217_1957
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217. Kundmachung: Begünstigter Personenkreis gemäß Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 217. Kundmachung: Begünstigter Personenkreis gemäß Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.
1957_217_0 217. Kundmachung: Begünstigter Personenkreis gemäß Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.
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Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
hat mitgeteilt, daß die im Abschnitt 17 des
Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen (BGBl.
Nr. 126/1957) zitierten Kategorien von Beamten,
auf die die Bestimmungen der Artikel V und VII
des genannten Übereinkommens Anwendung finden,
sämtliche Mitglieder des Personals der Vereinten
Nationen mit Ausnahme der an Ort und
Stelle und gegen Stundenlohn aufgenommenen
Personen umfassen.