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217_1957 AT

217. Kundmachung: Begünstigter Personenkreis gemäß Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Kundmachung: Begünstigter Personenkreis gemäß Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

hat mitgeteilt, daß die im Abschnitt 17 des

Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen (BGBl.

Nr. 126/1957) zitierten Kategorien von Beamten,

auf die die Bestimmungen der Artikel V und VII

des genannten Übereinkommens Anwendung finden,

sämtliche Mitglieder des Personals der Vereinten

Nationen mit Ausnahme der an Ort und

Stelle und gegen Stundenlohn aufgenommenen

Personen umfassen.

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