für die gleiche Funktionsdauer

den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,

die Beamte des höheren Dienstes sein

müssen; bei Entfall von Mitgliedern oder im Falle

der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission

werden die neu zu bestellenden

Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Beamte des höheren Dienstes, des gehobenen

Verwaltungsdienstes oder des Verwaltungsdienstes

(einschließlich Rechnungshilfsdienst) sein.

(3) Jeder Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden

oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden

der Prüfungskommission und aus mindestens

drei, höchstens aber fünf Prüfungskommissären,

die vom Vorsitzenden (Stellvertreter)

aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission

bestellt werden. Der Prüfungskommissär

für die im § 1 Abs. 4 Z. 1 und 2 genannten Gegenstände

muß rechtskundig sein.

(4) Die Mitglieder der beim Bundeskanzleramt

einzurichtenden Prüfungssenate, die für die Prüfung

der im § 1 Abs. 2 genannten Gegenstände

bestimmt sind, werden auf Vorschlag des Bundesministeriums

für Unterricht, die für die Prüfung

der im § 1 Abs. 4 Z. 4 genannten Gegenstände

bestimmt sind, auf Vorschlag des für den Personalstand

des Prüflings zuständigen Bundesministeriums

bestellt. Die Mitglieder der bei den Ämtern

der Landesregierung eingerichteten Prüfungssenate

werden auf Vorschlag des Landeshauptmannes

bestellt; hiebei gelten die Bestimmungen

des ersten Satzes so weit sinngemäß, als

es sich um die Prüfung von Bundesbediensteten

handelt.

§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im

Dienstweg bei der Prüfungskommission, in den

Fällen des § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz beim zuständigen

Prüfungssenat zu beantragen.

(2) Die Dienststelle leitet den Antrag unter Anschluß

eines Auszuges aus dem . Standesausweis,

der Angaben über den Vor- und Zunamen, Geburtsdaten,

Familienstand, Amtstitel (Dienstcharakter),

Schulbildung, Berufsausbildung, Tag

des Diensteintrittes und Art und Dauer der bisherigen

Verwendung des Prüflings zu enthalten

hat, unter Mitteilung des Ergebnisses der letzten

Gesamtbeurteilung (des Verwendungserfolges bei

Vertragsbediensteten) sowie der zu prüfenden

Gegenstände (§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 4) an die

Prüfungskommission (den Prüfungssenat) weiter.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

der Vorsitzende der Prüfungskommission (des

Prüfungssenates), der zugleich den Prüfungstag

festsetzt.

(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung kann binnen zwei Wochen beim Bundeskanzleramt

Berufung erhoben werden; die Berufung

ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission

(des Prüfungssenates) einzubringen.

§ 6. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung

wird nach Begutachtung der Arbeiten durch die

Prüfungskommissäre, die für die Prüfung nach

§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 4 bestellt sind, vom

Prüfungssenat festgestellt. Hat die Mehrzahl der

Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der

schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,

daß der Prüfling die im § 1 Abs. 2 geforderte

Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung,

ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf,

als nicht bestanden.

§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung werden die

Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen von

den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hie-

für bestimmten Prüfungskommissären (§ 4

Abs. 3) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt,

Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

(2) Macht ein Prüfling, der die schriftliche

Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, glaubhaft, daß

er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen an der Teilnahme an

der mündlichen Prüfung verhindert ist, so kann

ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission

(des Prüfungssenates) die Ablegung der mündlichen

Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.

§ 8. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.

§ 9. Sofern diese Vorschrift nichts anderes bestimmt,

finden die „Allgemeinen Bestimmungen

über Dienstprüfungen" (Anlage 2 der Dienstzweigeverordnung)

Anwendung.

§ 10. Bis zum 31. März 1959 kann die Prüfung

für den Allgemeinen Kanzleidienst nach den bisherigen

Bestimmungen abgelegt werden.

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