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217_1956 AT

217. Bundesgesetz: Aufhebung des § 4 des Verstaatlichungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Bundesgesetz: Aufhebung des § 4 des Verstaatlichungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 4 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.

Nr. 168/1946, tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1956 außer Kraft.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit gemäß dem Bundesgesetz vom 11. Juli

1956, BGBl. Nr. 134, die Zuständigkeit der Bundesregierung

gegeben ist, die Bundesregierung,

im übrigen das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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